Inhaltsverzeichnis : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 5 = Bd. 10 (1841))

712 Hahn, Von d. Pflicht z. Denuntiation v. Verbrechen.
Die Anklage verfolgt bereits verübte Verbrechen; eine Denuntiation
kann auch gegen künftige gemacht werden. — Das Zeugniss dagegen
ist auf Zerstörung des Schuldbeweises oder auf Anschuldigung ge-
richtet, während die Denuntiation nur mit der letzteren sich befasst.
Die Denuntiation geht immer der untersuchenden Thätigkeit des Rich-
ters voraus, ja sie ist eines derHauptfundamente aller Untersuchung;
das vyahre Zeugniss aber kann nie ein solches Fundament abgeben.
Die Denuntiation geschieht unaufgefordert, das Zeugniss aber wird
nur auf Begehren des Richters abgelegt. Gegen den ungehorsamen
Zeugen kann Zwang angewendet werden, gegen den Nichtdenuntian-
ten könnte nur eine Strafe wegen Unterlassung eintreten.
Als Endresultat stellt der Verf. (S. 15.) folgenden Satz auf:
„Der Denuntiant nimmt zwischen Ankläger und Zeugen eine eigene Stel-
lung ein. Mit jedem von Beiden ist er verwandt, aber was er mit dem Einen
„gemein hat, scheidet ihn vom Andern, und ganz Eigenes bleibt ihm wenig
„mehr, als das Vorrecht, auch künftige Verbrechen zu verfolgen.
„Nach seiner juristischen Doppelstellung wird der Angeber auch in seinem
„Werthe als Bürger gewürdigt. Er verfolgt aus eignem Antrieb das Verbre-
chen, wie der Ankläger, aber er theilt nicht dessen Gefahr, bedarf auch da-
tier nicht seines Muthes. Der Denuntiant tr-igt alles Gehässige des Ankläger-
„berufes, aber er entbehrt dessen, was dieser Ehrendes hat. Vom Zeugen
„übernimmt er die gehässige Function, zum Schaden seiner Mitbürger sich
„brauchen zu lassen, allein er hat nicht, wie der Zeuge, das Gebot des Rich-
ters als Entschuldigung anzuführen. Desslialb stand auch der Denuntiant
„niemals in Ehren und Achtung. ' Nur zwei Zeiten urtheilten anders, die Zeit
„des Kaisers Tiberius und die französische Schreckenszeit."
Auf diese Art ist die Denuntiation gleich von vorne herein mit
dem Bannflüche belegt, was aber nicht gebilligt werden kann, wenn
man den Begriff im weitern Sinne, nämlich als „Anzeige" nimmt.
Nicht zu läugnen ist, dass der gemeine Sprachgebrauch mit dem
Worte „Denuntiant" etwas Gehässiges, Unehrenhaftes verbindet.
Diese Ansicht klebt aber auch nur an dem Worte d. h. an der De-
nuntiation im engeren Sinne. Durch ein Missverständnis wurde
derjenige Sinn damit verbunden, welchen die Römer mit dem Worte
„Delation" verbanden, so dass man heutzutage unter Denuntiation
nichts Anderes als „Angeberei" zu verstehen pflegt.
Die Denuntiation ist ganz einfach eine Anzeige, und würde
man nie einen andern Ausdruck gebraucht haben, so wäre sie
auch nie in Misscredit gekommen. Als Anzeiger sind nämlich zu
betrachten: 1) Nicht nur die boshaften, verdrehenden, gleissnerischen
und buhlenden „Angeber", die mit Recht zu allen Zeiten mit Vera eh-

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