§§ 920
921.
Zwischenraum. ¬
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Drittes Buch. Sachenrecht.
befindlichen Streifen Landes bis zu einer ganz bestimmten, von ihm genau
bezeichneten Grenze unter der Behauptung verlangt, daß soweit sein Eigentum ¬
reiche; keinesfalls ist aber die Grenzfeststellungsklage lediglich ein
Spezialfall der Eigentumsklage oder letztere das zur Grenzfeststellung
dienende Rechtsmittel.!) Der Anspruch auf Grenzermittelung unterliegt,
wie im ALR., nicht der Verjährung 2); während er aber nach ALR. aktiv
und passiv auf die Eigentümer der Nachbargrundstücke beschränkt ist 3), ist
nach BGB. nicht nur der Eigentümer eines Nachbargrundstücks, sondern
auch jeder dinglich Berechtigte zur Erhebung der Klage gegen den Eigentümer ¬
des Nachbargrundstücks legitimiert.*) Sind die richtigen Grenzen
nicht zu ermitteln, so ist für die Abgrenzung der gegenwärtige Besitzstand
maßgebend 5), und erst, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, hat der
Richter jedem der Grundstücke ein gleich großes Stück der streitigen
Fläche zuzuteilen.6) Führt die hiernach bestimmte Grenze zu einem Ergebnis, ¬
das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der feststehenden ¬
Größe der Grundstücke nicht übereinstimmt, so ist sie so zu ziehen und
im Urteil so zu bestimmen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände
der Billigkeit entspricht.*) Das Urteil schafft also, wie im preußischen
Rechte, die neue Grenze und ist demgemäß konstitutiver Natur.s
10. Wenn zwei benachbarte Grundstücke durch eine Einrichtung, z. B.
einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke oder
Planke, die zum Vorteile beider Grundstücke dienen, von einander geschieden
werden, so gilt nach BGB.9), abweichend vom ALR.10), die Vermutung,
daß die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich ¬
berechtigt sind. Diese Vermutung kann durch äußere
Merkmale, die darauf hinweisen, daß die Einrichtung einem der Nachbarn
allein gehört, widerlegt werden. Das ALR. giebt hierfür Einzelvorschriften,
die auch in Zukunft einen Anhalt für das gemeinschaftliche oder das alleinige
Benutzungsrecht bieten können, und deshalb ihre Bedeutung behalten. Während
es nämlich die Raine oder Pflugrechte sowie die Winkel oder Zwischenräume
in der Regel für gemeinschaftliches Eigentum der Nachbarn erklärt
stellt es die Vermutung für das Alleineigentum eines Nachbarn auf,
wenn bisher seine Traufe allein in den Zwischenraum fiel, oder wenn er
*) Diese Ansicht der Mot. III S. 270, 271 findet in dem Wortlaute des Gesetzes
Entsch. RG. in Gruchots
keinerlei Anhalt; vgl. auch Rönnberg a. a. O. S. 276 ff.
2) § 373 I 17 ALR.
§ 924 BGB.
Beiträgen Bd. 34 No. 4 S. 133.
Eccius Bd. 3 § 182 Anm. 97; Entsch. Ob.=Trib. Bd. 47 S. 166, Bd., 57
S. 58
Bd. 62 S. 110; RG. in Gruchots Beiträgen Bd. 26 No. 117 S. 993.
Mot. III S. 273; Dernburg BR. Bd. 3 § 86
Vgl. §§ 1065
1011 BGB.
S. 249
Entsch. RG. in Gruchots Beiträgen Bd. 31 No. 77 S. 961.
§§ 379—382 I 17 ALR.; § 920 Abs. 1 BGB.
§ 920 Abs. 2 BGB.
Eccius a. a. O. § 182 Anm. 99; Rönnberg a. a. O. S. 283; hieraus ergiebt -
sich die Natur des Grenzermittlungsverfahrens als eines iudicium duplex. Auf
Grund des rechtskräftigen Urteils kann jede Partei die Errichtung fester Grenzzeichen
nach Maßgabe der urteilsmäßigen Grenzlinie gemäß § 919 BGB. fordern.
9) § 921 BGB.
10) Vgl. §§ 118—122, 149—184 I 8 ALR.; hier gilt die Vermutung für gemeinschaftliches ¬
Eigentum.