Volltext : Hollweck, Joseph: ¬Das Civileherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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bucher  werden  von  den  bürgerlichen  Behörden  geführt."  Diese
Grundrechte  blieben  bekanntlich  auf  dem  Papier  ebenso  wie  die
deutsche  Verfassung;  aber  einzelne  Duodezstaaten  sind  dennoch
zur  Einführung  der  Civilehe  geschritten,  so  Frankfurt  a.  M.  1850;
Schwarzburg=Sondershausen  1849;  Waldeck  1849;  MeckleuburgSchwerin ¬
  1849;  Reuß=Schleiz  1849.  Doch  konnte  in  all  diesen
Gebieten  das  Institut  nicht  Wurzel  fassen  und  wurde  mit  sammt
den  Verfassungsgesetzen,  die  es  enthielten,  nach  kurzer  Zeit  wieder
außer  Geltung  gesetzt!).  Es  blieb  bei  der  kirchlichen  Eheschließung.
Einzelne  Gebiete  nahmen  die  facultative  Civilehe  an?),  so  Oldenburg ¬
  1855;  Hamburg  1861.  In  der  Mehrzahl  der  deutschen
Staaten  begnügte  man  sich  mit  der  Notheivilehe,  die  1851  in
Anhalt=Dessau=Köthen  und  Anhalt=Bernburg,  1855  in  Württemberg, ¬
  1860  in  Baden,  1852  in  Lübeck,  1853  in  Hessen,  1863  in
Coburg=Gotha  und  in  Nassau,  1867  in  Hannover,  1868  in  Bayern
r.  Rh.,  1870  in  Sachsen  Aufnahme  fand.
Inzwischen  ging  die  Agitation  für  die  obligatorische  Civilehe
weiter.  Sie  wurde  aus  den  politischen  Versammlungen  in  die
juristischen  Hörsäle  verlegt  und  Friedbergs  Werk  „Das  Recht
der  Eheschließung“  (1865)  bildete  dafür  das  Arsenal.  Dieses
Werk,  mehr  Materialiensammlung  als  Bearbeitung,  kann  nirgends
die  Tendenz,  der  Einführung  der  obligatorischen  Civilehe  die
Wege  zu  ebnen,  verbergen  und  ist  voll  hämischer  und  oft  ungerechter ¬
  Ausfälle  auf  die  kirchliche  Eheschließung;  es  darf  als  ein
Markstein  in  der  ganzen  Bewegung  angesehen  werden.  Es  war
zu  erwarten,  daß  der  kirchenfeindliche  Liberalismus,  aus  dessen
Geist  heraus  jenes  Buch  geschrieben  ist,  die  legislatorische  Verwirklichung ¬
  seines  Ideals,  „außerhalb  des  Schattens  der  Kirche
leben  zu  können,"  versuchen  würde,  sobald  irgendwie  Aussicht  auf
Erfolg  gegeben  war.  Nach  der  Begründung  des  deutschen  Reiches
1)  Friedberg,  Recht  der  Eheschließnng,  S.  655  ff.;  664  ff.
2)  Friedberg,  a.  a.  O.,  S.  670  ff.  Interessant  ist  für  Oldenburg
die  statistische  Zusammenstellung  über  den  Werth  des  Gesetzes,  das  natürlich
hier  wie  anderwärts  als  eine  Forderung  unabweisbarer  Nothwendigkeit  hingestellt ¬
  wurde;  von  rund  4400  protestantischen  Ehen  wurden  von  1861—63
nur  26  von  Dissidenten  civiliter  geschlossen;  von  rund  1400  katholischen  nicht
eine  einzige;  von  69  Mischehen  nur  2,
            
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