Metadaten : ¬Die Grundlehren der deutschen Genossenschaften ([1])

§.  18.  Vermögensprüfung  und  Gewinnvertheilung.
II.  Die  Gewinnvertheilung  nach  Höhe  des  Guthabens
(der  Stamm=  oder  Geschäfts=Antheile  der  Mitglieder)
ist  der  nach  Höhe  der  von  den  Einzelnen  gezahlten  Vorschußzinsen ¬
  vorzuziehen.
Der  Beschluß  gilt  nur  für  Vorschußvereine  weil  am  zweiten
Vereinstage  andere  Genossenschaften  nicht  theilnahmen.
Die  Gründe  für  den  Ausspruch,  Gerechtigkeit,  Heranziehung
der  wohlhabenderen  Bevölkerungsklassen,  Förderung  des  Sparsinnes
und  der  eigenen  Kapitalbildung  —  bedürfen  einer  besonderen  Auseinandersetzung ¬
  nicht  mehr.
III.  Von  einem  Theilnehmer  war  der  Antrag  eingebracht
„vom  Reingewinne  höchstens  zehn  Prozent  auf  die  Geschäftsantheile ¬
  zu  gewähren,  einen  Theil  desselben  aber  auf  die  gezahlten
Zinsen  zu  vergüten.
Die  Abtheilung  hatte  sich  gegen  den  Antrag  erklärt,  weshalb
derselbe  von  seinem  Urheber  zurückgezogen  wurde.
VI.  Der  Antrag
„den  Vereinen  zu  empfehlen  gleichmässig  ein  Drittheil  des  Reinertrages ¬
  zur  Besoldung  der  Vereinsbeamten  zu  verwenden'
wurde  abgelehnt  weil  die  Verhältnisse  in  den  einzelnen  Vereinen
zu  verschieden  sind,
ebenso  der  Antrag
„den  Konsumvereinen  zu  empfehlen  die  Vertheilung  des  Reingewinnes ¬
  nicht  nach  der  Summe  der  entnommenen  Waaren  sondern
nach  dem  Guthaben  der  Mitglieder  vorzunehmen.
Damit  war  der  Unterschied  zwischen  Vorschuß=  und  KonsumVereinen ¬
  festgestellt.
            
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