Metadaten : Czihak, Wenzel: Anleitung zur gleichförmigen Anlage und Führung der Grundbücher, dann zur Abnahme und Verrechnung der Taxen überhaupt, endlich zur Grundbuchsbesitzung

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ka
Wenn  der  Werth  des  Particular=Geschäftes ¬
  bei  einer  richterlichen  Amtshandlung
beträgt
2000  fl.
1000  fl.
4000  fl.
1000  fl.
bis
bis
und
bis  auf
Anmerkungen
4000  fl.
2000
1  fl.
darüber
So  sind  die  Taxen  nach  folgenden  Classen
abzunehmen
III.
II.
IV.
kr.
kr.
kr.
kr.
fl.
40
20
Sind  jedesmal  auf  Verlangen  zu  er10 ¬

15
theilen.
Wann  —  außer  den  hier  neben  benannten ¬
  Urtheilsfällen  —  noch  eine
höhere  Taxe  bei  Schöpfung  eines
Endspruches  abgenommen  werden
könne?  —  ist  bei  Rubrik  VI  Post
100  enthalten;  nur  sind  nach  Hofdecret ¬
  vom  17.  Jänner  1783  die
unteren  Richter  der  ersten  Instanz
gebunden,  jedesmal  auszudrücken:
ob  von  dem  Beklagten  die  vom
Gläubiger  eingeklagte  Schuld  eingestanden ¬
  oder  widersprochen  worden ¬
  sei;  dagegen
Auf  u.  Ist  nach  Hofdecret  vom  7.
September  1789—  wenn  der  obere
Richter  in  der  Verhandlung  des
untern  Richters  eine  Nullitat  fin.
det  —  sodann  für  das  Urtheil  über
eine  Nullitätsklage  des  untern  Rich30 ¬

20
15
ters  keine  Taxe  abzunehmen,  und
die  erlegte  Taxe  ist  sogar  der  Partei ¬
  zurückzuerstatten,  weil  diese  befundene ¬
  Nullität  sodann  eine  ganz
neue  Verhandlung  nach  sich  zieht.
Doch  sobald  das  Urtheil  von  dem
Richter  nicht  nur  beschlossen,  sondern ¬
  dermassen  erpedirt  ist,  daß
es  nur  mehr  an  der  Zustellung  beruhe, ¬
  so  muß  nach  Hofdecret  vom
14.  September  1787  die  Urtheilstaxe ¬
  bezahlt  werden;  gleichviel  ob
die  Parteien  sich  ausgeglichen  haben ¬
  oder  von  dem  Processe  abstehen ¬
  oder  nicht;  endlich
auf  bb.  Hierher  gehören  auch  die
Contumazurtheile,  sowie  die  Appellationsurtheile; ¬
  im  ersteren  Falle
            
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