Inhaltsverzeichnis : Stüve, Johann Karl Bertram: Ueber die Lasten des Grundeigenthums und Verminderung derselben in Rücksicht auf das Königreich Hannover

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davon  dem  Richter  und  Landesherrn  den  Dienst  zu  thun.  *)
Der  Herr  konnte  die  Höfe  zusammenlegen,  in  Vorwerke  verwandeln, ¬
  wieder  trennen,  wie  er  wollte;  und  in  den  östlichen  Gegenden ¬
  geschah  dies  alles  sehr  häufig;  in  Westphalen  wurde  durch
die  Natur  des  Bodens  und  die  oft  vereinzelte  Lage  der  alte  Bestand ¬
  mehr  aufrecht  erhalten.  Das  Erbrecht  legte  weder  bei
freiem  noch  lehnbarem  Gute  Hindernisse  in  den  Weg;  denn  der
Erbe,  der  den  angebotenen  Vorkauf  ausschlug,  verlor  alles  Widerspruchsrecht; ¬
  so  viel  Rücksicht  auf  den  Erben,  dem  die  Veräußerung ¬
  des  urväterlichen  Guts  leicht  schmerzlich  seyn  konnte,  war
durchaus  nothwendig  in  gewaltthätiger  Zeit.  Töchter  erhielten
auch  von  freiem  Eigenthum  nur  Brautschatz,  die  Söhne  konnten
dasselbe  theilen,  wie  sie  wollten.  Dadurch  ist  es  geschehen,  daß
in  Niedersachsen  der  Stand  freier  Grundeigenthümer  ganz  zu
Grunde  gegangen  ist,  indem  das  durchaus  freie  Erbland  willkürlich ¬
  bald  neben  diesem  bald  neben  jenem  Meiergute  besessen  wurde.
In  Westphalen  hielt  dagegen  der  Stand  sich  aufrecht  durch  die
Natur  des  Bodens,  die  Oberherrlichkeit  der  Schutz-  und  Gerichtsherrn ¬
  und  den  scharfen  Gegensatz  des  Leibeigenthums.
Der  Lehnsherr  verweigerte  seinen  Consens  zu  Veräußerung
des  Lehns  nie,  wenn  der  Käufer  in  gleiche  Bedingung  trat,  oder
ein  anderes  Gut  zu  Lehn  aufgetragen  wurde;  das  Recht  der  Verwandten ¬
  war  nicht  größer  als  beim  Erbe;  ursprünglich  hatten
Seitenverwandte  gar  kein  Recht.  Wollte  der  Lehnsherr  das  Gut
nur  Einem  von  mehreren  Gleichberechtigten  leihen:  so  hatten  die
Uebrigen  nur  nach  Landrecht,  also  nur  in  Bezug  auf  etwa  vorhandenes ¬
  Erbgut,  einen  Anspruch  auf  Vergütung.  In  der  Regel
war  freilich  völlige  Theilung  unter  den  Söhnen  dem  eignen  Vortheil ¬
  des  Lehnsherrn  angemessen,  und  dadurch  die  Zweige  der
ritterlichen  Geschlechter  unendlich  vervielfältigt.  Dennoch  waren
Lehen  immer  leicht  zu  kaufen  und  zu  verkaufen,  weil  man  von
*)  Sachsenspiegel  I.  Art.  34.
            
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