mirador : mirador

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rien  und  Dalmatien,  für  das  Erzherzogthum  Österreich,
Herzogthum  Steyermark,  Kärnthen,  Salzburg,  Oberund -
  Nieder=Schlesien,  Markgrafschaft  Mähren  und  gefürstete =
  Grafschaft  Tyrol  /  folgender  Maßen  umstaltet*):
Erstens:  Von  nun  an  soll  in  obbenannten  Königreichen ¬
  und  Ländern  keine  andere  Gruben-Feldmaße,  ohne
Unterschied  der  mineralischen  Lagerstätte,  verliehen  werden, ¬
  als  welche  zur  ebenen  Grundfläche  ein  Rechteck  von
zwey  hundert  vier  und  zwanzig  Wiener  Klafter  Länge
und  fünfzig  sechs  Wiener  Klafter  Breite  hat,  und
in  den  senkrechten  Seitenflächen  hundert  Wiener  Klafter
hoch  oder  tief  mißt;  folglich  ein  liegendes,  rechtwinklichtes ¬
  Prisma  von  1,254,400  Cubik-Klafter  bildet.
Zweytens:  Die  Richtung  der  Maßen  ist  im  freyen
Felde  mit  dem  Längenmäße  weder  auf  das  Streichen,
noch  auf  die  Kreuzstunde  desselben  gebunden,  sondern
hängt  von  der  Willkühr  des  Lehenswerbers  ab,  und  wird
nun  durch  die  wirkliche  Verpflöckung,  wenn  dieselbe  bergordnungsmäßig ¬
  einzutreten  hat,  endlich  bestimmt.
Drittens:  Jedoch  hat  jeder  Muther  und  Lehenswerber ¬
  entweder  schon  in  den  Muthungs-  oder  Belehnungsgesuche, ¬
  oder  längstens  zwey  Monathe  nach  eingelangter ¬
  Muthung  die  beyläufige  Lagerung  der  ausgebetenen ¬
  Gruben-Feldmaße  sogestaltig  anzugeben,  daß
immerhin  der  Anschlagpunct  des  Baues,  innerhalb  der
1)  Sammlung  der  Gesetze  von  Jos.  Kropatschek,  fortgesetzt ¬
  von  Wilhelm  Gerhard  Goutta,  k.  k.  Hofsecretär,
42ster  Band  (vom  1.  Julius  bis  letzten  December  1819.)
Seite  33.
            
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