Volltext : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 26 (1851))

409
Carstens:  de  succ.  vill.  §.  144.—  148.
Strube:  Access.  ad  jus  vill.  Nr  9.
Die  Königliche  Landdrostei  hat,  mittelbar  wenigstens,
für  die  Kinder  des  Anerben  entschieden,  indem  sie  deren
Uebergehung  nur  unter  denselben  Bedingungen  und  Formen, -
  unter  welchen  der  Anerbe  selbst  hätte  ausgeschlossen
werden  können,  zugelassen  hat  (durch  ein  Respript  an  das
Amt  Hagen  vom  17.  Septbr.  1833,  die  Ehlken'sche  Brinksitzerstelle -
  zu  Bramstedt  betreffend.)
a.  Ausschließung  des  Anerben.
Der  Anerbe  muß  aber  zur  Zeit,  wo  der  Hof  wieder
besetzt  werden  soll,  zu  dessen  Bewirthschaftung  fähig  und
bereit  sein;  sonst  kann  ihm  sein  Erbrecht  entzogen  werden.
Die  Art,  wie  dies  geschehen  kann,  ist  nach  den  Gründen
seiner  Ausschließung  verschieden.
Ist  er  seit  langer  Zeit  abwesend,  ohne  erklärt  zu  haben, -
  daß  er  die  Stelle  anzunehmen  wünsche,  so  wird  er,
ohne  öffentliche  oder  besondere  Ladung  und  ohne  Anordnung -
  einer  Vormundschaft,  zu  Gunsten  des  Nächstberechtigten -
  übergangen;  wie  solches  unter  andern  durch  ein
Rescript  an  das  Amt  Österholz  vom  19.  Februar  1833
bei  der  Erbfolge  in  die  Handkathe  des  Joh.  Herm.  Finke
zu  Scharmbeck;  durch  ein  Rescript  an  das  Amt  Zevem
vom  27.  August  1831,  die  Bemeierung  des  Claus  Heitmann -
  mit  der  Lüer  Kück'schen  -Höfnerstelle  zu  Rhade  betreffend, -
  durch  ein  Rescript  vom  17.  März  1834  an  das
Amt  Bederkesa,  wegen  Bemeierung  des  Franz  Hinrich  Pahsel -
  mit  der  Anbaustelle  des  weiland  August  Lutz  zu  Ringstedt; -
  und  durch  ein  Rescript  an  das  Amt  Hagen  vom  8.
April  1834  bei  der  Cordes'schen  4-Meierstelle  zu  Bramstedt -
  (in  welchem  Falle  jedoch  der  für  den  Abwesenden
Max-Planck-Institut  für
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer