Volltext : Jungermann, Moriz: Handbuch des bayerischen Hypotheken- und Prioritäts-Rechtes mit Einschluß des hierauf bezüglichen Verfahrens

Vormerkung.
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20  —  Derjenige,  zu  dessen  Gunsten  eine  Dispositionsbeschränkung  eingetragen ¬
  wurde,  kann  auf  Grund  derselben  die  Einschreibung  einer  Protestation ¬
  gegen  eine  nachherige  Hypothekvormerkung  verlangen.  Bl.  f.  R.  XVII.
S.  98.
21  —  Die  Vormerkung  einer  Forderung  hat  die  rechtlichen  Wirkungen
einer  eingetragenen  Hypothek  nicht,  sondern  dient  bloß  zur  Verwahrung  des
Rechtes  auf  Erwerbung  der  Hypothek  an  der  Stelle,  wo  die  Forderung
kt  ist.  HG.  §.  30.  Abs.  2.  C.  I.  S.  324.  §.  I.  LHR.  I.  §.  79.
vorgemer
LHAO.  §.  38.  NH.  §.  43.  Nr.  V.
22  —  Mit  dem  Eintritte  und  der  gehörigen  Bekanntmachung  des  gerichtlichen ¬
  Eintragungsverbotes  an  das  Hypothekenamt,  welches  dasselbe  an
dem  gehörigen  Orte  einzuschreiben  hat,  sollen  weder  Eintragungen  noch
Vormerkungen  in  das  Hypothekenbuch  mehr  statt  haben.  HG.  §.  73.  C.  I.
S.  559.  §.  II.  Nr.  1  u.  2.  LHR.  I.  §.  40  u.  170.  LHAO.  §.  101.  NH.
§.  37.,  s.  a.  Hypothecirungsverbote.
25  —  Wurde  eine  Forderung  vor  eingetragenem  Hypothecirungsverbote
vorgemerkt,  so  behält  sie  alle  rechtlichen  Wirkungen,  wenn  nachher,  wäre
es  auch  erst  im  Concursverfahren,  das  Recht  auf  die  Hypothek  dargethan
wird.  HG.  §.  74.  C.  I.  S.  560.  Nr.  2.  LHR.  I.  §.  170.  NH.  §.  43.
Nr.  IV.,  s.  a.  Hypothecirungsverbote.
24  —  Im  Allgemeinen  gilt  von  den  Vormerkungen  alles  dasjenige,  was
in  den  §§.  28  u.  29.  des  Hypothekengesetzes  über  Protestationen  bestimmt
ist.  HG.  §.  30.  Abs.  3.  LHR.  I.  §.  77.,  s.  a.  Protestation  sub
Nr.  14—18.
25  —  Werden  die  Anstände  oder  Mängel,  welche  anfänglich  der  förmlichen ¬
  Eintragung  entgegengestanden,  gehoben,  so  wird  die  Hypothek  so  angesehen, ¬
  als  ob  sie  schon  am  Tage  ihrer  Vormerkung  ganz  rechtsbeständig
und  förmlich  eingetragen  worden  wäre.  HG.  §.  30.  in  fin.  C.  I.  S.  328.
Nr.  4.  LHR.  I.  §.  79.  Nr.  4.  lit.  y.  LHAO.  §.  38.
26  —  Jedem  Auszuge,  Recognitionsscheine  und  Hypothekenbriefe  ist  das
Datum,  an  welchem  er  ausgefertigt  wurde,  beizusetzen.  —  Da  die  Wirkung
und  der  Rang  vorgemerkter  Forderungen,  wenn  nachher  die  Vormerkung  in
einen  Eintrag  übergeht,  dem  HG.  §.  30.  Abs.  3.  zufolge  nicht  erst  mit  dem
Tage  der  förmlichen  Eintragung,  sondern  schon  mit  dem  Tage  der  Vormerkung ¬
  eintritt,  so  muß  auch  der  Tag  der  Vormerkung  außer  dem  Tage
der  Ausfertigung  noch  besonders  bemerkt  werden.  J.  §.  36.  Nr.  5.  C.  II.
S.  326.  Nr.  6.  LHAO.  §.  231.  Nr.  2.
27  —  Vormerkungen  und  Protestationen  werden  im  Hypothekenbuche  zu
jenem  Eintrage,  auf  den  sie  sich  beziehen,  Vormerkungen  einer  Forderung
aber  unter  den  Hypotheken  an  der  Stelle,  die  sie  als  Hypothek  einnehmen
würden,  eingeschrieben,  vorausgesetzt,  daß  die  Sache  sich  zur  Vormerkung
eigne.  HG.  §.  114.  C.  II.  S.  104.  §.  II.
28  —  Vormerkungen  setzen  voraus,  daß  etwas,  was  zum  Eintrage  angemeldet ¬
  wurde,  jetzt,  und  ehe  gewisse  Umstände  berichtigt  sind,  in  das  Hhpothekenbuch ¬
  wirksam  noch  nicht  eingetragen  werden  kann,  z.  B.  der  Titel
zu  einer  Hypothek,  welche  angemeldet  wird,  liegt  in  einer  Privaturkunde,
die  erst  anerkannt  werden  muß,  oder  es  liegt  eine  Protestation  gegen  die
            
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