Inhaltsverzeichnis : Bender, Johann Heinrich: ¬Die Lotterie

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Anhang.
nommen  ist,  richtig  und  prompt  ausgezahlt  werden,  und  zwar  einzig  und
allein  gegen  Auslieferung  des  Originallooses.  Ein  solches  Originalloos
aber  bleibt  nicht  länger,  als  binnen  den  nächsten  70  Tagen,  von  dem
letzten  Ziehungstage  einer  jeden  Classe  an  gerechnet,  gültig.  Nachher  ist
dasselbe  unkräftig,  und  alle  aus  demselben  zu  machende  Ansprüche  sind
als  verjährt  zu  betrachten.  Auch  findet  die  Arrestanlegung  auf  einen  Lotteriegewinn ¬
  bei  der  Lotteriedirection  nicht  anders  Statt,  als  wenn  solche
vom  Herzogl.  Stadtgerichte  in  Braunschweig  verfügt  worden.
8)  Wenn  der  Inhaber  eines  Looses  von  demjenigen  Collecteur,  von
dem  oder  dessen  Subcollecteur  das  Loos  genommen  ist,  die  Auszahlung
seines  Gewinnes  zu  der  im  §.  7  bestimmten  Zeit  nicht  prompt  sollte  erhalten ¬
  können,  und  daher  selbigen  von  der  Lotteriedirection  selbst  bezahlt
zu  haben  wünscht:  so  muß  er  sich  dieserhalb  binnen  den  nächsten  drei
Wochen,  nach  dem  in  den  Ziehungslisten  bestimmten  Zahlungstermine
schriftlich  und  mit  Einsendung  oder  Vorzeigung  des  Original=Gewinnlooses, ¬
  unmittelbar  bei  der  Direction  melden,  auch  daneben  bescheinigen,
daß  er  die  Zahlung  vom  Collecteur  gefordert  hat,  und  kann  er  alsdann
seinen  Gewinn,  nach  Abzug  der  Procente  für  die  Lotteriecasse  sowohl
als  für  den  Collecteur,  wie  auch  des  auf  dem  Loose  bemerkten  Rückstandes, ¬
  8  Tage  nach  solchem  Meldungstermine  in  Empfang  nehmen.  Erfolgt =
  vorerwähnte  Meldung  aber  erst  nach  dem  Ablaufe  der  dazu  bestimmten ¬
  drei  Wochen,  so  ist  solche  ohne  Wirkung,  und  die  Lotteriedirection ¬
  dem  Gewinner  zu  keiner  Zahlung  verpflichtet,  sondern  derselbe
muß  sich  alsdann  wegen  aller  an  seinem  Loose  habenden  Anrechte  und
Forderungen  lediglich  an  den  Collecteur,  von  welchem  er  sein  Loos  genommen, ¬
  halten,  und  bleibt  daran  verwiesen.  Die  Lotteriedirection  erklärt ¬
  übrigens  ausdrücklich,  daß  sie  Meldungen,  denen  nicht  sofort  das
Original=Gewinnloos  beigefügt  ist,  auf  keine  Weise  annehmen  kann,
und  daß  sie  nur  allein  gegen  Auslieferung  des  Original-Gewinnlooses
den  darauf  gefallenen  Gewinn  auszahlen  wird;  mithin  Ansprüche,  welche
aus  zwischen  den  Spielern  stattfindenden  Separatverträgen  an  sie  gemacht
werden  möchten,  weder  von  ihr  anerkannt,  noch  darauf  die  mindeste
Rücksicht  genommen  werden  kann.  Hiebei  wird  auch  bemerkt,  daß  die
Gewinne  solcher  Loose,  welche  verpfändet,  oder,  nachdem  sie  schon
aus  dem  Glücksrade  gezogen  gewesen,  angekauft,  oder  auch  sonst  auf
irgend  eine  Weise  in  andre  Hände  gekommen  sind,  dem  sich  meldenden ¬
  Inhaber  des  Original=Gewinnlooses  von  der  Lotterie=Direction
nicht  vertreten,  vielmehr  der  Landesverordnung  vom  14.  September
1801  gemäß  nur  demjenigen  ausgezahlt  werden,  der  zu  der  Zeit,  als
das  Loos  aus  dem  Glücksrade  gezogen  worden,  rechtmäßiger  Eigenthümer ¬
  desselben  gewesen;  weshalb  dann,  wenn  dieser  einen  solchen  Fall
            
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