Metadaten : Hofmann, Johann Andreas: Handbuch des teutschen Eherechts nach den allgemeinen Grundsätzen des teutschen Rechts sowohl, als der besondern Landes- Stadt- und Orts-Rechte

Zweytes  Hauptstück.
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oder  gebahren  (15)  noch  darf  sich  eine  Witwe  dieses
Standes,  mit  Fug  Rechtens  solcher  nicht  angewiesenen
Einkuͤnfte  anmasen,  sondern  sie  muß  sich  mit  dem  ihr
bestimmten  Witthume  begnuͤgen  (16).  Diese  Regel
leidet  aber  doch  zuweilen  ihre  Ausnahme  (17),  z.  B.
In  An— =

im  coelnischen,  julichischen  u.  s.  w.  (18).
sehung  des  erworbenen  und  eigenen  Vermoͤgens,  hingegen, ¬
  wohin  auch  die  erweislichen  Besserungen  der  Lehn
und  andrer  Güter  gehören,  darf  in  der  Regel,  ein  jeder =
  frei  schalten  und  walten,  und  die  Erbfolge  sowohl,
als  die  Ausstattung  der  Tochter,  die  Leibzucht  u.  s.  w.
daraus  bestimmen  (19);  und  dies  kan  nicht  allein  durch
Eheberedungen,  sondern  auch  mittelst  lezter  Willen,
und  nach  besondern  Rechten  und  Gewohnheiten  geschehen. =
  Eben  dieses  kan  auch  bei  dem  niedern  Adel
und  der  Ritterschaft  statt  finden:  aber  Lehn  Stammund ¬
  Fideicommisguͤter  haben  bei  ihnen  die  nemlichen
Verhaͤltnisse,  wie  bei  erlauchten  Personen  (20);  wie
denn  auch,  der  Regel  nach,  ein  Ehemann  nicht  in
den  seiner  gewesenen  Ehegattin  zugehoͤrigen  Lehnguͤtern,
succe(15) ¬
  Carol.  Henr.  Moeller  distinct.  feud.  Rost.  1748.  8.
Cap.  XXI.  dist.  4.  5.  S.  479  fg.  Mosers  FamilienStaatsrecht =
  Th.  II.  S.  192  fg.  §.  90.
(16)  a  Ludolf  de  jure  fem.  illustr.  P.  II.  c.  Il.  §.  5.  n.  49.
fg.  S.  107  fg.  Moeller  l.  c.  S.  480  fg.  Estor  de  juribus
quibusd.  viduar.  mul.  eq.  §.  26  fg.  S.  69  fg.
(17)  Estors  Rechtsgel.  der  Teutschen.  Th.  II.  §.  3079.  S.
90.  Lennep  Codex  probationum  zur  Abhandlung  von  der
Leihe  zum  Landsiedel  Rechte.  S.  491.  fg.  Marburg  1768.  4.
(18)  Estor  de  jurib.  quib.  vid.  mul.  eq.  §.  27.n.  3.  S.  75.
(19)  a  Ludolf  l.  c.  P.  III.  app.  S.  73  fg.  Struv  et  Hellfeld ¬
  l.  c.  T.  IIl.  c.  3.  sect.  1.  §.  43  fg.  S.  247  fg.  Strubens =
  rechtl.  Bedenken,  Th.  1.  Bed.  LVII.  S.  147  fg.
(20)  Vtor  bürgerl.  Rechtsgel.  der  Teutschen,  Th.  II.  §.
3012.  S.  65  fg.  Struben  am  a.  O.  Th.  I.  S.  145  fg.
            
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