Volltext : Kaerger, Karl: Zwangsrechte

Oeffentliche  Rechte.
241
unbegreiflich  finden,  dass  es  in  Beziehung  auf  das  Postwesen
jemals  anders  gewesen  sein  sollte.
Aber  nicht  allein  wenn  er  seine  specifischen  Zwecke
verfolgt,  sondern  auch  noch  in  einem  anderen  Falle  tritt  der
Staat  als  solcher  auf.
Fordert  der  Staat  von  seinen  Unterthanen  Steuern  ein,
so  sollen  diese  offenbar  nur  als  Mittel  zur  Erreichung  von
weiteren  Zwecken  dienen,  und  doch  ist  es  nicht  der  Fiskus,
der  hier  thätig  wird.  Denn  tritt  dieser  in  Verkehr  mit
Privatpersonen,  so  geschieht  das  auf  der  Stufe  der  Gleichberechtigung, ¬
  er  trifft  mit  ihnen  Uebereinkommen,  auf  Grund
welcher  Leistung  und  Gegenleistung  ausgetauscht  wird.  Von
i
dem  allen  ist  hier  nicht  die  Rede,  denn  hier  ist  es  der  Staat
selbst,  der  thätig  ist.
Wenn  derselbe  sich  aber  auch  auf  den  Boden  der  Gleichberechtigung ¬
  stellt  und  doch  bei  seiner  Thätigkeit  staatliche
Zwecke  verfolgt,  wie  dies  beim  Beamtenvertrag*)  der
Fall  ist,  so  tritt  er  hier  als  Staat  und  nicht  als  Fiskus  auf.
Die  Rechte  nun,  die  dem  Staat  als  solchem  zukommen,
sind  staatliche  Rechte.  Diese  Alle  aber  gehen  auf  in  seiner
Omnipotenz,  d.  h.  in  der  ihm  zustehenden  rechtlichen
Befugniss,  alles  das  zu  thun,  was  zu  thun  in  seiner  thatsächlichen -
  Gewalt  steht.
Diese  ihrer  Natur  nach  unbegrenzte  rechtliche  Allmacht
hat  der  einzelne  Staat  aber  faktisch  selbst  beschränkt,  indem
er  erklärt  hat,  von  seinem  Rechte  nur  in  einem  bestimmten
Umfange  Gebrauch  machen  zu  wollen.  Die  Handlungen  nun,
welche  er  auf  Grund  dieser  Selbstbeschränkung  vorzunehmen
gewillt  ist,  kann  man  als  seine  Rechte  bezeichnen,  wobei
man  aber  nicht  zu  vergessen  hat,  dass  dieselben  in  Wahrheit
nur  Ausflüsse  eines  einzigen  allumfassenden  Rechtes  sind,  und
dass  ihre  Qualität  und  Quantität  jederzeit  vom  Staate  beliebig ¬
  erweitert  werden  kann.
*)  Ueber  welchen  zu  vergleichen  die  trefflichen  Ausführungen  Labands
in  dem  betreffenden  Abschnitte  seines  Staatsrechts.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer