B. Sachenrecht.
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„Es ist jedoch") an, wird gestrichen und folgende Bestimmung an dessen Stelle
gesetzt:
Es ist jedoch zur Gültigkeit der im Vorstehenden ausnahmsweise zugelassenen
Veräußerungen die auf vorgängige Untersuchung gegründete Zustimmung der im
§. 6 bezeichneten Kommission erforderlich. Vor Erteilung dieser Zustimmung ist
der, nach den etwa vorhandenen männlichen Nachkommen des Veräußernden zunächst
zur Succession berufene Stammvetter, wenn solcher einen bekannten Aufenthalt im
Bereiche der Staaten des deutschen Bundes hat, bezw. dessen Vormund u. s. w.,
mit seinen etwaigen Einwendungen wider die Veräußerung zu hören und eventuell
über dieselben zu entscheiden.
Die Gültigkeit der Veräußerung ist übrigens sowenig durch das zuvorige
Gehör des Stammvetters, als durch dessen Zustimmung bedingt.
V. Ausnahmen. Der §. 21 erhält folgende veränderte Fassung:
Ausnahmsweise ist die Verschuldung und Verpfändung des ganzen Erbstammjedoch ¬
nur behuf einer beim ritterschaftlichen Kreditvereine zu kontrahierenden
guts,
Anleihe (cfr. jedoch den Schlußsatz dieses §.) gestattet:
zum Zwecke der Vergrößerung des Gutes durch Ankauf von Grundstücken;
2
wenn die Erhaltung des Gutes eine außerordentliche Verwendung erfordert
und der Besitzer solche auf andere Weise nicht beschaffen kann;
3) wenn derjenige, welcher ein Gut nach §. 12 zuerst als Erbstammgut übernimmt, ¬
zur Berichtigung der Anteile seiner Miterben zu einer Anleihe genötigt ¬
wird.
Zur Gültigkeit der Verschuldung des Erbstammguts in den vorstehenden Fällen
bedar
es gleichwohl der Zustimmung der im §. 6 gedachten Kommission unter den
im §
17 gegebenen Vorschriften.
Diese Zustimmung ist im Falle sub 1 nur unter der Bedingung zu erteilen,
daß die gekauften, dem Erbstammgute beizulegenden Grundstücke von allen sonstigen
Verhaftungen befreit und für den anzuleihenden Kaufpreis mit verpfändet werden.
In diesem Falle ist es dem Käufer jedoch auch gestattet, das Kaufgeld, statt es
beim Kreditvereine anzuleihen, unter der Verpflichtung eines jährlichen Abtrags
von mindestens ½5 der ursprünglichen Summe bei dem Verkäufer stehen zu
lassen.
VI. An die Stelle der §§. 24 und 25 treten folgende Bestimmungen:
Gesetzliche Veräußerungen und Ablösungen. §. 24. Bei den zufolge besonderer Gesetze ¬
notwendig werdenden Veräußerungen einzelner Teile eines Erbstammguts (Ex
propriationen), sowie bei Ablösung von Gefällen und Einkünften eines Erbstammguts ¬
tritt das Aquivalent in die Stelle des abgetretenen Gegenstandes und bezw.
der abgelösten Berechtigungen.
Fortsetzung. §. 25. Besteht das Aquivalent in Gelde, so bedarf der Besitzer
des Erbstammguts zur Empfangnahme der Zahlung der Genehmigung des Ritterschaftspräsidiums. ¬
Das letztere hat bei den desfallsigen öffentlichen Vorladungen
dies Rechtsverhältnis anzumelden und bei Erteilung jener Genehmigung dafür
gehörige Sorge zu tragen, daß der Betrag des Aquivalents bar oder in Papieren
bis dahin gerichtlich deponiert werde, daß derselbe in, dem Erbstammrechte zu unterwerfenden ¬
Grundbesitz angelegt wird. Bis zu diesem Zeitpunkte ist der Schein über
jene gerichtliche Deponierung beim Ritterschaftspräsidium niederzulegen. — Über die
Beschaffenheit der Papiere und das Erfordernis der gerichtlichen Hinterlegung der