Volltext : Janggen, Arnold: Darstellung und Kritik der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes über die Sachmiethe

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fassendster  Weise  wieder;  er  gilt  aber  auch  für  den  Vermiether, -
  wie  aus  Art.  281  schon  hervorgeht.
Schon  das  römische  Recht  hat  ihn  zu  Gunsten  des
Vermiethers  durchbrochen,  dem  es  bei  Nachweis,  dass  er
das  vermiethete  Haus  etc.  nothwendig  selbst  brauche,  gestattete, ¬
  den  Vertrag  aufzulösen.  Das  gemeine  Recht  hat
sich  daraus  die  Lehre  der  „clausula  rebus  sic  stantibus
geschaffen.
Art.  292  bestimmt  nun  :
„Bei  einer  auf  bestimmte  Zeit  geschlossenen  Miethe  einer
unbeweglichen  Sache  kann  vor  Ablauf  der  Miethzeit  jeder
Theil  aus  wichtigen  Gründen,  welche  ihm  die  Fortsetzung
des  Miethverhältnisses  unerträglich  machen,  dem  anderen
Theil  unter  Beobachtung  der  im  Artikel  290  Ziff.  1  und  2
bezeichneten  Fristen  kündigen,  wenn  er  letzterem  vollen  Ersatz ¬
  anbietet.
„Können  sich  die  Parteien  über  die  Art  und  das  Mass
des  Ersatzes  nicht  verständigen,  so  entscheidet  der  Richter.
Immerhin  muss,  wenn  die  Miethe  für  ein  Jahr  oder  längere
Zeit  abgeschlossen  ist,  der  Ersatz  für  Vermiether  oder  Miether
mindestens  einem  halben  Jahreszinse  gleichkommen.
„Der  Miether  hat  die  Miethsache  nur  dann  zu  verlassen, -
  wenn  ihm  der  Ersatz  geleistet  ist.
Selbstverständliche  Voraussetzung  ist,  dass  der  Miethvertrag ¬
  auf  bestimmte  Zeit  abgeschlossen  ist,  da  bei  einem
solchen  auf  unbestimmte  Zeit  gemäss  Art.  290  so  wie  so  das
Kündigungsrecht  zusteht.  Art.  292  ist  nichts  anderes  als
die  Ausnahme  von  der  Regel,  dass  ein  Vertrag  ersterer  Art
einseitig,  ohne  Verletzung  der  Vertragspflichten  durch  den
andern  Kontrahenten,  nicht  aufgelöst  werden  kann.  Damit
ist  die  zweite  Voraussetzung  gegeben:  Art.  292  findet  nicht
statt,  wenn  die  andere  Vertragspartei  Schuld  ist  an  der  Unerträglichkeit ¬
  einer  Fortsetzung  des  Miethverhältnisses,  denn
dann  steht  wegen  Vertragswidrigkeit  ein  einseitiges  Rücktrittsund ¬
  Auflösungsrecht  gemäss  Art.  277,  283  etc.  (vide  unten
§  31)  zu;  dann  ist  selbstverständlich  der  Auflösende  auch
nicht  wie  hier  gehalten,  vollen  Ersatz  anzubieten,  ist  auch
            
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