Volltext : Hollweck, Joseph: ¬Das Civileherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

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Civilehe  fest  und  so  ging  sie  auch  in  den  Code  Napoleon  über,
Seit  dieser  Zeit  hat  Frankreich  die  Civilehe,
Mit  dem  Code  Napoleon  war  die  Civilehe  heimisch  geworden
auch  in  den  linksrheinischen  deutschen  Gebieten,  da  diese  in  jener
Zeit  unter  französischer  Herrschaft  standen.  Aber  noch  vor  dieser
Zeit,  ja  sogar  vor  der  Säkularisation  der  Ehe  durch  die  Revolutionäre ¬
  des  Jahres  1792  war  in  den  österreichisch-deutschen  Gebieten ¬
  durch  Joseph  II.  die  Civilehe  im  Prinzip  eingeführt  worden.
Das  Ehepatent  vom  16.  Januar  1783  beseitigte  mit  einem  Federstrich ¬
  das  canonische  Eherecht  und  setzte  an  seine  Stelle  ein  staatliches, ¬
  das  freilich  jenes  großentheils  zur  Vorlage  hatte.  Dadurch,
daß  man  den  Pfarrer  als  staatlichen  Standesbeamten  aufstellte,
wurde  allerdings  der  äußere  Schein  und  die  volle  Civilehe  vermieden, ¬
  und  die  ohnedies  sehr  starke  Opposition  gegen  das  Gesetz
einigermaßen  beruhigt.  Das  Allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch ¬
  für  Oesterreich  vom  1.  Juni  1811  hat  in  etwas  gemilderter ¬
  Form  die  josephinische  Ehegesetzgebung  aufgenommen!),
Sie  bestand  bis  zum  Abschluß  des  Concordates  im  Jahre  1855,
das  ein  den  kirchlichen  Grundsätzen  entsprechendes  Eherecht  ermög
lichte.  Doch  wurde  durch  die  liberale  Gesetzgebung  des  Jahres
1868  nicht  blos  das  Concordat  einseitig  aufgehoben,  vielmehr  gebrochen, ¬
  sondern  auch  das  Eherecht  des  A.  B.  Gb.  wieder  in
Kraft  gesetzt.  Das  in  Ungarn  herrschende  Calviner-  und  Judenthum ¬
  hat  auch  dort  1895  die  obligatorische  Civilehe  eingeführt.
Die  Versuche  in  den  außerösterreichischen  deutschen  Gebieten
die  Civilehe  einzuführen,  beginnen  mit  dem  Revolutionsjahr  1848.
Die  leider  auch  von  unklaren  Katholiken  befürwortete  Trennung
von  Kirche  und  Staat  forderte  als  Consequenz  die  obligatorische
Civilehe.  Nach  bedeutungsloser  Debatte  wurde  von  der  Nationalversammlung ¬
  1848  als  §  16  der  sog.  Grundrechte  der  Satz
aufgestellt:  „Die  bürgerliche  Gültigkeit  der  Ehe  ist  nur  von  der
Vollziehung  des  Civilaktes  abhängig;  die  kirchliche  Tranung  kann
nur  nach  der  Vollziehung  des  Civilaktes  stattfinden.  Die  Religionsverschiedenheit ¬
  ist  kein  bürgerliches  Ehehinderniß.  Die  Standes1) ¬
  Anlg.  Bürgerl.  Gesetzbuch  I,  §  44—136;  Ges.  v.  25.  Mai  1868;
Rittner,  Oesterreichisches  Eherecht,  §§  31,  32;  Scherer,  K.R.,  II.  S.  113.
            
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