Metadaten : Kaltschmidt, Adalbert: ¬Die Vormundschaft und das Verfahren in Vormundschaftssachen nach königlich sächsischem Rechte in systematischer Darstellung

B.  Sachenrecht.
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„Es  ist  jedoch")  an,  wird  gestrichen  und  folgende  Bestimmung  an  dessen  Stelle
gesetzt:
Es  ist  jedoch  zur  Gültigkeit  der  im  Vorstehenden  ausnahmsweise  zugelassenen
Veräußerungen  die  auf  vorgängige  Untersuchung  gegründete  Zustimmung  der  im
§.  6  bezeichneten  Kommission  erforderlich.  Vor  Erteilung  dieser  Zustimmung  ist
der,  nach  den  etwa  vorhandenen  männlichen  Nachkommen  des  Veräußernden  zunächst
zur  Succession  berufene  Stammvetter,  wenn  solcher  einen  bekannten  Aufenthalt  im
Bereiche  der  Staaten  des  deutschen  Bundes  hat,  bezw.  dessen  Vormund  u.  s.  w.,
mit  seinen  etwaigen  Einwendungen  wider  die  Veräußerung  zu  hören  und  eventuell
über  dieselben  zu  entscheiden.
Die  Gültigkeit  der  Veräußerung  ist  übrigens  sowenig  durch  das  zuvorige
Gehör  des  Stammvetters,  als  durch  dessen  Zustimmung  bedingt.
V.  Ausnahmen.  Der  §.  21  erhält  folgende  veränderte  Fassung:
Ausnahmsweise  ist  die  Verschuldung  und  Verpfändung  des  ganzen  Erbstammjedoch ¬
  nur  behuf  einer  beim  ritterschaftlichen  Kreditvereine  zu  kontrahierenden
guts,
Anleihe  (cfr.  jedoch  den  Schlußsatz  dieses  §.)  gestattet:
zum  Zwecke  der  Vergrößerung  des  Gutes  durch  Ankauf  von  Grundstücken;
2
wenn  die  Erhaltung  des  Gutes  eine  außerordentliche  Verwendung  erfordert
und  der  Besitzer  solche  auf  andere  Weise  nicht  beschaffen  kann;
3)  wenn  derjenige,  welcher  ein  Gut  nach  §.  12  zuerst  als  Erbstammgut  übernimmt, ¬
  zur  Berichtigung  der  Anteile  seiner  Miterben  zu  einer  Anleihe  genötigt ¬
  wird.
Zur  Gültigkeit  der  Verschuldung  des  Erbstammguts  in  den  vorstehenden  Fällen
bedar
es  gleichwohl  der  Zustimmung  der  im  §.  6  gedachten  Kommission  unter  den
im  §
17  gegebenen  Vorschriften.
Diese  Zustimmung  ist  im  Falle  sub  1  nur  unter  der  Bedingung  zu  erteilen,
daß  die  gekauften,  dem  Erbstammgute  beizulegenden  Grundstücke  von  allen  sonstigen
Verhaftungen  befreit  und  für  den  anzuleihenden  Kaufpreis  mit  verpfändet  werden.
In  diesem  Falle  ist  es  dem  Käufer  jedoch  auch  gestattet,  das  Kaufgeld,  statt  es
beim  Kreditvereine  anzuleihen,  unter  der  Verpflichtung  eines  jährlichen  Abtrags
von  mindestens  ½5  der  ursprünglichen  Summe  bei  dem  Verkäufer  stehen  zu
lassen.
VI.  An  die  Stelle  der  §§.  24  und  25  treten  folgende  Bestimmungen:
Gesetzliche  Veräußerungen  und  Ablösungen.  §.  24.  Bei  den  zufolge  besonderer  Gesetze ¬
  notwendig  werdenden  Veräußerungen  einzelner  Teile  eines  Erbstammguts  (Ex
propriationen),  sowie  bei  Ablösung  von  Gefällen  und  Einkünften  eines  Erbstammguts ¬
  tritt  das  Aquivalent  in  die  Stelle  des  abgetretenen  Gegenstandes  und  bezw.
der  abgelösten  Berechtigungen.
Fortsetzung.  §.  25.  Besteht  das  Aquivalent  in  Gelde,  so  bedarf  der  Besitzer
des  Erbstammguts  zur  Empfangnahme  der  Zahlung  der  Genehmigung  des  Ritterschaftspräsidiums. ¬
  Das  letztere  hat  bei  den  desfallsigen  öffentlichen  Vorladungen
dies  Rechtsverhältnis  anzumelden  und  bei  Erteilung  jener  Genehmigung  dafür
gehörige  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Betrag  des  Aquivalents  bar  oder  in  Papieren
bis  dahin  gerichtlich  deponiert  werde,  daß  derselbe  in,  dem  Erbstammrechte  zu  unterwerfenden ¬
  Grundbesitz  angelegt  wird.  Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  ist  der  Schein  über
jene  gerichtliche  Deponierung  beim  Ritterschaftspräsidium  niederzulegen.  —  Über  die
Beschaffenheit  der  Papiere  und  das  Erfordernis  der  gerichtlichen  Hinterlegung  der
            
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