Volltext : ¬Das österreichische Eherecht der Juden (500)

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Trennung  jüdischer  Ehen.
Jn
Jahres  1798  in  Kraft  trat,  erwähnt  von  Judenehen  nichts.
Rücksicht  der  Ehetrennung  wird  im  §.  109  des  ersten  Theiles  nur
überhaupt  festgesetzt,  daß  die  Grüͤnde,  welche  einen  katholischen
Einwohner  zur  Scheidung  von  Tisch  und  Bett  berechtigen,  bey
anderen  Religions=Verwandten  auch  zur  Auflösung  des  Ehebandes ¬
  hinreichend  seyn  mögen.  Da  in  Folge  hiervon  hin  und  wieder
galizische  Gerichtsstellen  die  Juden  in  Ansehung  der  Ehetrennung
abermahls  wie  die  akatholischen  Christen  zu  behandeln  anfingen,
so  wurden  von  den  Juden  neue  Vorstellungen  gemacht,  durch  welche ¬
  sich  Se.  Majestät  der  Kaiser  Franz  bewogen  fanden,  für
die  Judenschaft  in  Galizien  in  Beziehung  auf  die  durch  das  burgerliche ¬
  Gesetzbuch  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Ehegesetze  die
für  die  übrigen  deutschen  Länder  bestehenden  Ausnahmen  zu  bewilligen. ¬
  Es  wurden  daher  in  das  deßwegen  erlassene  Patent  vom
28.  October  1800  unter  b  und  c  in  Hinsicht  auf  jüdische  Ehetrennungen =
  die  schon  oben  angeführten  Vorschriften  vom  Jahre  1791
nur  mit  einigen  näheren  Bestimmungen  eingeschaltet.  Die  Verhandlung ¬
  über  die  begehrte  Ehetrennung  ward  dem  Landrechte
des  Bezirkes,  in  welchem  die  Parteyen  ihren  Wohnsitz  haben,  zugewiesen, ¬
  und  unter  lit.  c  noch  verfügt,  daß  dem  Gesuche  des
Mannes  um  Auflösung  der  Ehe  wegen  Ehebruches  seines  Weibes
nach  den  C§.  93,  94  und  95  des  I.  Theiles  des  galizischen  bürgerl.
Gesetzbuches  enthaltenen  Vorschriften,  d.  i.  wie  bey  der  Ungültigerklärung ¬
  (also  wenigstens  zum  Theile  inquisitorisch  mit  Aufstellung
des  Fiscalamtes  oder  eines  andern  rechtschaffenen,  unparteyischen
und  sachverständigen  Mannes  zur  Vertheidigung  des  Ehebandes),
sich  benommen  werden  solle.  „Außer  dem  Falle  eines  gerichtlich  erwwiesenen ¬
  Ehebruches  hat  die  Auflösung  der  Ehe  ohne  die  rechtszgültige ¬
  Einwilligung  beyder  jüdischen  Ehegatten  nicht  Statt.
„Es  kann  also  dasjenige,  so  in  den  §§.  108  und  109  des  ersten
„Theils  des  bürgerl.  Gesetzbuches  den  nichtkatholischen  Einwohnern
gestattet  wird,  auf  die  Judenschaft  nicht  angewendet  werden.a
§.  96.
Neuestes  Recht.
Fälle,  in  denen  eine  Ehetrennung  zulässig  ist.
1.  Eben  diese  modificirten  Vorschriften  gingen  dann  auch  in
            
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