Volltext : Bibliothek der neuesten juristischen Litteratur (1785, Th. 1 (1785))

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Anzeigen  neuer  Schriften
und  feinern  Cultur  der  Handwerksarbeiten  im  Lande  in
der  Folge  Gränzen  setzen  könnte?
—  Die  Lehre  von  der
Beweiskraft  der  Handelsbuͤcher  der  Kaufleute  ist,  so  viel
ich  mich  entsinne,  noch  in  keinem  deutschen  Gesetze  so  genau -
  und  ausführlich,  als  hier  (§.  352=397.  S.  121.
u.  f.),  abgehandelt.  —  Bestimmung  der  verschiedenen
Fälle  kaufmännischer  Zinnßen  (§.  406=  414.  S.  130.
u.  f.),  ingleichen  der  unter  Kaufleuten  uͤblichen  Empfehlungen -
  (§.  419=  429.  S.  131.  u.  f.)  —  Der  Abschnitt
von  Wechseln  (§.  430=838.  S.  134.  u.  f.)  enthält  eine
vollständige  Wechselordnung.  Wegen  der  Fähigkeit,
Wechsel  auszustellen,  ist  hier  das  Gegentheil  von  der
Analogie  des  gemeinen  Rechts,  nehmlich  die  Regel:  „daß
nur  derjenige  sich  wechselmäßig  verbinden  könne,  dem
dieses  Befugniß  in  Gesetzen  ausdrücklich  nachgelassen
sey"  (§.  437.)  angenommen,  die  naͤhere  Bestimmung
dieser  Personen  aber,  außer  den  Kaufleuten,  erst  in  die
Materie  von  Vertraͤgen  verwiesen.  —  Auch  die  mannichfaltigen -
  Rechtsfragen  von  Assignationen  und  von  Maͤklern -
  haben  in  eigenen  Abschnitten  (§.  849.891.  S.  193.
u.  f.  und  §.  892=953.  S.  199.  u.  f.)  genaue  Bestimmungen -
  erhalten.  —  Die  in  das  Seewesen  einschlagenden -
  Materien  (S.  208=346.)  sind  größtentheils  aus
dem  Preußischen  Seerechte  von  1727,  und  aus  der
Assecuranzordnung  von  1766  enttehnt,  jedoch  in  eine
besondere  Verbindung  gebracht,  viele  dort  nur  auf  einzelne -
  Faͤlle  gerichtete  Dispositionen  auf  allgemeine  Grundsatze -
  zurüͤckgefuͤhrt,  dunkle  und  schwankende  Verordnungen -
  erkläͤrt  und  bestimmt,  und  die  Lüͤcken  theils  aus  den
Begriffen  der  Dinge  selbst,  theils  aus  den  bewaͤhrtesten
fremden  Seerechten  ergänzt.  —  Von  Posten  und  Postbedienten -
  wird  hier  (XIV.  Abschn.)  nur  in  Ansehung
ihrer  Verhältnisse  gegen  andere,  welche  sich  der  öffentlichen -
  Posten  als  Reisende  oder  Befrachter  bedienen,  gehandelt; -
  das  üͤbrige  vom  eigentlichen  Postrechte  wird
theils
Max-Planck-Institut  für
            
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