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fassendster Weise wieder; er gilt aber auch für den Vermiether, -
wie aus Art. 281 schon hervorgeht.
Schon das römische Recht hat ihn zu Gunsten des
Vermiethers durchbrochen, dem es bei Nachweis, dass er
das vermiethete Haus etc. nothwendig selbst brauche, gestattete, ¬
den Vertrag aufzulösen. Das gemeine Recht hat
sich daraus die Lehre der „clausula rebus sic stantibus
geschaffen.
Art. 292 bestimmt nun :
„Bei einer auf bestimmte Zeit geschlossenen Miethe einer
unbeweglichen Sache kann vor Ablauf der Miethzeit jeder
Theil aus wichtigen Gründen, welche ihm die Fortsetzung
des Miethverhältnisses unerträglich machen, dem anderen
Theil unter Beobachtung der im Artikel 290 Ziff. 1 und 2
bezeichneten Fristen kündigen, wenn er letzterem vollen Ersatz ¬
anbietet.
„Können sich die Parteien über die Art und das Mass
des Ersatzes nicht verständigen, so entscheidet der Richter.
Immerhin muss, wenn die Miethe für ein Jahr oder längere
Zeit abgeschlossen ist, der Ersatz für Vermiether oder Miether
mindestens einem halben Jahreszinse gleichkommen.
„Der Miether hat die Miethsache nur dann zu verlassen, -
wenn ihm der Ersatz geleistet ist.
Selbstverständliche Voraussetzung ist, dass der Miethvertrag ¬
auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, da bei einem
solchen auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 290 so wie so das
Kündigungsrecht zusteht. Art. 292 ist nichts anderes als
die Ausnahme von der Regel, dass ein Vertrag ersterer Art
einseitig, ohne Verletzung der Vertragspflichten durch den
andern Kontrahenten, nicht aufgelöst werden kann. Damit
ist die zweite Voraussetzung gegeben: Art. 292 findet nicht
statt, wenn die andere Vertragspartei Schuld ist an der Unerträglichkeit ¬
einer Fortsetzung des Miethverhältnisses, denn
dann steht wegen Vertragswidrigkeit ein einseitiges Rücktrittsund ¬
Auflösungsrecht gemäss Art. 277, 283 etc. (vide unten
§ 31) zu; dann ist selbstverständlich der Auflösende auch
nicht wie hier gehalten, vollen Ersatz anzubieten, ist auch