B. Oeffentliche Rechte.
Oeffentliche Rechte sind solche, deren berechtigtes oder
verpflichtetes Subjekt der Staat ist.
Der Inhalt dieser Rechte ist derselbe, wie der der
Privatrechte, der Unterschied beider besteht allein in ihrem
verschiedenen Umfange, welche Verschiedenheit gerade
durch die Rechtsträgerschaft bezw. Verpflichtetheit des
Staates begründet ist.
Ich bespreche hier zuerst diejenigen Rechte, bei denen
der Staat berechtigtes, sodann die, bei denen er verpflichtetes
Subjekt ist.
1. Staatliche Rechte.
Staatliche Rechte sind diejenigen, die dem Staat als
solchem und nicht als einer mit den Privaten auf gleicher
Stufe stehenden Person (Fiskus) zukommen.
Als Staatsperson erscheint der Staat entweder dann,
wenn er staatliche Zwecke verfolgt und nicht nur die Mittel
zur Erreichung derselben zu erlangen sucht, oder dann, wenn
er sich über den für den Verkehr unter Privaten unerläss
lichen Boden der Gleichstellung erhebt.