Inhaltsverzeichnis : Rheinisches Archiv für Zivil- und Strafrecht (N.F. Bd. 5 = Bd. 107 (1911))

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I. 62. Konkurs. Internationales Privatrecht.

fechtungsanspruchs aus. Soweit hier kein Delikt vorltegt,
ist das Recht auf Anfechtung, wie unstreitig ist, unmittelbar
auf das Gesetz gegründet. Die entsprechende Rückgewährpflichl
entsteht unfreiwillig und unmittelbar auf Grund eines be-
stimmten Beuachteiligungstatbestandes, also als eine obligatio
ex lege (vgl. Jaeger KO. § 29 A. 67 und die dort ange-
zogene Literatur). Streitig ist allerdings, welchem Ortsrechte
gesetzliche Schuldverhältnisse unterliegen. Schwankend ist die
Rechtsprechung des RG. (vgl. ERG. 55, 106; 66, 75 gegen
ERG. 61, 343; 62, 379). Die herrschende Lehre beurteilt zu-
treffend ein unmittelbares auf dem Gesetze beruhendes Schuld-
verhältnis nach dem Rechte des Erfüllungsortes. Denn zu
ihm haben Inhalt und Wirkung des Schuldverhältniffes die
wichtigsten und engsten Beziehungen. Am Erfüllungsorte er-
folgt seine Abwickelung (vgl. Jaeger KO. § 29 A. 67 und
die dort angezogene Literatur; Staub HGB. Exk. zu § 372
A. 7; Dernburg I § 40 III). Der Erfüllungsort für die
konkursmäßige Rückgewährverbindlichkeit ist im Gesetze der Natur
des Schuldverhältnisses enisprechend bestimmt (§ 269 BGB.).
Sie ist zur „Konkursmasse" zu erfüllen (§ 37 KO.). Danach
hätte die Aufgabe des Arrestpfandrechls durch Anzeige an den
Konkursverwalter erfolgen müssen (8 1255,1257 BGB.). Der
Wertersatz für die durch Versteigerung entzogenen Vermögens-
stücke vollzieht sich durch Zahlung an die Konkursmasse. In
Duisburg ist also Erfüllungsort. Wiederum ergibt sich hiermit
die Anwendbarkeit der deutschen Konkursordnung. Es macht
aber auch keinen Unterschied, ob das Personalstatut des Schuld-
ners als maßgebend erachtet wird. Die offene Handelsgesell-
schaft H. & O., in deren Verpflichtung die Beklagte eingetreten
ist, hatte nach dem maßgebenden Inhalte des Handelsregisters
ihren Sitz (8 106 HGB.), nicht nur eine Zweigniederlassung,
in Duisburg. Wäre aber selbst in Duisburg nur eine Zweig-
niederlassung, die Hauptniederlassung in Rotterdam gewesen,
so würde auch das im Endergebnis bedeutungslos sein. Denn
das holländische Konkursrecht (a. 42—51) hat die Anfechtung
im Konkurse in, Übereinstimmung mit der deutschen Konkurs-
ordnung geregelt.
Der Einwand der Beklagten, daß das holländische Recht
keine Einwirkung eines ausländischen Konkursverfahrens auf
inländische Gerichtshoheitsakte zulasse, liegt neben der Sache.

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