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Civilehe fest und so ging sie auch in den Code Napoleon über,
Seit dieser Zeit hat Frankreich die Civilehe,
Mit dem Code Napoleon war die Civilehe heimisch geworden
auch in den linksrheinischen deutschen Gebieten, da diese in jener
Zeit unter französischer Herrschaft standen. Aber noch vor dieser
Zeit, ja sogar vor der Säkularisation der Ehe durch die Revolutionäre ¬
des Jahres 1792 war in den österreichisch-deutschen Gebieten ¬
durch Joseph II. die Civilehe im Prinzip eingeführt worden.
Das Ehepatent vom 16. Januar 1783 beseitigte mit einem Federstrich ¬
das canonische Eherecht und setzte an seine Stelle ein staatliches, ¬
das freilich jenes großentheils zur Vorlage hatte. Dadurch,
daß man den Pfarrer als staatlichen Standesbeamten aufstellte,
wurde allerdings der äußere Schein und die volle Civilehe vermieden, ¬
und die ohnedies sehr starke Opposition gegen das Gesetz
einigermaßen beruhigt. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch ¬
für Oesterreich vom 1. Juni 1811 hat in etwas gemilderter ¬
Form die josephinische Ehegesetzgebung aufgenommen!),
Sie bestand bis zum Abschluß des Concordates im Jahre 1855,
das ein den kirchlichen Grundsätzen entsprechendes Eherecht ermög
lichte. Doch wurde durch die liberale Gesetzgebung des Jahres
1868 nicht blos das Concordat einseitig aufgehoben, vielmehr gebrochen, ¬
sondern auch das Eherecht des A. B. Gb. wieder in
Kraft gesetzt. Das in Ungarn herrschende Calviner- und Judenthum ¬
hat auch dort 1895 die obligatorische Civilehe eingeführt.
Die Versuche in den außerösterreichischen deutschen Gebieten
die Civilehe einzuführen, beginnen mit dem Revolutionsjahr 1848.
Die leider auch von unklaren Katholiken befürwortete Trennung
von Kirche und Staat forderte als Consequenz die obligatorische
Civilehe. Nach bedeutungsloser Debatte wurde von der Nationalversammlung ¬
1848 als § 16 der sog. Grundrechte der Satz
aufgestellt: „Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der
Vollziehung des Civilaktes abhängig; die kirchliche Tranung kann
nur nach der Vollziehung des Civilaktes stattfinden. Die Religionsverschiedenheit ¬
ist kein bürgerliches Ehehinderniß. Die Standes1) ¬
Anlg. Bürgerl. Gesetzbuch I, § 44—136; Ges. v. 25. Mai 1868;
Rittner, Oesterreichisches Eherecht, §§ 31, 32; Scherer, K.R., II. S. 113.