Vormerkung.
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20 — Derjenige, zu dessen Gunsten eine Dispositionsbeschränkung eingetragen ¬
wurde, kann auf Grund derselben die Einschreibung einer Protestation ¬
gegen eine nachherige Hypothekvormerkung verlangen. Bl. f. R. XVII.
S. 98.
21 — Die Vormerkung einer Forderung hat die rechtlichen Wirkungen
einer eingetragenen Hypothek nicht, sondern dient bloß zur Verwahrung des
Rechtes auf Erwerbung der Hypothek an der Stelle, wo die Forderung
kt ist. HG. §. 30. Abs. 2. C. I. S. 324. §. I. LHR. I. §. 79.
vorgemer
LHAO. §. 38. NH. §. 43. Nr. V.
22 — Mit dem Eintritte und der gehörigen Bekanntmachung des gerichtlichen ¬
Eintragungsverbotes an das Hypothekenamt, welches dasselbe an
dem gehörigen Orte einzuschreiben hat, sollen weder Eintragungen noch
Vormerkungen in das Hypothekenbuch mehr statt haben. HG. §. 73. C. I.
S. 559. §. II. Nr. 1 u. 2. LHR. I. §. 40 u. 170. LHAO. §. 101. NH.
§. 37., s. a. Hypothecirungsverbote.
25 — Wurde eine Forderung vor eingetragenem Hypothecirungsverbote
vorgemerkt, so behält sie alle rechtlichen Wirkungen, wenn nachher, wäre
es auch erst im Concursverfahren, das Recht auf die Hypothek dargethan
wird. HG. §. 74. C. I. S. 560. Nr. 2. LHR. I. §. 170. NH. §. 43.
Nr. IV., s. a. Hypothecirungsverbote.
24 — Im Allgemeinen gilt von den Vormerkungen alles dasjenige, was
in den §§. 28 u. 29. des Hypothekengesetzes über Protestationen bestimmt
ist. HG. §. 30. Abs. 3. LHR. I. §. 77., s. a. Protestation sub
Nr. 14—18.
25 — Werden die Anstände oder Mängel, welche anfänglich der förmlichen ¬
Eintragung entgegengestanden, gehoben, so wird die Hypothek so angesehen, ¬
als ob sie schon am Tage ihrer Vormerkung ganz rechtsbeständig
und förmlich eingetragen worden wäre. HG. §. 30. in fin. C. I. S. 328.
Nr. 4. LHR. I. §. 79. Nr. 4. lit. y. LHAO. §. 38.
26 — Jedem Auszuge, Recognitionsscheine und Hypothekenbriefe ist das
Datum, an welchem er ausgefertigt wurde, beizusetzen. — Da die Wirkung
und der Rang vorgemerkter Forderungen, wenn nachher die Vormerkung in
einen Eintrag übergeht, dem HG. §. 30. Abs. 3. zufolge nicht erst mit dem
Tage der förmlichen Eintragung, sondern schon mit dem Tage der Vormerkung ¬
eintritt, so muß auch der Tag der Vormerkung außer dem Tage
der Ausfertigung noch besonders bemerkt werden. J. §. 36. Nr. 5. C. II.
S. 326. Nr. 6. LHAO. §. 231. Nr. 2.
27 — Vormerkungen und Protestationen werden im Hypothekenbuche zu
jenem Eintrage, auf den sie sich beziehen, Vormerkungen einer Forderung
aber unter den Hypotheken an der Stelle, die sie als Hypothek einnehmen
würden, eingeschrieben, vorausgesetzt, daß die Sache sich zur Vormerkung
eigne. HG. §. 114. C. II. S. 104. §. II.
28 — Vormerkungen setzen voraus, daß etwas, was zum Eintrage angemeldet ¬
wurde, jetzt, und ehe gewisse Umstände berichtigt sind, in das Hhpothekenbuch ¬
wirksam noch nicht eingetragen werden kann, z. B. der Titel
zu einer Hypothek, welche angemeldet wird, liegt in einer Privaturkunde,
die erst anerkannt werden muß, oder es liegt eine Protestation gegen die