II. Zusammenfassende Darstellung der Grundsätze rtc.
61
wie die Fortsetzung des Paragraphen ergiebt, der Gegensatz zu
der durch eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers vermittelten ¬
Zuständigkeit der Einrede. Dernburg I. § 342 Anm. 6
stimmt mit der hier vertretenen Ansicht überein.
Die Bemerkung, daß die Einreden gegen Hypotheken und
Grundschulden in gleichem Umfange zulässig seien, bezieht sich
übrigens nur auf das Verhältniß zwischen Eigenthümer und
Gläubiger; hinsichtlich des Verhältnisses zwischen mehreren
Gläubigern, denen dasselbe Grundstück verhaftet ist, gilt für
die Grundschulden eine besondere Vorschrift, indem § 40 E.E.G.
bestimmt: „Gleich- oder nacheingetragene Gläubiger können
Grundschulden nur dann anfechten, wenn sie im Wege der
Zwangsvollstreckung die Eintragung erlangt haben. Diese
Vorschrift hat freilich durch die spätere Gesetzgebung viel von
ihrer Bedeutung verloren. Soweit sie eine Beschränkung der
eigentlichen Anfechtungsklage (actio Pauliana) enthielt, ist dieselbe ¬
durch das Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879 beseitigt;
soweit sie den gleich- oder nachstehenden Gläubigern das Recht
nahm, bei einem Vertheilungsverfahren die Ungültigkeit der
Grundschuld geltend zu machen,s) ist sie zwar noch in Geltung,
jedoch hat nach § 5 des Zwangsvollstreckungsgesetzes jeder
Gläubiger, sobald er einen Titel zur Zwangsvollstreckung in das
Grundstück hat, das Recht, das dem Eigenthümer zustehende
Recht auf Löschung voreingetragener Grundschulden geltend zu
machen, sofern dieselben nicht die Eigenschaft einer Eigenthümergrundschuld ¬
haben, also namentlich dann, wenn die Grundschuld
nichtig oder anfechtbar ist.
Die Gleichstellung der Hypotheken und Grundschulden in
Ansehung der Einreden bezieht sich ferner nur auf gewöhnliche
Hypotheken. Für Kautionshypotheken gilt der Grundsatz, daß
Einreden aus dem persönlichen Schuldverhältnisse unbeschränkt
geltend gemacht werden können. Kautionshypotheken sind Hypotheken, ¬
welche für eine Forderung von unbestimmter Höhe ein3) ¬
Ob § 40 a. a. O. diese Bedeutung hat, oder sich nur auf die
actio Pauliana bezieht, ist streitig.