Volltext : Hullmann, A.: ¬Die Reform des Grunderbrechts im Herzogthum Oldenburg

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treffenden  Stellen  seines  Bezirks  mit  Angabe  der  dazu  gehörigen
Parcellen  und  des  Tages,  mit  welchem  das  Zerstückelungsverbot  außer
Kraft  tritt,  dem  Amtsgerichte  mitzutheilen.  Letzteres  hat  die  Eintragung ¬
  den  Eigenthümern  im  Vernehmungstermine  oder  schriftlich  zu
eröffnen.
Im  Uebrigen  findet  auf  diese  Stellen  der  Artikel  6  Anwendung.
Artikel  20.
In  den  letztwilligen  Verfügungen,  welche  vor  dem  im  Artikel  15
gedachten  Tage  errichtet  werden,  kann  mit  Rechtswirksamkeit  verordnet
werden,  daß  die  Gültigkeit  der  getroffenen  Verfügung  auch  dann,
wenn  der  Verfügende  vor  diesem  Tage  sterben  werde,  nach  dem  gegenwärtigen ¬
  Gesetze  und  beziehentlich  nach  dem  heutigen  Gesetze  betreffend
*)
das  eheliche  Güterrecht  beurtheilt  werden  soll
Artikel  21.
In  Betreff  derjenigen  Grunderbstellen,  welche  ganz  oder  zum
größeren  Theil  aus  solchen  seit  der  Publication  dieses  Gesetzes  noch
nicht  in  Erbgang  gekommenen  Grundstücken  gebildet  sind,  die  gegenwärtig ¬
  einer  dem  grunderbrechtlichen  Vorzuge  der  Jüngstgeburt  oder
der  Kinder  erster  Ehe  unterliegenden  Stelle  angehören,  wird  in  dem
ersten  Erbfalle,  wenn  ein  Grunderbrecht  nach  Artikel  8  eintritt,  die
Person  des  Grunderben  nach  dem  für  die  betreffende  bisherige  Stelle
geltenden  Vorzugsrechte  bestimmt.
*)  Wenn  das  Gesetz  über  das  Erbrecht  in  solcher  Weise  anticipirend  in  Kraft
gesetzt  werden  kann,  so  muß  dasselbe  auch  gelten  von  den  erbrechtlichen  Bestimmungen
des  Gesetzes  betreffend  das  eheliche  Güterrecht;  indessen  sind  in  dieser  Hinsicht  noch
die  wohlerworbenen  Ansprüche  des  überlebenden  Gatten  aus  den  hisherigen  Rechten
und  die  darauf  bezüglichen  Uebergangsbestimmungen  des  letztgedachten  Gesetzes  zu
erwägen.
            
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