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schickliche Weise seinen Platz in einem allgemeineren
Gesetzbuche erhalten. Diese Klasse erscheint darum nur
als in besonderen Verordnungen gegründet und ihr
wird dann der Näme Privilegien im strengern
Sinne beigelegt. So erklärt es sich denn auch desto
leichter, warum Privilegium nicht bloß, wie schon
früher gedacht, das Recht und die Rechtsregel, sondern =
auch wohl die besondere Verordnung bedeutet
in der diese enthalten und jenes gegründet ist; so daß
man wohl beim Vorzeigen und Auseinanderschlagen
der Urkunde darüber sagt: Hier ist mein Privilegium.
Es kann und soll keinesweges geleugnet werden,
daß diese doppelte Klasse lange bekannt und angenommen
war; aber in der darüber nöthigen Theorie blieben
beide Arten immer vermischt. Nun giebt es freilich
einige Rücksichten, in Ansehung welcher die Behandlung ¬
völlig gleich bei beiden Arten seyn muß und
kann. Sie sind beide besonders bestimmte Rechte; sie
gelten beide als Ausnahmen gegen allgemeinere Rechtsregeln; =
sie sind beide von der gesetzgebenden Gewalt
verliehen. Darum gilt denn auch manches allerdings
für beide gemeinschaftlich; aber mehr als eine Frage
wird bloß dadurch schwierig und verwirrt, daß man
die genannten Klassen nicht sondert, und daß man
nicht sogleich davon ausgeht, manche dieser Fragen
könne nur auf eine von beiden Klassen allein bezogen,
manche müsse für jede ganz abweichend beantwortet