Metadaten : Kaerger, Karl: Zwangsrechte

Dritter  Theil.  Das  System  der  Rechte.
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Wenn  man  den  Zweck  des  Staates  in  der  machtvertheilenden ¬
  Gewalt  sieht,  die  er  ausüben  soll,  so  ist  das
meiner  Ansicht  nach  die  Antwort,  welche  sich  der  einer
teleologischen  Weltanschauung  huldigende  Philosoph  auf
die  Frage  giebt:  Welchen  Zweck  hat  der  Staat  im  System
der  sittlichen  Weltordnung?
Hier  wird  also  nach  dem  inneren  Werth  der  ganzen
Institution  gefragt.  Der  Politiker  und  der  Jurist  wollen
aber  nicht  wissen,  warum  die  Gattung  Staat  existirt,  sondern
was  der  einzelne  Staat  für  Aufgaben  zu  erfüllen  hat.
Die  Antwort  hierauf,  d.  h.  auf  die  Frage,  welche  Zwecke
als  staatliche  zu  betrachten  sind,  lässt  sich  nicht  von  vornherein ¬
  in  eine  für  alle  Völker  und  Zeiten  gültigen  Formel
fassen;  es  gehört  vielmehr  zum  Wesen  des  souveränen
Staates,  dass  er  sich  seine  Zwecke  selbst  setzt.
So  hat  sich  z.  B.  der  moderne  Staat  eine  unvergleichlich
grössere  Anzahl  von  Kulturaufgaben  gestellt,  als  dies  der  altgermanische ¬
  gethan  hat,  und  der  sozialistische  Staat  würde  ungefähr ¬
  in  demselben  Verhältniss  zum  modernen  stehen,  wie
dieser  zum  altgermanischen.
Ob  nun  der  Staat  in  der  Absicht  thätig  wird,  seine
Zwecke  direkt  zu  erreichen,  oder  nur  um  Mittel  für  anderweitige -
  Zwecke,  d.  h.  um  Geldeinnahmen  zu  erlangen,  ist
im  einzelnen  Fall  oft  schwer  zu  unterscheiden.
Zwar  kann  es  keinem  ernstlichen  Zweifel  unterliegen.
dass  die  Ausübung  der  Gerichtshoheit  wenigstens  jetzt  nicht
mehr  um  der  Sporteln  willen  erfolgt,  und  dass  andererseits
ein  Staat  das  Tabaksmonopol  nicht  deswegen  einführt,  um
den  Unterthanen  eine  gute  und  gesunde  Cigarre  zu  verschaffen, ¬
  allein  wie  steht  es  z.  B.  mit  der  Verstaatlichung
der  Eisenbahnen?  Mag  jetzt  vielleicht  auch  das  pekuniäre
Interesse  die  Hauptrolle  dabei  spielen,  in  späteren  Zeiten
wird  man  es  ebenso  natürlich  finden,  dass  der  Staat  der
alleinige  „Eisenbahnunternehmer“  ist,  wie  wir  es  jetzt  fast
            
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