Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§  86.  Begriff  der  Bedingung.
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trifft  auch,  wenn  darüber  gestritten  wird,  ob  der  Willenserklärung
eine  Bedingung  hinzugefügt  worden  sei  oder  nicht,  die  Beweislast
den  sich  auf  die  Willenserklärung  Berufenden:.
XXXIX  S.  337.  349,  Unger  II  S.  56.57  und  VI  §  16  Anm.  3,  Rudorff  zu
Puchta  §  59.  a,  Bruns  in  v.  Holtzendorff's  Encycl.  I  S.  280  (4.  Aufl.S.  421),
ich  selbst  früher:  Voraussetzung  S.  2.  44.  143.  Gegen  diese  Auffassung
habe  ich  mich  seit  der  1.  Aufl.  erklärt;  ich  bin  auch  jetzt  noch  der  gleichen  Ansicht. ¬
  Die  Frage  ist  die:  was  wird  durch  die  Bewegung  des  Willensvermögens,
welche  bei  der  bedingten  Willenserklärung  vor  sich  geht,  geschaffen?  Ich  sage:
ein  Wille,  nur  ein  in  seiner  Wirksamkeit  einstweilen  gehemmter  Wille  —  die
Erzeugungskraft  für  die  in  der  Willenserklärung  bezeichnete  rechtliche  Wirkung,
nur  in  einem  einstweilen  gebundenen  Zustand.  Meine  Gegner  sagen:  jene
Bewegung  des  Willensvermögens  schafft  einen  Willen,  eine  Erzeugungskraft,
nicht  sofort,  sondern  erst  in  Zusammenwirkung  mit  einem  gewissen  Umstand.
Nun  liegt  es  aber  auf  der  Hand,  daß  sie  doch  Etwas  schaffen  muß,  weil
sonst  der  später  eintretende  Umstand  nichts  vorfände,  was  er  zur  erzeugenden ¬
  Kraft  erheben  könnte  —  da  ja  die  Bewegung  des  Willensvermögens
nicht  fortdauert  —:  und  was  ist  es  denn,  was  sie  schafft?  Ich  wüßte  nicht,
wie  man  es  anders  nennen  wollte,  als  eben  Wille.  Und  so  auch  Arndts:
„der  in  einem  Rechtsgeschäft  sich  bethätigende  Wille  kann  das  Wollen  des
Rechtserfolges,  auf  welchen  er  gerichtet  ist,  ..  von  irgend  einer  Thatsache  abhängig ¬
  machen".  Ein  Wille,  welcher  das  Wollen  abhängig  macht!  Nach
Unger  ist  in  der  bedingten  Willenserklärung  zwar  ein  Sichsetzen  des  Willens
enthalten,  aber  ohne  das  Resultat  sofortigen  Gesetztseins;  das  Gesetztsein  hängt
ab  von  dem  Eintritt  der  Bedingung.  2)  Andere  gestehen  zwar  zu,  daß  in
der  bedingten  Willenserklärung  wirklich  und  gegenwärtig  gewollt  sei,  halten
aber  andererseits  daran  fest,  daß  für  den  Fall  des  Ausfalls  der  Bedingung
nicht  gewollt  sei.  Dieses  Verhältniß  suchen  sie  sich  in  verschiedener  Weise
zurechtzulegen.  a)  Es  wird  ein  doppelter  Wille  angenommen,  ein  auf  Sein
für  den  Fall  des  Eintritts,  und  ein  auf  Nichtsein  für  den  Fall  des  Nichteintritts ¬
  der  Bedingung  gerichteter.  So  Adickes  a.  a.  O.  S.  17  fg.  (vgl.  Karlowa ¬
  S.  80  in  der  Note,  übrigens  auch  unten  §  89  Note  13a).  (Für  diese  Auffassung ¬
  war  in  den  früheren  Auflagen  auch  Fr.  Hofmann  die  Lehre  vom  titulus
und  modus  acquirendi  etc.  S.  102  Note  90  citirt;  daselbst  ist  aber  nicht  von
einem  doppelten  Willen,  sondern  von  einem  doppelten  Willensinhalt  die  Rede.)
b)  Brinz  1.  Aufl.  S.  1443  fg.  lehrt:  ob  (gegenwärtig)  ein  Wille  vorhanden
ist,  oder  nicht,  entscheidet  die  Zukunft;  tritt  die  Bedingung  ein,  so  ist  (zur
Zeit  der  Abgabe  der  Willenserklärung  ein  Wille  vorhanden,  tritt  sie  nicht
ein,  so  ist  ein  Wille  nicht  vorhanden:  der  Wille  ist  nicht  ohne  den  Eintritt
der  Bedingung,  aber,  wenn  sie  eintritt,  vor  ihr.  Ebenso  Schulin  über  Resolutivbedingungen ¬
  und  Endtermine  S.  1  fg.  3)  Nach  der  Ansicht  von  Hölder
krit.  VISchr.  XVIII  S.  175  kommt  in  der  bedingten  Willenserklärung  zwar
ein  gegenwärtiger  Wille  zum  Ausdruck,  dieser  Wille  soll  aber  nicht  gerichtet
sein  auf  das  Eintreten  einer  rechtlichen  Wirkung,  sondern  lediglich  auf  die
            
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