Dritter Theil. Das System der Rechte.
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Wenn man den Zweck des Staates in der machtvertheilenden ¬
Gewalt sieht, die er ausüben soll, so ist das
meiner Ansicht nach die Antwort, welche sich der einer
teleologischen Weltanschauung huldigende Philosoph auf
die Frage giebt: Welchen Zweck hat der Staat im System
der sittlichen Weltordnung?
Hier wird also nach dem inneren Werth der ganzen
Institution gefragt. Der Politiker und der Jurist wollen
aber nicht wissen, warum die Gattung Staat existirt, sondern
was der einzelne Staat für Aufgaben zu erfüllen hat.
Die Antwort hierauf, d. h. auf die Frage, welche Zwecke
als staatliche zu betrachten sind, lässt sich nicht von vornherein ¬
in eine für alle Völker und Zeiten gültigen Formel
fassen; es gehört vielmehr zum Wesen des souveränen
Staates, dass er sich seine Zwecke selbst setzt.
So hat sich z. B. der moderne Staat eine unvergleichlich
grössere Anzahl von Kulturaufgaben gestellt, als dies der altgermanische ¬
gethan hat, und der sozialistische Staat würde ungefähr ¬
in demselben Verhältniss zum modernen stehen, wie
dieser zum altgermanischen.
Ob nun der Staat in der Absicht thätig wird, seine
Zwecke direkt zu erreichen, oder nur um Mittel für anderweitige -
Zwecke, d. h. um Geldeinnahmen zu erlangen, ist
im einzelnen Fall oft schwer zu unterscheiden.
Zwar kann es keinem ernstlichen Zweifel unterliegen.
dass die Ausübung der Gerichtshoheit wenigstens jetzt nicht
mehr um der Sporteln willen erfolgt, und dass andererseits
ein Staat das Tabaksmonopol nicht deswegen einführt, um
den Unterthanen eine gute und gesunde Cigarre zu verschaffen, ¬
allein wie steht es z. B. mit der Verstaatlichung
der Eisenbahnen? Mag jetzt vielleicht auch das pekuniäre
Interesse die Hauptrolle dabei spielen, in späteren Zeiten
wird man es ebenso natürlich finden, dass der Staat der
alleinige „Eisenbahnunternehmer“ ist, wie wir es jetzt fast