Objekt : ¬Das Rheinische Grundbuchrecht

II.  Zusammenfassende  Darstellung  der  Grundsätze  rtc.
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wie  die  Fortsetzung  des  Paragraphen  ergiebt,  der  Gegensatz  zu
der  durch  eine  Rechtsnachfolge  auf  Seiten  des  Gläubigers  vermittelten ¬
  Zuständigkeit  der  Einrede.  Dernburg  I.  §  342  Anm.  6
stimmt  mit  der  hier  vertretenen  Ansicht  überein.
Die  Bemerkung,  daß  die  Einreden  gegen  Hypotheken  und
Grundschulden  in  gleichem  Umfange  zulässig  seien,  bezieht  sich
übrigens  nur  auf  das  Verhältniß  zwischen  Eigenthümer  und
Gläubiger;  hinsichtlich  des  Verhältnisses  zwischen  mehreren
Gläubigern,  denen  dasselbe  Grundstück  verhaftet  ist,  gilt  für
die  Grundschulden  eine  besondere  Vorschrift,  indem  §  40  E.E.G.
bestimmt:  „Gleich-  oder  nacheingetragene  Gläubiger  können
Grundschulden  nur  dann  anfechten,  wenn  sie  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  die  Eintragung  erlangt  haben.  Diese
Vorschrift  hat  freilich  durch  die  spätere  Gesetzgebung  viel  von
ihrer  Bedeutung  verloren.  Soweit  sie  eine  Beschränkung  der
eigentlichen  Anfechtungsklage  (actio  Pauliana)  enthielt,  ist  dieselbe ¬
  durch  das  Anfechtungsgesetz  vom  21.  Juli  1879  beseitigt;
soweit  sie  den  gleich-  oder  nachstehenden  Gläubigern  das  Recht
nahm,  bei  einem  Vertheilungsverfahren  die  Ungültigkeit  der
Grundschuld  geltend  zu  machen,s)  ist  sie  zwar  noch  in  Geltung,
jedoch  hat  nach  §  5  des  Zwangsvollstreckungsgesetzes  jeder
Gläubiger,  sobald  er  einen  Titel  zur  Zwangsvollstreckung  in  das
Grundstück  hat,  das  Recht,  das  dem  Eigenthümer  zustehende
Recht  auf  Löschung  voreingetragener  Grundschulden  geltend  zu
machen,  sofern  dieselben  nicht  die  Eigenschaft  einer  Eigenthümergrundschuld ¬
  haben,  also  namentlich  dann,  wenn  die  Grundschuld
nichtig  oder  anfechtbar  ist.
Die  Gleichstellung  der  Hypotheken  und  Grundschulden  in
Ansehung  der  Einreden  bezieht  sich  ferner  nur  auf  gewöhnliche
Hypotheken.  Für  Kautionshypotheken  gilt  der  Grundsatz,  daß
Einreden  aus  dem  persönlichen  Schuldverhältnisse  unbeschränkt
geltend  gemacht  werden  können.  Kautionshypotheken  sind  Hypotheken, ¬
  welche  für  eine  Forderung  von  unbestimmter  Höhe  ein3) ¬
  Ob  §  40  a.  a.  O.  diese  Bedeutung  hat,  oder  sich  nur  auf  die
actio  Pauliana  bezieht,  ist  streitig.
            
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