Objekt : ¬Das deutsche Urheber- und Verlagsrecht (Bd. 2)

282  Die  internat.  Urheberrechtsbeziehungen  des  Deutschen  Reichs.
3.  Die  Wohltat  der  Bestimmungen  gegenwärtiger  Uebereinkunft ¬
  soll  auch  denjenigen  Werken,  welche  weniger  als
drei  Monate  vor  dem  Inkrafttreten  erschienen  sind,  und  bezüglich ¬
  deren  daher  die  gesetzliche  Frist  für  die  in  einigen
der  früheren  Uebereinkommen  zwischen  Frankreich  und  den
einzelnen  deutschen  Staaten  vorgeschriebene  Eintragung  noch
nicht  abgelaufen  ist,  zu  statten  kommen,  und  zwar  ohne  daß
die  Urheber  zur  Erfüllung  jener  Förmlichkeit  gehalten  wären.
Ziff.  4  hier  irrelevant.
Das  gegenwärtige  Protokoll  soll,  als  integrierender
Teil  der  Uebereinkunft  vom  heutigen  Tage,  mit  derselben
tifiio
ralisiziert  werden  und  gleiche  Kraft,  Geltung  und  Dauer
wie  diese  Uebereinkunft  haben.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  das
gegenwärtige  Protokoll  aufgenommen  und  dasselbe  mit  ihrer
Unterschrift  versehen.
Ziff.  1.  Absatz  1
führt  den  Grundsatz  der  rückwirkenden  Kraft
Jahre  1870
entsprechend  den  Normen
des  deutschen  Reichsgesetzes  vom
für  alle  „vorhandenen“
Werke,  also  auch  für  die  bloßen  Manuskripte
Berner
Konvention  Art.  14  und  Schlußprotoein ¬
  (s.  oben  Art.  15  und
Pariser
koll  der  Pariser  Konvention
Nr.  4).  Da  durch  die  Nachdrucksgesetzgebung
im  allgemeinen  wie  durch  diesen  Vertrag  im  besonderen  notwendigerweise
in  bereits  erworbene  Rechte  Dritter  eingegriffen  werden  muß,  so  wurden
aus  reinen  Billigkeitsgründen  die  Bestimmungen  der  Ziffern  1—3  des
Protokolls  getroffen,  um  diese  Schädigungen  möglichst  abzuschwächen.
Nach  den  Uebergangsbestimmungen  ist  erlaubt:
1.  daß  der  Druck  d.  h.  die  Herstellung  der  bereits  vor  dem
6.  November  1883  angefangenen,  bisher  erlaubten  Nachdrucksund ¬
  Nachbildungsexemplare  vollendet  werden  darf  (Abs.  2)
2.  diese  sub  1  genannten,  wie  diejenigen  Exemplare,  welche  am
6.  November  1883  bereits  erlaubterweise  hergestellt  waren,
verbreitet  und  verkauft  werden  dürfen,  wenn  sie  nach  diesem
ertrage  auch  unerlaubt  erscheinen  (Abs.  2);
3.  die  am  6.  November  1883  vorhandenen  Vorrichtungen  an
Stereotypen,  Holzstöcken  ec.  durften  noch  benützt  werden  bis
6.  November  1887.
Vorausgesetzt  ist  für  die  Wohltaten  der  Uebergangsbestimmungen
sub  1—3  die  amtliche  Stempelung,  die  in  den  Fällen  1  u.  2  bis
6.  Februar  1884  geschehen  mußte.  Die  betr.  Bestimmungen  des  Abs.  2
enthalten  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  3.  November
1883  (Zentr.=Bl.  317).  Das  damals  geltende  Gesetz  vom  11.  Juni  1870
(§  58)  hatte  keine  Zeitgeei
nze  für  die  Benützung  der  Vorrichtungen  bestimmt. ¬
  Das  Nähere  über  die  jetzt  weniger  wichtige  Ziffer  1  siehe  bei
Dambach  a.  a.  O.  S.  49—52.
            
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