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Trennung jüdischer Ehen.
Jn
Jahres 1798 in Kraft trat, erwähnt von Judenehen nichts.
Rücksicht der Ehetrennung wird im §. 109 des ersten Theiles nur
überhaupt festgesetzt, daß die Grüͤnde, welche einen katholischen
Einwohner zur Scheidung von Tisch und Bett berechtigen, bey
anderen Religions=Verwandten auch zur Auflösung des Ehebandes ¬
hinreichend seyn mögen. Da in Folge hiervon hin und wieder
galizische Gerichtsstellen die Juden in Ansehung der Ehetrennung
abermahls wie die akatholischen Christen zu behandeln anfingen,
so wurden von den Juden neue Vorstellungen gemacht, durch welche ¬
sich Se. Majestät der Kaiser Franz bewogen fanden, für
die Judenschaft in Galizien in Beziehung auf die durch das burgerliche ¬
Gesetzbuch im Allgemeinen vorgeschriebenen Ehegesetze die
für die übrigen deutschen Länder bestehenden Ausnahmen zu bewilligen. ¬
Es wurden daher in das deßwegen erlassene Patent vom
28. October 1800 unter b und c in Hinsicht auf jüdische Ehetrennungen =
die schon oben angeführten Vorschriften vom Jahre 1791
nur mit einigen näheren Bestimmungen eingeschaltet. Die Verhandlung ¬
über die begehrte Ehetrennung ward dem Landrechte
des Bezirkes, in welchem die Parteyen ihren Wohnsitz haben, zugewiesen, ¬
und unter lit. c noch verfügt, daß dem Gesuche des
Mannes um Auflösung der Ehe wegen Ehebruches seines Weibes
nach den C§. 93, 94 und 95 des I. Theiles des galizischen bürgerl.
Gesetzbuches enthaltenen Vorschriften, d. i. wie bey der Ungültigerklärung ¬
(also wenigstens zum Theile inquisitorisch mit Aufstellung
des Fiscalamtes oder eines andern rechtschaffenen, unparteyischen
und sachverständigen Mannes zur Vertheidigung des Ehebandes),
sich benommen werden solle. „Außer dem Falle eines gerichtlich erwwiesenen ¬
Ehebruches hat die Auflösung der Ehe ohne die rechtszgültige ¬
Einwilligung beyder jüdischen Ehegatten nicht Statt.
„Es kann also dasjenige, so in den §§. 108 und 109 des ersten
„Theils des bürgerl. Gesetzbuches den nichtkatholischen Einwohnern
gestattet wird, auf die Judenschaft nicht angewendet werden.a
§. 96.
Neuestes Recht.
Fälle, in denen eine Ehetrennung zulässig ist.
1. Eben diese modificirten Vorschriften gingen dann auch in