Volltext : Jacobi, C.: Ueber die Verhältnisse der Heuerleute im Osnabrückschen nebst Vorschlägen für deren Verbesserung

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2.  daß  alle  aus  dem  Pachtverhältnisse  entspringende  Forderungen ¬
  und  Gegenforderungen  ein  Jahr  nach  gehaltener  Abrechnung ¬
  durch  Verjährung  erloschen,  mithin  über  zweijährige,
nicht  zur  Abrechnung  gezogene  Posten  überall  nicht  mehr  klagbar ¬
  sein  sollen.
3.  Daß  alle  aus  diesem  Verhältnisse  entspringenden  Forderungsklagen ¬
  bis  zur  Summe  von  30  Rthlr.  vor  der  gerichtlichen ¬
  Verfolgung  zum  Sühne-Versuche  durch  schiedsrichterliche
Vermittelung  zu  verweisen.
IV.  Hinsichtlich  der  Feststellung  der  contractlichen ¬
  Verhältnisse.
Um  die  nachtheiligen  Folgen  der  Ungewißheit  der  Pachtbedingungen ¬
  zu  entfernen  und  beide  Theile  in  dieser  Beziehung
sicher  zu  stellen,  müßte  bestimmt  werden:
1.  daß  alle  der  freien  Willkühr  der  Contrahenten  überlassene ¬
  Puncte  in  einem  schriftlichen  Aufsatze  festzusetzen;  widrigenfalls ¬
  Klagbarkeit  der  Ansprüche  nicht  eintritt,
2.  daß  dieser  Aufsatz  der  Stempelabgabe  nicht  zu  unterwerfen ¬
  und
3.  daß  es  dabei  jedem  Kirchspiele  unbenommen  bleibe,  die
geltenden  Observanzen  festzusetzen  und,  soweit  nöthig,  bestätigen
zu  lassen.
V.  In  Beziehung  auf  die  Güter=Verhältnisse
der  Heuerleute.
Damit  dem  Heuermanne  der  nöthige  Credit  zu  Theil  werde,
zugleich  aber  der  Grundbesitzer  und  das  sonst  mit  dem  Heuermanne ¬
  verkehrende  Publikum  vor  Verlusten  gesichert  und  in  den
Stand  gesetzt  werde,  ihm  mehr  Vertrauen  zu  geben;  wie  auch,
um  ihm  bei  unverschuldeten  Unglücksfällen  die  Mittel  zum  Lebens=Unterhalte ¬
  und  neuem  Erwerbe  zu  gewähren,  ist  nöthig:
1.  daß  allgemein  gesetzliche  Gutergemeinschaft  unter  den
Eheleuten  eingeführt  und
2.  daß  dem  Heuermanne  ein  unantastbares  Inventarium
belassen  werde,  sofern  nicht  leichtsinnige  Verschuldung  nachgewiesen ¬
  werden  sollte.
Sodann  verfüge  man
VI.  eine  Revision  der  Schulordnung  bezüglich  der  Schul-Verbände ¬
  und  des  Betrages  des  Schulgeldes;
wie  eine  Revision  der  Trauschein-Verodnung
            
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