— 48 —
Ich mache davon die Anwendung auf das
Trinkgeld. Wenn dasselbe eine mässige Höhe
nicht übersteigt, mögen die nachtheiligen Folgen,
die ich hier ausgeführt habe, allerdings nicht zu
besorgen stehen, wenigstens fehlt mir jeder Anhaltspunkt ¬
dafür. Dagegen glaube ich dieselben in
zwei Fällen constatiren zu können, wo für die
Einnahme aus den Trinkgeldern die obige Bezeichnung ¬
eines excentrischen Erwerbs zutrifft.
Der erste ist der oben genannte. Wenn eine
Menschenclasse für eine kleine Mühewaltung, die
weder körperliche Anstrengung noch ungewöhnliche
Geschicklichkeit erfordert, wie es bei einem Oberkellner ¬
in Bezug auf die Aufnahme und Ueberreichung ¬
einer Wirthshausrechnung und die Annahme -
des Betrages der Fall ist, eine Vergütung
enthält, die den ökonomischen Werth derselben
ins Ungemessene übersteigt, so muss dies nothwendigerweise ¬
den Massstab für den Werth des
Geldes, der auf dem Gleichgewicht zwischen der
Leistung und ihrem Aequivalent beruht, vollständig
verrücken und jenen ökonomischen Grössenwahn, wie
ich ihn oben nannte, hervorrufen, der durch mass
lose Ausgaben Auslass sucht. Der Aufwand dient
hier nicht der blossen Genusssucht mehr, sondern
der Eitelkeit: der Mann kann etwas draufgehen
lassen. Die Mittel dazu sind ja vorhanden, was liegt
an dem Gelde, das mit vollen Händen ausgestreut
wird? Der morgende Tag bringt es in Masse wieder!