Volltext : Kaerger, Karl: Zwangsrechte

Schlusswort.
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welches  das  Verhältniss  der  einzelnen  Menschen  zu  einander,
und  das  öffentliche  Recht,  welches  das  Verhältniss  des  Einzelnen ¬
  zur  Gesammtheit  zu  regeln  die  Aufgabe  hat.
Wer  möchte  so  verblendet  sein,  den  Werth  einer  philosophischen ¬
  und  einer  von  materiell  socialpolitischen  Gesichtspunkten ¬
  ausgehenden  Betrachtung  des  Rechts  zu  verkennen?
Die  Stellung  desselben  in  der  sittlichen  Weltordnung,  sowie ¬
  seine  thatsächliche  Wirkung  auf  das  sociale  Leben  der
Menschen  kann  nur  durch  eine  solche  ergründet  werden.
Aber  eben  so  fest  bin  ich  davon  überzeugt,  dass  eine
Forschungsmethode,  die  von  allen  denjenigen  Faktoren,  mit
denen  das  Recht  im  Leben  selbst  so  eng  verknüpft  ist,
vollständig  abstrahirt,  für  die  Erkenntniss  der  Rechte  selbst
den  einzig  richtigen  Weg  bietet.  Der  Jurist  muss  die  gesetzgeberischen ¬
  Motive  und  die  philosophischen  sowie  die
Lebenszwecke  des  Rechts  zu  vergessen  verstehen;  für  ihn
müssen  die  Rechtssätze  dieselbe  Bedeutung  haben,  wie  für
den  Mathematiker  die  Figuren,  die  er  sich  auf  die  Tafel
zeichnet.
Der  Streit  zwischen  der  historischen  und  der  naturrechtlichen ¬
  Schule  hat  sich,  meiner  Ansicht  nach,  überlebt;
bezog  er  sich  doch  überhaupt  im  wesentlichen  nicht  auf  die
aufgestellte  sondern  auf  die  aufzustellende  Satzung.
Ein  für  den  gegenwärtigen  Stand  der  Wissenschaft  weit  wichtigerer ¬
  Gegensatz  scheint  mir  in  der  hier  berührten  Differenz
zwischen  den  beiden  Forschungsmethoden  zu  liegen,  die  man
vielleicht  am  besten  als  die  Material-  und  die  Abstraktionsmethode ¬
  bezeichnen  könnte.
Die  Materialmethode  nimmt  zum  Ausgangspunkt  ihrer
Betrachtungen  den  materiellen  Nutzen,  welchen  das  Recht
seinem  Träger  gewährt.  Das  Forschungsobjekt  derselben
bildet  nicht  das  Recht  in  abstracto,  sondern  das  Recht,  wie
            
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