Volltext : Graun, Carl Anton Ferdinand: Versuch über die Principien der bürgerlichen Gesetzgebung

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Beschaffenheit  nach,  gar  kein  Gegenstand  der  Vermögensgemeinschaft ¬
  wurde,  oder  wenigstens  dem  Eigenthume  nach
vinkulirt  blieb,  kann  natürlich  auch  kein  Gegenstand  einer
solchen  Erbfolge  werden,  welche  auf  Natur  und  Ursprung
der  Vermögenstheile  keine  Rücksicht  nimmt.  Eben  so  wenig
paßt  auf  eine  bei  Lebzeiten  ganz  oder  theilweise  bestandene
Gemeinschaft,  eine  Erbfolge,  welche  die  Getrenntheit  und
Sonderung  des  eigenthümlichen  Vermögens  jedes  Ehegatten ¬
  nach  dem  Tode  des  einen  derselben  voraussetzt  —
Allgemeines  Princip  im  ganzen  Erbrecht  ist:  daß  sich  die
Erbfolge  nach  dem  letzten  persönlichen  Wohnsitze  des  Erblassers ¬
  bestimme,  und  es  ist  eine  ganz  willkürliche  Fiction,
annehmen  zu  wollen,  daß  Eheleute,  indem  sie  nach  der
Heirath  zuerst  einen  Wohnsitz  nahmen,  als  einen  Vertrag
stillschweigend  schließend  anzusehen  seyen,  vermöge  dessen  sie
ihre  Successionsrechte,  abgesehen  von  jeder  künftigen  Veränderung ¬
  des  Gerichtsstandes,  im  Voraus  festgestellt  hätten. ¬
  Ein  solcher  stillschweigender  Vertrag  läßt  sich  weder
aus  dem  Wesen  eines  Ehebündnisses,  noch  aus  der  Wahl
eines  ersten  Wohnsitzes,  welche  meistentheils  auf,  einer  künftigen ¬
  Succession,  ganz  fremdartigen  Motiven  beruht,  deduciren. ¬
  —  Verändert  also  der  Mann  den  Wohnsitz,  so  bestimmen, ¬
  in  Ermangelung  ausdrücklicher  Verträge,  jedesmal
die  Gesetze  des  neuen  Gerichtsstandes  den  Umfang  seiner
Dispositionsbefugnisse,  und  insbesondere  die  Gesetze,  welche
in  seinem  letzten  Gerichtsstande  gelten,  auch  die  Erbfolge
in  seinen,  oder  seiner  daselbst  früher  verstorbenen  Frau
Nachlaß,  da  letztere,  nach  allgemein  anerkanntem  rechtlichem
Grundsatze,  kein  anderes  Domicil  als  das  ihres  Mannes
haben  soll.  Was  aber  bei  Eingehung  der  Ehe  schon  gegesetzlich ¬
  gar  kein  Gegenstand  der  Dispositionsbefugniß  des
einen  oder  des  andern  Ehegatten  wurde,  kann  auch  nicht
stillschweigend  durch  die  blos  vom  Manne  abhängige  einseitige ¬
  Wahl  eines  Domicils,  sondern  nur  durch  ausdrucklichen ¬
  Vertrag  dazu  gemacht  werden  und  ebenso  können  in
            
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