Schlusswort.
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welches das Verhältniss der einzelnen Menschen zu einander,
und das öffentliche Recht, welches das Verhältniss des Einzelnen ¬
zur Gesammtheit zu regeln die Aufgabe hat.
Wer möchte so verblendet sein, den Werth einer philosophischen ¬
und einer von materiell socialpolitischen Gesichtspunkten ¬
ausgehenden Betrachtung des Rechts zu verkennen?
Die Stellung desselben in der sittlichen Weltordnung, sowie ¬
seine thatsächliche Wirkung auf das sociale Leben der
Menschen kann nur durch eine solche ergründet werden.
Aber eben so fest bin ich davon überzeugt, dass eine
Forschungsmethode, die von allen denjenigen Faktoren, mit
denen das Recht im Leben selbst so eng verknüpft ist,
vollständig abstrahirt, für die Erkenntniss der Rechte selbst
den einzig richtigen Weg bietet. Der Jurist muss die gesetzgeberischen ¬
Motive und die philosophischen sowie die
Lebenszwecke des Rechts zu vergessen verstehen; für ihn
müssen die Rechtssätze dieselbe Bedeutung haben, wie für
den Mathematiker die Figuren, die er sich auf die Tafel
zeichnet.
Der Streit zwischen der historischen und der naturrechtlichen ¬
Schule hat sich, meiner Ansicht nach, überlebt;
bezog er sich doch überhaupt im wesentlichen nicht auf die
aufgestellte sondern auf die aufzustellende Satzung.
Ein für den gegenwärtigen Stand der Wissenschaft weit wichtigerer ¬
Gegensatz scheint mir in der hier berührten Differenz
zwischen den beiden Forschungsmethoden zu liegen, die man
vielleicht am besten als die Material- und die Abstraktionsmethode ¬
bezeichnen könnte.
Die Materialmethode nimmt zum Ausgangspunkt ihrer
Betrachtungen den materiellen Nutzen, welchen das Recht
seinem Träger gewährt. Das Forschungsobjekt derselben
bildet nicht das Recht in abstracto, sondern das Recht, wie