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ka
Wenn der Werth des Particular=Geschäftes ¬
bei einer richterlichen Amtshandlung
beträgt
2000 fl.
1000 fl.
4000 fl.
1000 fl.
bis
bis
und
bis auf
Anmerkungen
4000 fl.
2000
1 fl.
darüber
So sind die Taxen nach folgenden Classen
abzunehmen
III.
II.
IV.
kr.
kr.
kr.
kr.
fl.
40
20
Sind jedesmal auf Verlangen zu er10 ¬
15
theilen.
Wann — außer den hier neben benannten ¬
Urtheilsfällen — noch eine
höhere Taxe bei Schöpfung eines
Endspruches abgenommen werden
könne? — ist bei Rubrik VI Post
100 enthalten; nur sind nach Hofdecret ¬
vom 17. Jänner 1783 die
unteren Richter der ersten Instanz
gebunden, jedesmal auszudrücken:
ob von dem Beklagten die vom
Gläubiger eingeklagte Schuld eingestanden ¬
oder widersprochen worden ¬
sei; dagegen
Auf u. Ist nach Hofdecret vom 7.
September 1789— wenn der obere
Richter in der Verhandlung des
untern Richters eine Nullitat fin.
det — sodann für das Urtheil über
eine Nullitätsklage des untern Rich30 ¬
20
15
ters keine Taxe abzunehmen, und
die erlegte Taxe ist sogar der Partei ¬
zurückzuerstatten, weil diese befundene ¬
Nullität sodann eine ganz
neue Verhandlung nach sich zieht.
Doch sobald das Urtheil von dem
Richter nicht nur beschlossen, sondern ¬
dermassen erpedirt ist, daß
es nur mehr an der Zustellung beruhe, ¬
so muß nach Hofdecret vom
14. September 1787 die Urtheilstaxe ¬
bezahlt werden; gleichviel ob
die Parteien sich ausgeglichen haben ¬
oder von dem Processe abstehen ¬
oder nicht; endlich
auf bb. Hierher gehören auch die
Contumazurtheile, sowie die Appellationsurtheile; ¬
im ersteren Falle