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2. daß alle aus dem Pachtverhältnisse entspringende Forderungen ¬
und Gegenforderungen ein Jahr nach gehaltener Abrechnung ¬
durch Verjährung erloschen, mithin über zweijährige,
nicht zur Abrechnung gezogene Posten überall nicht mehr klagbar ¬
sein sollen.
3. Daß alle aus diesem Verhältnisse entspringenden Forderungsklagen ¬
bis zur Summe von 30 Rthlr. vor der gerichtlichen ¬
Verfolgung zum Sühne-Versuche durch schiedsrichterliche
Vermittelung zu verweisen.
IV. Hinsichtlich der Feststellung der contractlichen ¬
Verhältnisse.
Um die nachtheiligen Folgen der Ungewißheit der Pachtbedingungen ¬
zu entfernen und beide Theile in dieser Beziehung
sicher zu stellen, müßte bestimmt werden:
1. daß alle der freien Willkühr der Contrahenten überlassene ¬
Puncte in einem schriftlichen Aufsatze festzusetzen; widrigenfalls ¬
Klagbarkeit der Ansprüche nicht eintritt,
2. daß dieser Aufsatz der Stempelabgabe nicht zu unterwerfen ¬
und
3. daß es dabei jedem Kirchspiele unbenommen bleibe, die
geltenden Observanzen festzusetzen und, soweit nöthig, bestätigen
zu lassen.
V. In Beziehung auf die Güter=Verhältnisse
der Heuerleute.
Damit dem Heuermanne der nöthige Credit zu Theil werde,
zugleich aber der Grundbesitzer und das sonst mit dem Heuermanne ¬
verkehrende Publikum vor Verlusten gesichert und in den
Stand gesetzt werde, ihm mehr Vertrauen zu geben; wie auch,
um ihm bei unverschuldeten Unglücksfällen die Mittel zum Lebens=Unterhalte ¬
und neuem Erwerbe zu gewähren, ist nöthig:
1. daß allgemein gesetzliche Gutergemeinschaft unter den
Eheleuten eingeführt und
2. daß dem Heuermanne ein unantastbares Inventarium
belassen werde, sofern nicht leichtsinnige Verschuldung nachgewiesen ¬
werden sollte.
Sodann verfüge man
VI. eine Revision der Schulordnung bezüglich der Schul-Verbände ¬
und des Betrages des Schulgeldes;
wie eine Revision der Trauschein-Verodnung