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ist mit solchen nicht möglich; s. oben S. 134) auf diese Weise
heilbar, wohl aber Civilehe oder Concubinat mit einem Juden (so ausdrücklich ¬
Congr. Inquis. 19. Mart. 1891; Anal. Eccl. 2, p. 110). Wird
ein Diakon oder Subdiakon auf diese Weise dispensirt, so ist im Fall der
Wiedergenesung Bericht an das hl. Officium (Congr. Inquis.) zu erstatten. ¬
Die obige Vollmacht bezieht sich natürlich auch auf alle coram
ministro acatholico eingegangenen kirchlich ungültigen Mischehen.
Die religiöse Eheschließung kommt hier nur strafrechtlich als Begünstigung
der Häresie in Betracht, sonst wird nur die Eheschließung vor dem
Standesbeamten beachtet, die ja bei solchen Ehen immer vorliegt. Wenn
kein Civilakt stattgefunden hätte, weil etwa die Ehe noch vor dem 1. Jan.
1876 abgeschlossen wurde, könnte doch diese Mischehe als Civilehe im
Sinne der ertheilten Vollmacht aufgefaßt werden, weil hier der akatholische
Religionsdiener auch als weltlicher Standesbeamter in Betracht kommt.
Bei disparitas cultus und bei Dispens ungültiger Mischehen muß der
Dispensbedürftige vorerst die gewöhnlichen Cautelen (s. eit. Entscheidung
v. 19. März 1891) geben, die m. E. hier in einem ernstlichen Versprechen
bestehen können, alle Kinder katholisch erziehen zu lassen, sofern dies dem
Kranken auf Grund der bestehenden Staatsgesetze überhaupt möglich ist.
Demnach hat z. B. in Preußen und Baden der katholische Vater alle
Kinder, in Bayern der Katholik alle Kinder seines Geschlechts katholisch
erziehen zu lassen. Ist dies unmöglich, z. B. wegen früher eingegangener
und einseitig nicht abänderlicher gesetzlich anerkannter Verträge (in
Bayern), oder weil dem betreffenden Kranken das Bestimmungsrecht über
die religiöse Erziehung gesetzlich nicht zusteht (z. B. in Preußen und Baden
der Frau), so genügt das gewöhnliche Versprechen, Alles aufzubieten, die
Kinder für den Katholizismus zu gewinnen. — Durch eine spätere Entscheidung ¬
(d. d. 1. Mart. 1889; Acta S. S. 21, p. 696) hat dieselbe Congregation ¬
gestattet, daß die Bischöfe die Pfarrer (nur diese) habituell zur
Gewährung dieser Dispens bevollmächtigen, doch nur für jene Fälle, in
welchen Gefahr auf Verzug ist, und der schriftliche (nicht telegraphische)
Recurs an den Bischof nicht mehr möglich erscheint. M. E. kann hier
der Begriff parochus im weiteren Sinne des Dekrets Tametsi genommen
werden, so daß der Bischof auch den Pfarrvicar, den Pfarrprovisor und
den exponirten Cooperator, der für einen bestimmten Bezirk als ständiger
Seelsorger aufgestellt ist, subdelegiren kann. — Durch eine neueste Entscheidung ¬
(13. Dez. 1899; Anal. Eccl. 8, p. 54) ist nun auch das Ehehinderniß ¬
der Clandestinität in diese Vollmacht eingeschlossen worden
Utrum in citatis Decretis vere comprehendatur etiam facultas dis
pensandi ab impedimento claudestinitatis; adeo ut ex. gr. Parochus
ab Episcopo habitualiter delegatus, possit in sua paroccia vel conjungere -
non suos sed extraneos inibi casu existentes, dispensando
a praesentia parochi proprii, ad quem nullimode valeat haberi
recursus; vel etiam conjungere suos, sed sine testibus, pariter
dispensando ab eorum praesentia, cum omnino non sint qui
testium munere fungi possint? D Affirmative. Während bisher
nach wahrscheinlicherer Meinung die Ehe nach ertheilter Dispens vor dem