§ 86. Begriff der Bedingung.
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trifft auch, wenn darüber gestritten wird, ob der Willenserklärung
eine Bedingung hinzugefügt worden sei oder nicht, die Beweislast
den sich auf die Willenserklärung Berufenden:.
XXXIX S. 337. 349, Unger II S. 56.57 und VI § 16 Anm. 3, Rudorff zu
Puchta § 59. a, Bruns in v. Holtzendorff's Encycl. I S. 280 (4. Aufl.S. 421),
ich selbst früher: Voraussetzung S. 2. 44. 143. Gegen diese Auffassung
habe ich mich seit der 1. Aufl. erklärt; ich bin auch jetzt noch der gleichen Ansicht. ¬
Die Frage ist die: was wird durch die Bewegung des Willensvermögens,
welche bei der bedingten Willenserklärung vor sich geht, geschaffen? Ich sage:
ein Wille, nur ein in seiner Wirksamkeit einstweilen gehemmter Wille — die
Erzeugungskraft für die in der Willenserklärung bezeichnete rechtliche Wirkung,
nur in einem einstweilen gebundenen Zustand. Meine Gegner sagen: jene
Bewegung des Willensvermögens schafft einen Willen, eine Erzeugungskraft,
nicht sofort, sondern erst in Zusammenwirkung mit einem gewissen Umstand.
Nun liegt es aber auf der Hand, daß sie doch Etwas schaffen muß, weil
sonst der später eintretende Umstand nichts vorfände, was er zur erzeugenden ¬
Kraft erheben könnte — da ja die Bewegung des Willensvermögens
nicht fortdauert —: und was ist es denn, was sie schafft? Ich wüßte nicht,
wie man es anders nennen wollte, als eben Wille. Und so auch Arndts:
„der in einem Rechtsgeschäft sich bethätigende Wille kann das Wollen des
Rechtserfolges, auf welchen er gerichtet ist, .. von irgend einer Thatsache abhängig ¬
machen". Ein Wille, welcher das Wollen abhängig macht! Nach
Unger ist in der bedingten Willenserklärung zwar ein Sichsetzen des Willens
enthalten, aber ohne das Resultat sofortigen Gesetztseins; das Gesetztsein hängt
ab von dem Eintritt der Bedingung. 2) Andere gestehen zwar zu, daß in
der bedingten Willenserklärung wirklich und gegenwärtig gewollt sei, halten
aber andererseits daran fest, daß für den Fall des Ausfalls der Bedingung
nicht gewollt sei. Dieses Verhältniß suchen sie sich in verschiedener Weise
zurechtzulegen. a) Es wird ein doppelter Wille angenommen, ein auf Sein
für den Fall des Eintritts, und ein auf Nichtsein für den Fall des Nichteintritts ¬
der Bedingung gerichteter. So Adickes a. a. O. S. 17 fg. (vgl. Karlowa ¬
S. 80 in der Note, übrigens auch unten § 89 Note 13a). (Für diese Auffassung ¬
war in den früheren Auflagen auch Fr. Hofmann die Lehre vom titulus
und modus acquirendi etc. S. 102 Note 90 citirt; daselbst ist aber nicht von
einem doppelten Willen, sondern von einem doppelten Willensinhalt die Rede.)
b) Brinz 1. Aufl. S. 1443 fg. lehrt: ob (gegenwärtig) ein Wille vorhanden
ist, oder nicht, entscheidet die Zukunft; tritt die Bedingung ein, so ist (zur
Zeit der Abgabe der Willenserklärung ein Wille vorhanden, tritt sie nicht
ein, so ist ein Wille nicht vorhanden: der Wille ist nicht ohne den Eintritt
der Bedingung, aber, wenn sie eintritt, vor ihr. Ebenso Schulin über Resolutivbedingungen ¬
und Endtermine S. 1 fg. 3) Nach der Ansicht von Hölder
krit. VISchr. XVIII S. 175 kommt in der bedingten Willenserklärung zwar
ein gegenwärtiger Wille zum Ausdruck, dieser Wille soll aber nicht gerichtet
sein auf das Eintreten einer rechtlichen Wirkung, sondern lediglich auf die