Inhaltsverzeichnis : Kaerger, Karl: Zwangsrechte

B.  Oeffentliche  Rechte.
Oeffentliche  Rechte  sind  solche,  deren  berechtigtes  oder
verpflichtetes  Subjekt  der  Staat  ist.
Der  Inhalt  dieser  Rechte  ist  derselbe,  wie  der  der
Privatrechte,  der  Unterschied  beider  besteht  allein  in  ihrem
verschiedenen  Umfange,  welche  Verschiedenheit  gerade
durch  die  Rechtsträgerschaft  bezw.  Verpflichtetheit  des
Staates  begründet  ist.
Ich  bespreche  hier  zuerst  diejenigen  Rechte,  bei  denen
der  Staat  berechtigtes,  sodann  die,  bei  denen  er  verpflichtetes
Subjekt  ist.
1.  Staatliche  Rechte.
Staatliche  Rechte  sind  diejenigen,  die  dem  Staat  als
solchem  und  nicht  als  einer  mit  den  Privaten  auf  gleicher
Stufe  stehenden  Person  (Fiskus)  zukommen.
Als  Staatsperson  erscheint  der  Staat  entweder  dann,
wenn  er  staatliche  Zwecke  verfolgt  und  nicht  nur  die  Mittel
zur  Erreichung  derselben  zu  erlangen  sucht,  oder  dann,  wenn
er  sich  über  den  für  den  Verkehr  unter  Privaten  unerläss
lichen  Boden  der  Gleichstellung  erhebt.
            
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