Objekt : Tigerström, Friedrich Wilhelm von: ¬Die bonae fidei possessio oder Das Recht des Besitzes

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Eine  gleiche  rechtliche  Bedeutung  hat  das  Besiegeln
22)
oder  Signiren  der  zu  tradirenden  Gegenstände  )  Zwar
kann  dasselbe  auch  in  anderer  Absicht  geschehen,  namentlich  bloß
den  Zweck  haben,  daß  die  versiegelten  Sachen  nicht  vertauscht
werden  sollen:  dann  muß  freilich  die  traditio  noch  besonders
23)
.
erfolgen
so  wenig  scheint  es  nothwendig  zu  sein,  daß  die  Uebergabe  grabe
in  Gegenwart  der  Sache  geschehe,  was  v.  Savigny  behauptet.
da  dieselbe  physische  Möglichkeit  auch  vorhanden  sein  kann,  wenn
die  Schlüssel  nur  entfernt  von  dem  zu  tradirenden  Objecte  übergeben =
  werden.  Der  Ausdruck  possessio  bezieht  sich  hier  nur  auf  die
bonae  fidei  possessio.
22)  Darauf  deutet  l.  14.  §.1.  D.  de  pericul.  et  commod.  rei  vend.
„Videri  autem  trabes  traditas,  quas  emtor  signasset."  Es  ist
hier  am  Bauholz  zu  denken,  was  vom  Käufer  signirt  wurde.
Ein  Haufen  Holz,  und  dasselbe  gilt  von  Weinfässern,  wird
nach  l.  51.  D.  de  adqu.  et  am.  poss.  als  tradirt  angesehen,  sobald ¬
  der  Käufer  dieselben  einer  custodia  anvertraut  hat.  Eben
dazu  dient  häufig  jenes  Signiren.
23)
Dies  ist  in  1.  1.  §.  2.  D.  de  per.  et  comm.  rei  vend.  berücksichtigt. ¬
  „Si  dolium  signatum  sit  ab  emtore,  Trebatius  ait,
„traditum  id  videri:  Labeo  contra.  Quod  et  perum  est,  ma„gis ¬
  est  enim,  ne  summutetur  signari  solore,  quam  ut  tradi„tum -
  videatur.  Es  kommt  also  hierbei  auf  die  Absicht  der  Partheien =
  an,  da  aus  jenem  Signiren  sowohl  das  Eine,  als  das
Andere  geschlossen  werden  kann,  mithin  weder  auf  das  Eine,  noch
auf  das  Andere  ein  nothwendiger  Schluß  gilt.  Mehr  zuverlässig
ist  eine  solche  Folgerung  für  einen  anderen  Fall.  Wer  nemlich  die
über  einen  Kauf  vollzogene  Urkunde  schenkt  und  überträgt,  kann
nur  die  Absicht  haben,  daß  die  gekauften  Objecte  geschenkt  und  tradirt =
  sein  sollen.  „Emtionum  mancipiorum  instrumentis  donatis
„et  traditis,  et  ipsorum  mancipiorum  donationem  et  traditio„nem -
  factam  intelligis;  et  ideo  potes  adversus  donatorem  in
„rem  actionem  exercere;"  l.  1.  C.  de  donat.  Daß  die  Sclaven =
  bei  Uebergabe  jener  Instrumente  gegenwärtig  waren,  ist  nicht
gesagt,  und  doch  mußte  nothwendig  dem  Beschenkten  die  in  Frage
stehende  physische  Möglichkeit  eingeräumt  worden  sein,  weil  sonst
die  traditio  nicht  für  vollzogen  erachtet,  nicht  die  rei  vindicatio
gegen  den  Schenker  angestellt  werden  konnte.  —  Von  einer  solchen
            
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