409
Carstens: de succ. vill. §. 144.— 148.
Strube: Access. ad jus vill. Nr 9.
Die Königliche Landdrostei hat, mittelbar wenigstens,
für die Kinder des Anerben entschieden, indem sie deren
Uebergehung nur unter denselben Bedingungen und Formen, -
unter welchen der Anerbe selbst hätte ausgeschlossen
werden können, zugelassen hat (durch ein Respript an das
Amt Hagen vom 17. Septbr. 1833, die Ehlken'sche Brinksitzerstelle -
zu Bramstedt betreffend.)
a. Ausschließung des Anerben.
Der Anerbe muß aber zur Zeit, wo der Hof wieder
besetzt werden soll, zu dessen Bewirthschaftung fähig und
bereit sein; sonst kann ihm sein Erbrecht entzogen werden.
Die Art, wie dies geschehen kann, ist nach den Gründen
seiner Ausschließung verschieden.
Ist er seit langer Zeit abwesend, ohne erklärt zu haben, -
daß er die Stelle anzunehmen wünsche, so wird er,
ohne öffentliche oder besondere Ladung und ohne Anordnung -
einer Vormundschaft, zu Gunsten des Nächstberechtigten -
übergangen; wie solches unter andern durch ein
Rescript an das Amt Österholz vom 19. Februar 1833
bei der Erbfolge in die Handkathe des Joh. Herm. Finke
zu Scharmbeck; durch ein Rescript an das Amt Zevem
vom 27. August 1831, die Bemeierung des Claus Heitmann -
mit der Lüer Kück'schen -Höfnerstelle zu Rhade betreffend, -
durch ein Rescript vom 17. März 1834 an das
Amt Bederkesa, wegen Bemeierung des Franz Hinrich Pahsel -
mit der Anbaustelle des weiland August Lutz zu Ringstedt; -
und durch ein Rescript an das Amt Hagen vom 8.
April 1834 bei der Cordes'schen 4-Meierstelle zu Bramstedt -
(in welchem Falle jedoch der für den Abwesenden
Max-Planck-Institut für