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Anhang.
nommen ist, richtig und prompt ausgezahlt werden, und zwar einzig und
allein gegen Auslieferung des Originallooses. Ein solches Originalloos
aber bleibt nicht länger, als binnen den nächsten 70 Tagen, von dem
letzten Ziehungstage einer jeden Classe an gerechnet, gültig. Nachher ist
dasselbe unkräftig, und alle aus demselben zu machende Ansprüche sind
als verjährt zu betrachten. Auch findet die Arrestanlegung auf einen Lotteriegewinn ¬
bei der Lotteriedirection nicht anders Statt, als wenn solche
vom Herzogl. Stadtgerichte in Braunschweig verfügt worden.
8) Wenn der Inhaber eines Looses von demjenigen Collecteur, von
dem oder dessen Subcollecteur das Loos genommen ist, die Auszahlung
seines Gewinnes zu der im §. 7 bestimmten Zeit nicht prompt sollte erhalten ¬
können, und daher selbigen von der Lotteriedirection selbst bezahlt
zu haben wünscht: so muß er sich dieserhalb binnen den nächsten drei
Wochen, nach dem in den Ziehungslisten bestimmten Zahlungstermine
schriftlich und mit Einsendung oder Vorzeigung des Original=Gewinnlooses, ¬
unmittelbar bei der Direction melden, auch daneben bescheinigen,
daß er die Zahlung vom Collecteur gefordert hat, und kann er alsdann
seinen Gewinn, nach Abzug der Procente für die Lotteriecasse sowohl
als für den Collecteur, wie auch des auf dem Loose bemerkten Rückstandes, ¬
8 Tage nach solchem Meldungstermine in Empfang nehmen. Erfolgt =
vorerwähnte Meldung aber erst nach dem Ablaufe der dazu bestimmten ¬
drei Wochen, so ist solche ohne Wirkung, und die Lotteriedirection ¬
dem Gewinner zu keiner Zahlung verpflichtet, sondern derselbe
muß sich alsdann wegen aller an seinem Loose habenden Anrechte und
Forderungen lediglich an den Collecteur, von welchem er sein Loos genommen, ¬
halten, und bleibt daran verwiesen. Die Lotteriedirection erklärt ¬
übrigens ausdrücklich, daß sie Meldungen, denen nicht sofort das
Original=Gewinnloos beigefügt ist, auf keine Weise annehmen kann,
und daß sie nur allein gegen Auslieferung des Original-Gewinnlooses
den darauf gefallenen Gewinn auszahlen wird; mithin Ansprüche, welche
aus zwischen den Spielern stattfindenden Separatverträgen an sie gemacht
werden möchten, weder von ihr anerkannt, noch darauf die mindeste
Rücksicht genommen werden kann. Hiebei wird auch bemerkt, daß die
Gewinne solcher Loose, welche verpfändet, oder, nachdem sie schon
aus dem Glücksrade gezogen gewesen, angekauft, oder auch sonst auf
irgend eine Weise in andre Hände gekommen sind, dem sich meldenden ¬
Inhaber des Original=Gewinnlooses von der Lotterie=Direction
nicht vertreten, vielmehr der Landesverordnung vom 14. September
1801 gemäß nur demjenigen ausgezahlt werden, der zu der Zeit, als
das Loos aus dem Glücksrade gezogen worden, rechtmäßiger Eigenthümer ¬
desselben gewesen; weshalb dann, wenn dieser einen solchen Fall