Metadaten : Hollweck, Joseph: ¬Das Civileherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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  ist  mit  solchen  nicht  möglich;  s.  oben  S.  134)  auf  diese  Weise
heilbar,  wohl  aber  Civilehe  oder  Concubinat  mit  einem  Juden  (so  ausdrücklich ¬
  Congr.  Inquis.  19.  Mart.  1891;  Anal.  Eccl.  2,  p.  110).  Wird
ein  Diakon  oder  Subdiakon  auf  diese  Weise  dispensirt,  so  ist  im  Fall  der
Wiedergenesung  Bericht  an  das  hl.  Officium  (Congr.  Inquis.)  zu  erstatten. ¬
  Die  obige  Vollmacht  bezieht  sich  natürlich  auch  auf  alle  coram
ministro  acatholico  eingegangenen  kirchlich  ungültigen  Mischehen.
Die  religiöse  Eheschließung  kommt  hier  nur  strafrechtlich  als  Begünstigung
der  Häresie  in  Betracht,  sonst  wird  nur  die  Eheschließung  vor  dem
Standesbeamten  beachtet,  die  ja  bei  solchen  Ehen  immer  vorliegt.  Wenn
kein  Civilakt  stattgefunden  hätte,  weil  etwa  die  Ehe  noch  vor  dem  1.  Jan.
1876  abgeschlossen  wurde,  könnte  doch  diese  Mischehe  als  Civilehe  im
Sinne  der  ertheilten  Vollmacht  aufgefaßt  werden,  weil  hier  der  akatholische
Religionsdiener  auch  als  weltlicher  Standesbeamter  in  Betracht  kommt.
Bei  disparitas  cultus  und  bei  Dispens  ungültiger  Mischehen  muß  der
Dispensbedürftige  vorerst  die  gewöhnlichen  Cautelen  (s.  eit.  Entscheidung
v.  19.  März  1891)  geben,  die  m.  E.  hier  in  einem  ernstlichen  Versprechen
bestehen  können,  alle  Kinder  katholisch  erziehen  zu  lassen,  sofern  dies  dem
Kranken  auf  Grund  der  bestehenden  Staatsgesetze  überhaupt  möglich  ist.
Demnach  hat  z.  B.  in  Preußen  und  Baden  der  katholische  Vater  alle
Kinder,  in  Bayern  der  Katholik  alle  Kinder  seines  Geschlechts  katholisch
erziehen  zu  lassen.  Ist  dies  unmöglich,  z.  B.  wegen  früher  eingegangener
und  einseitig  nicht  abänderlicher  gesetzlich  anerkannter  Verträge  (in
Bayern),  oder  weil  dem  betreffenden  Kranken  das  Bestimmungsrecht  über
die  religiöse  Erziehung  gesetzlich  nicht  zusteht  (z.  B.  in  Preußen  und  Baden
der  Frau),  so  genügt  das  gewöhnliche  Versprechen,  Alles  aufzubieten,  die
Kinder  für  den  Katholizismus  zu  gewinnen.  —  Durch  eine  spätere  Entscheidung ¬
  (d.  d.  1.  Mart.  1889;  Acta  S.  S.  21,  p.  696)  hat  dieselbe  Congregation ¬
  gestattet,  daß  die  Bischöfe  die  Pfarrer  (nur  diese)  habituell  zur
Gewährung  dieser  Dispens  bevollmächtigen,  doch  nur  für  jene  Fälle,  in
welchen  Gefahr  auf  Verzug  ist,  und  der  schriftliche  (nicht  telegraphische)
Recurs  an  den  Bischof  nicht  mehr  möglich  erscheint.  M.  E.  kann  hier
der  Begriff  parochus  im  weiteren  Sinne  des  Dekrets  Tametsi  genommen
werden,  so  daß  der  Bischof  auch  den  Pfarrvicar,  den  Pfarrprovisor  und
den  exponirten  Cooperator,  der  für  einen  bestimmten  Bezirk  als  ständiger
Seelsorger  aufgestellt  ist,  subdelegiren  kann.  —  Durch  eine  neueste  Entscheidung ¬
  (13.  Dez.  1899;  Anal.  Eccl.  8,  p.  54)  ist  nun  auch  das  Ehehinderniß ¬
  der  Clandestinität  in  diese  Vollmacht  eingeschlossen  worden
Utrum  in  citatis  Decretis  vere  comprehendatur  etiam  facultas  dis
pensandi  ab  impedimento  claudestinitatis;  adeo  ut  ex.  gr.  Parochus
ab  Episcopo  habitualiter  delegatus,  possit  in  sua  paroccia  vel  conjungere -
  non  suos  sed  extraneos  inibi  casu  existentes,  dispensando
a  praesentia  parochi  proprii,  ad  quem  nullimode  valeat  haberi
recursus;  vel  etiam  conjungere  suos,  sed  sine  testibus,  pariter
dispensando  ab  eorum  praesentia,  cum  omnino  non  sint  qui
testium  munere  fungi  possint?  D  Affirmative.  Während  bisher
nach  wahrscheinlicherer  Meinung  die  Ehe  nach  ertheilter  Dispens  vor  dem
            
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