Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des gemeinen Civilrechtes (1)

VII
Die  Anordnung  der  Lehre  ist  auch  jetzt,  ganz
nach  Heise's  System,  dieselbe  geblieben.  Doch
kann  der  Verfasser  nicht  unterlassen,  zu  äußern,  wie
er  gerade  bei  der  gegenwärtigen  Umarbeitung  auf  das
Lebhafteste  von  der  Nothwendigkeit  überzeugt  wurde,
einige  Lehren,  vorzüglich  des  allgemeinen  Theiles,  des
Obligationen=  und  Erbrechtes  in  eine  andere  Stellung
zu  bringen.  Indessen  mangelte  ihm  zu  einer  solchen
Umgestaltung  nicht  bloß  die  erforderliche  Zeit,  sondern
er  bekennt  aufrichtig,  daß  er  über  mehrere  Punkte  noch
im  Zweifel  stehe,  und  es,  um  der  günstigen  Aufnahme, ¬
  welche  das  Lehrbuch  gefunden,  nicht  zu  schaden, ¬
  keineswegs  wagen  wollte,  von  dem  Systeme  abzugehen, =
  ehe  die  vorzunehmende  Veränderung  eine  öffentliche =
  Billigung  gefunden.  Die  Note  zum  §.  31.
(I.  B.  §.  35.)  giebt  einstweilen  eine  kurze  Andeutung
über  die  Ansicht  des  Verfassers,  und  derselbe  gedenkt,
demnächst  eine  etwas  erweiterte  Skizze,  in  welcher
auch  die  Anordnung  des  Details  zu  erkennen  ist,  dem
gelehrten  Publikum  vorzulegen.
Um  dem  Vorwurfe  des  Uebersehens  oder  der
Nichtbeachtung  zu  begegnen,  glaubt  der  Verfasser  noch
anführen  zu  müssen,  daß  er  nachfolgende  Werke  und
Schriften  erst  erhielt,  nachdem  die  Lehren  und  §§.
schon  abgedruckt  waren,  bei  denen  sie  anzuführen,  oder
zu  benützen  gewesen  wären.
Clossius  (W.  F.)  Hermencutik  des  röm.  Rechtes ¬
  und  Einleitung  in  den  C.  J.  civilis  im
Grundrisse.  Riga  u.  Dorpat,  1829.  8.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer