Oeffentliche Rechte.
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unbegreiflich finden, dass es in Beziehung auf das Postwesen
jemals anders gewesen sein sollte.
Aber nicht allein wenn er seine specifischen Zwecke
verfolgt, sondern auch noch in einem anderen Falle tritt der
Staat als solcher auf.
Fordert der Staat von seinen Unterthanen Steuern ein,
so sollen diese offenbar nur als Mittel zur Erreichung von
weiteren Zwecken dienen, und doch ist es nicht der Fiskus,
der hier thätig wird. Denn tritt dieser in Verkehr mit
Privatpersonen, so geschieht das auf der Stufe der Gleichberechtigung, ¬
er trifft mit ihnen Uebereinkommen, auf Grund
welcher Leistung und Gegenleistung ausgetauscht wird. Von
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dem allen ist hier nicht die Rede, denn hier ist es der Staat
selbst, der thätig ist.
Wenn derselbe sich aber auch auf den Boden der Gleichberechtigung ¬
stellt und doch bei seiner Thätigkeit staatliche
Zwecke verfolgt, wie dies beim Beamtenvertrag*) der
Fall ist, so tritt er hier als Staat und nicht als Fiskus auf.
Die Rechte nun, die dem Staat als solchem zukommen,
sind staatliche Rechte. Diese Alle aber gehen auf in seiner
Omnipotenz, d. h. in der ihm zustehenden rechtlichen
Befugniss, alles das zu thun, was zu thun in seiner thatsächlichen -
Gewalt steht.
Diese ihrer Natur nach unbegrenzte rechtliche Allmacht
hat der einzelne Staat aber faktisch selbst beschränkt, indem
er erklärt hat, von seinem Rechte nur in einem bestimmten
Umfange Gebrauch machen zu wollen. Die Handlungen nun,
welche er auf Grund dieser Selbstbeschränkung vorzunehmen
gewillt ist, kann man als seine Rechte bezeichnen, wobei
man aber nicht zu vergessen hat, dass dieselben in Wahrheit
nur Ausflüsse eines einzigen allumfassenden Rechtes sind, und
dass ihre Qualität und Quantität jederzeit vom Staate beliebig ¬
erweitert werden kann.
*) Ueber welchen zu vergleichen die trefflichen Ausführungen Labands
in dem betreffenden Abschnitte seines Staatsrechts.