282 Die internat. Urheberrechtsbeziehungen des Deutschen Reichs.
3. Die Wohltat der Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft ¬
soll auch denjenigen Werken, welche weniger als
drei Monate vor dem Inkrafttreten erschienen sind, und bezüglich ¬
deren daher die gesetzliche Frist für die in einigen
der früheren Uebereinkommen zwischen Frankreich und den
einzelnen deutschen Staaten vorgeschriebene Eintragung noch
nicht abgelaufen ist, zu statten kommen, und zwar ohne daß
die Urheber zur Erfüllung jener Förmlichkeit gehalten wären.
Ziff. 4 hier irrelevant.
Das gegenwärtige Protokoll soll, als integrierender
Teil der Uebereinkunft vom heutigen Tage, mit derselben
tifiio
ralisiziert werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer
wie diese Uebereinkunft haben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das
gegenwärtige Protokoll aufgenommen und dasselbe mit ihrer
Unterschrift versehen.
Ziff. 1. Absatz 1
führt den Grundsatz der rückwirkenden Kraft
Jahre 1870
entsprechend den Normen
des deutschen Reichsgesetzes vom
für alle „vorhandenen“
Werke, also auch für die bloßen Manuskripte
Berner
Konvention Art. 14 und Schlußprotoein ¬
(s. oben Art. 15 und
Pariser
koll der Pariser Konvention
Nr. 4). Da durch die Nachdrucksgesetzgebung
im allgemeinen wie durch diesen Vertrag im besonderen notwendigerweise
in bereits erworbene Rechte Dritter eingegriffen werden muß, so wurden
aus reinen Billigkeitsgründen die Bestimmungen der Ziffern 1—3 des
Protokolls getroffen, um diese Schädigungen möglichst abzuschwächen.
Nach den Uebergangsbestimmungen ist erlaubt:
1. daß der Druck d. h. die Herstellung der bereits vor dem
6. November 1883 angefangenen, bisher erlaubten Nachdrucksund ¬
Nachbildungsexemplare vollendet werden darf (Abs. 2)
2. diese sub 1 genannten, wie diejenigen Exemplare, welche am
6. November 1883 bereits erlaubterweise hergestellt waren,
verbreitet und verkauft werden dürfen, wenn sie nach diesem
ertrage auch unerlaubt erscheinen (Abs. 2);
3. die am 6. November 1883 vorhandenen Vorrichtungen an
Stereotypen, Holzstöcken ec. durften noch benützt werden bis
6. November 1887.
Vorausgesetzt ist für die Wohltaten der Uebergangsbestimmungen
sub 1—3 die amtliche Stempelung, die in den Fällen 1 u. 2 bis
6. Februar 1884 geschehen mußte. Die betr. Bestimmungen des Abs. 2
enthalten die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. November
1883 (Zentr.=Bl. 317). Das damals geltende Gesetz vom 11. Juni 1870
(§ 58) hatte keine Zeitgeei
nze für die Benützung der Vorrichtungen bestimmt. ¬
Das Nähere über die jetzt weniger wichtige Ziffer 1 siehe bei
Dambach a. a. O. S. 49—52.