Volltext : Ueber den eigenthümlichen Geist des römischen Rechts im Allgemeinen und im Einzelnen mit Vergleichungen neuer Gesetzgebungen (Theil 1)

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schickliche  Weise  seinen  Platz  in  einem  allgemeineren
Gesetzbuche  erhalten.  Diese  Klasse  erscheint  darum  nur
als  in  besonderen  Verordnungen  gegründet  und  ihr
wird  dann  der  Näme  Privilegien  im  strengern
Sinne  beigelegt.  So  erklärt  es  sich  denn  auch  desto
leichter,  warum  Privilegium  nicht  bloß,  wie  schon
früher  gedacht,  das  Recht  und  die  Rechtsregel,  sondern =
  auch  wohl  die  besondere  Verordnung  bedeutet
in  der  diese  enthalten  und  jenes  gegründet  ist;  so  daß
man  wohl  beim  Vorzeigen  und  Auseinanderschlagen
der  Urkunde  darüber  sagt:  Hier  ist  mein  Privilegium.
Es  kann  und  soll  keinesweges  geleugnet  werden,
daß  diese  doppelte  Klasse  lange  bekannt  und  angenommen
war;  aber  in  der  darüber  nöthigen  Theorie  blieben
beide  Arten  immer  vermischt.  Nun  giebt  es  freilich
einige  Rücksichten,  in  Ansehung  welcher  die  Behandlung ¬
  völlig  gleich  bei  beiden  Arten  seyn  muß  und
kann.  Sie  sind  beide  besonders  bestimmte  Rechte;  sie
gelten  beide  als  Ausnahmen  gegen  allgemeinere  Rechtsregeln; =
  sie  sind  beide  von  der  gesetzgebenden  Gewalt
verliehen.  Darum  gilt  denn  auch  manches  allerdings
für  beide  gemeinschaftlich;  aber  mehr  als  eine  Frage
wird  bloß  dadurch  schwierig  und  verwirrt,  daß  man
die  genannten  Klassen  nicht  sondert,  und  daß  man
nicht  sogleich  davon  ausgeht,  manche  dieser  Fragen
könne  nur  auf  eine  von  beiden  Klassen  allein  bezogen,
manche  müsse  für  jede  ganz  abweichend  beantwortet
            
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