Volltext : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (1)

§§  920
921.
Zwischenraum. ¬


400
Drittes  Buch.  Sachenrecht.
befindlichen  Streifen  Landes  bis  zu  einer  ganz  bestimmten,  von  ihm  genau
bezeichneten  Grenze  unter  der  Behauptung  verlangt,  daß  soweit  sein  Eigentum ¬
  reiche;  keinesfalls  ist  aber  die  Grenzfeststellungsklage  lediglich  ein
Spezialfall  der  Eigentumsklage  oder  letztere  das  zur  Grenzfeststellung
dienende  Rechtsmittel.!)  Der  Anspruch  auf  Grenzermittelung  unterliegt,
wie  im  ALR.,  nicht  der  Verjährung  2);  während  er  aber  nach  ALR.  aktiv
und  passiv  auf  die  Eigentümer  der  Nachbargrundstücke  beschränkt  ist  3),  ist
nach  BGB.  nicht  nur  der  Eigentümer  eines  Nachbargrundstücks,  sondern
auch  jeder  dinglich  Berechtigte  zur  Erhebung  der  Klage  gegen  den  Eigentümer ¬
  des  Nachbargrundstücks  legitimiert.*)  Sind  die  richtigen  Grenzen
nicht  zu  ermitteln,  so  ist  für  die  Abgrenzung  der  gegenwärtige  Besitzstand
maßgebend  5),  und  erst,  wenn  dieser  nicht  festgestellt  werden  kann,  hat  der
Richter  jedem  der  Grundstücke  ein  gleich  großes  Stück  der  streitigen
Fläche  zuzuteilen.6)  Führt  die  hiernach  bestimmte  Grenze  zu  einem  Ergebnis, ¬
  das  mit  den  ermittelten  Umständen,  insbesondere  mit  der  feststehenden ¬
  Größe  der  Grundstücke  nicht  übereinstimmt,  so  ist  sie  so  zu  ziehen  und
im  Urteil  so  zu  bestimmen,  wie  es  unter  Berücksichtigung  dieser  Umstände
der  Billigkeit  entspricht.*)  Das  Urteil  schafft  also,  wie  im  preußischen
Rechte,  die  neue  Grenze  und  ist  demgemäß  konstitutiver  Natur.s
10.  Wenn  zwei  benachbarte  Grundstücke  durch  eine  Einrichtung,  z.  B.
einen  Zwischenraum,  Rain,  Winkel,  einen  Graben,  eine  Mauer,  Hecke  oder
Planke,  die  zum  Vorteile  beider  Grundstücke  dienen,  von  einander  geschieden
werden,  so  gilt  nach  BGB.9),  abweichend  vom  ALR.10),  die  Vermutung,
daß  die  Eigentümer  der  Grundstücke  zur  Benutzung  der  Einrichtung  gemeinschaftlich ¬
  berechtigt  sind.  Diese  Vermutung  kann  durch  äußere
Merkmale,  die  darauf  hinweisen,  daß  die  Einrichtung  einem  der  Nachbarn
allein  gehört,  widerlegt  werden.  Das  ALR.  giebt  hierfür  Einzelvorschriften,
die  auch  in  Zukunft  einen  Anhalt  für  das  gemeinschaftliche  oder  das  alleinige
Benutzungsrecht  bieten  können,  und  deshalb  ihre  Bedeutung  behalten.  Während
es  nämlich  die  Raine  oder  Pflugrechte  sowie  die  Winkel  oder  Zwischenräume
in  der  Regel  für  gemeinschaftliches  Eigentum  der  Nachbarn  erklärt
stellt  es  die  Vermutung  für  das  Alleineigentum  eines  Nachbarn  auf,
wenn  bisher  seine  Traufe  allein  in  den  Zwischenraum  fiel,  oder  wenn  er
*)  Diese  Ansicht  der  Mot.  III  S.  270,  271  findet  in  dem  Wortlaute  des  Gesetzes
Entsch.  RG.  in  Gruchots
keinerlei  Anhalt;  vgl.  auch  Rönnberg  a.  a.  O.  S.  276  ff.
2)  §  373  I  17  ALR.
§  924  BGB.
Beiträgen  Bd.  34  No.  4  S.  133.
Eccius  Bd.  3  §  182  Anm.  97;  Entsch.  Ob.=Trib.  Bd.  47  S.  166,  Bd.,  57
S.  58
Bd.  62  S.  110;  RG.  in  Gruchots  Beiträgen  Bd.  26  No.  117  S.  993.
Mot.  III  S.  273;  Dernburg  BR.  Bd.  3  §  86
Vgl.  §§  1065
1011  BGB.
S.  249
Entsch.  RG.  in  Gruchots  Beiträgen  Bd.  31  No.  77  S.  961.
§§  379—382  I  17  ALR.;  §  920  Abs.  1  BGB.
§  920  Abs.  2  BGB.
Eccius  a.  a.  O.  §  182  Anm.  99;  Rönnberg  a.  a.  O.  S.  283;  hieraus  ergiebt -
  sich  die  Natur  des  Grenzermittlungsverfahrens  als  eines  iudicium  duplex.  Auf
Grund  des  rechtskräftigen  Urteils  kann  jede  Partei  die  Errichtung  fester  Grenzzeichen
nach  Maßgabe  der  urteilsmäßigen  Grenzlinie  gemäß  §  919  BGB.  fordern.
9)  §  921  BGB.
10)  Vgl.  §§  118—122,  149—184  I  8  ALR.;  hier  gilt  die  Vermutung  für  gemeinschaftliches ¬
  Eigentum.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer