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treffenden Stellen seines Bezirks mit Angabe der dazu gehörigen
Parcellen und des Tages, mit welchem das Zerstückelungsverbot außer
Kraft tritt, dem Amtsgerichte mitzutheilen. Letzteres hat die Eintragung ¬
den Eigenthümern im Vernehmungstermine oder schriftlich zu
eröffnen.
Im Uebrigen findet auf diese Stellen der Artikel 6 Anwendung.
Artikel 20.
In den letztwilligen Verfügungen, welche vor dem im Artikel 15
gedachten Tage errichtet werden, kann mit Rechtswirksamkeit verordnet
werden, daß die Gültigkeit der getroffenen Verfügung auch dann,
wenn der Verfügende vor diesem Tage sterben werde, nach dem gegenwärtigen ¬
Gesetze und beziehentlich nach dem heutigen Gesetze betreffend
*)
das eheliche Güterrecht beurtheilt werden soll
Artikel 21.
In Betreff derjenigen Grunderbstellen, welche ganz oder zum
größeren Theil aus solchen seit der Publication dieses Gesetzes noch
nicht in Erbgang gekommenen Grundstücken gebildet sind, die gegenwärtig ¬
einer dem grunderbrechtlichen Vorzuge der Jüngstgeburt oder
der Kinder erster Ehe unterliegenden Stelle angehören, wird in dem
ersten Erbfalle, wenn ein Grunderbrecht nach Artikel 8 eintritt, die
Person des Grunderben nach dem für die betreffende bisherige Stelle
geltenden Vorzugsrechte bestimmt.
*) Wenn das Gesetz über das Erbrecht in solcher Weise anticipirend in Kraft
gesetzt werden kann, so muß dasselbe auch gelten von den erbrechtlichen Bestimmungen
des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht; indessen sind in dieser Hinsicht noch
die wohlerworbenen Ansprüche des überlebenden Gatten aus den hisherigen Rechten
und die darauf bezüglichen Uebergangsbestimmungen des letztgedachten Gesetzes zu
erwägen.