Volltext : Hollweck, Joseph: ¬Das Civileherecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs

8  —
von  Sakrament  und  Ehevertrag  schon  seit  langem  entgegengekommen. ¬
  Bei  Berathung  des  Dekretes  Tametsi  auf  dem  Concil
von  Trient  wurde  diese  Unterscheidung  von  einigen  seichten  Theologen ¬
  unter  den  französischen  Bischöfen  bereits  geltend  gemacht*),
und  im  17.  Jahrhundert  war  diese  Doktrin  in  Frankreich  zur
herrschenden  geworden?).  Sofort  zogen  die  von  calvinistischen
Elementen  stets  stark  durchsetzten  Parlamente  die  Consequenz  und
forderten  für  den  Staat  die  Gesetzgebung  über  den  Vertrag  und
für  die  weltlichen  Gerichte  die  Entscheidung  über  sein  VorhandenDie ¬
  Proteste  des  Episcopates
sein  oder  Nichtvorhaudensein3).
konnten  schon  im  18.  Jahrhundert  vielfache  Einmischung  in  die
Ehegerichtsbarkeit  der  Kirche  nicht  hindern*),  und  die  Revolution
entfesselte  erst  vollends  die  Mächte,  welche  bisher  schon  mit  einigem
Erfolg  eine  Säkularisirung  des  Eherechtes  angestrebt  hatten.  Durch
Gesetz  vom  20.  September  1792  wurde  die  obligatorische  Civilehe ¬
  eingeführt.  Die  organischen  Artikel  (art.  54),  welche  Napoleon ¬
  dem  Concordat  von  1801  anhängen  ließ,  hielten  an  der
——
1)  Theiner,  Acta  Conc.  Trid.,  II,  313  seqq.;  s.  m.  Abhandlung  „Das
"  im  Eichstätter  Pastoralblatt,  Jahrg.  1892,  S.  90.
Ehehinderniß  der  Clandestinitä
Friedberg,  Recht  der  Eheschl.  S.  548,  meint,  in  diesem  Falle  sei  die  Praxis
der  Doktrin  vorausgegangen;  indessen  besteht  doch  das  umgekehrte  Verhältniß.
2)  Die  Ansicht  des  Melchior  Canus  (De  locis  theol.  VIII,  c.  5),  daß
der  Minister  des  Ehesakramentes  der  copulirende  Priester  sei,  hat  dieser
Doktrin  vorgearbeitet.  Doch  ist  dieselbe  nicht  die  nothwendige  Consequenz
jener  Ansicht  Cano's;  s.  Perrone,  De  matrimonio  christiano,  Rom.  1858,
I.  193.  Wenn  Friedberg,  a.  a.  O.  S.  548,  behauptet,  daß  im  17.  Jahrhundert ¬
  kaum  ein  namhafter  französischer  Canonist  eine  andere  Ansicht  vertreten ¬
  habe,  so  liegt  darin  eine  starke  Uebertreibung.  Die  bekannte  Knebelung
der  Wissenschaft  durch  die  Parlamente  hat  natürlich  auch  hier  ihre  Wirkung
gethan.
3)  Launoy,  Regia  in  matrim.  potestas,  Paris  1674;  Le  Ridant,
Examen  de  deux  questions  importantes  sur  le  mariage  (1753);  am
klarsten  ist  der  Gedanke  ausgesprochen  in  einem  Schreiben  des  Kanzlers  De
Pontchartrain  v.  1712;  darauf  stützte  sich  auch  Portalis  in  dem  Referat
über  die  organischen  Artikel;  bei  Friedberg,  a.  a.  O.,  S.  549;  in  welcher
Weise  das  Pariser  Parlament  gegen  die  Vertreter  der  kirchlichen  Lehre  von
der  Untrennbarkeit  des  Sakramentes  und  Contraktes  einschritt,  dafür  bietet
ein  Beispiel  die  Affaire  des  Sorbonisten  Jaques  L'Huillier;  bei  Friedberg, ¬
  a.  a.  O.,  S.  548.
4)  Bei  Friedberg,  a.  a.  O.,  S.  551.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer