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Anzeigen neuer Schriften
und feinern Cultur der Handwerksarbeiten im Lande in
der Folge Gränzen setzen könnte?
— Die Lehre von der
Beweiskraft der Handelsbuͤcher der Kaufleute ist, so viel
ich mich entsinne, noch in keinem deutschen Gesetze so genau -
und ausführlich, als hier (§. 352=397. S. 121.
u. f.), abgehandelt. — Bestimmung der verschiedenen
Fälle kaufmännischer Zinnßen (§. 406= 414. S. 130.
u. f.), ingleichen der unter Kaufleuten uͤblichen Empfehlungen -
(§. 419= 429. S. 131. u. f.) — Der Abschnitt
von Wechseln (§. 430=838. S. 134. u. f.) enthält eine
vollständige Wechselordnung. Wegen der Fähigkeit,
Wechsel auszustellen, ist hier das Gegentheil von der
Analogie des gemeinen Rechts, nehmlich die Regel: „daß
nur derjenige sich wechselmäßig verbinden könne, dem
dieses Befugniß in Gesetzen ausdrücklich nachgelassen
sey" (§. 437.) angenommen, die naͤhere Bestimmung
dieser Personen aber, außer den Kaufleuten, erst in die
Materie von Vertraͤgen verwiesen. — Auch die mannichfaltigen -
Rechtsfragen von Assignationen und von Maͤklern -
haben in eigenen Abschnitten (§. 849.891. S. 193.
u. f. und §. 892=953. S. 199. u. f.) genaue Bestimmungen -
erhalten. — Die in das Seewesen einschlagenden -
Materien (S. 208=346.) sind größtentheils aus
dem Preußischen Seerechte von 1727, und aus der
Assecuranzordnung von 1766 enttehnt, jedoch in eine
besondere Verbindung gebracht, viele dort nur auf einzelne -
Faͤlle gerichtete Dispositionen auf allgemeine Grundsatze -
zurüͤckgefuͤhrt, dunkle und schwankende Verordnungen -
erkläͤrt und bestimmt, und die Lüͤcken theils aus den
Begriffen der Dinge selbst, theils aus den bewaͤhrtesten
fremden Seerechten ergänzt. — Von Posten und Postbedienten -
wird hier (XIV. Abschn.) nur in Ansehung
ihrer Verhältnisse gegen andere, welche sich der öffentlichen -
Posten als Reisende oder Befrachter bedienen, gehandelt; -
das üͤbrige vom eigentlichen Postrechte wird
theils
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