Volltext : Hofmann, ...: ¬Die Thätigkeit des Gemeindevorstehers nach dem Reichsgesetze betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890

Das  Verfahren  v.  d.  Gemeindevorst.  b.  Entsch.  gew.  Streitigk.  2c.  115
meindevorsteher  entschieden  hat,  dagegen  mit  ihrem  Antrage
auf  Zwangsvollstreckung  bis  zum  Ablauf  der  Nothfrist
von  10  Tagen  (siehe  unter  6b)  und  erhebt  der  Gegner  inzwischen ¬
  nicht  gerichtliche  Klage,  was  eventuell  durch  Zeugniß
des  bezüglichen  Gerichtsschreibers  festzustellen  wäre,  so  erfolgt
dann  die  Zwangsvollstreckung  aus  einer  rechtskräftigen ¬
  Entscheidung.  Die  erstere  ist  dann  endgültig
und  der  Antragsteller  der  Gefahr  der  etwaigen  Herausgabe
der  durch  sie  erlangten  Gegenstände  oder  der  Einstellung  derselben ¬
  durch  das  Gericht  nicht  mehr  ausgesetzt.
d)  Die  Zwangsvollstreckung  selbst  im  Verfahren
vor  dem  Gemeindevorsteher  erfolgt  nach  §  73  des  Gesetzes
in  der  Regel  nach  den  Vorschriften  über  das  Verwaltungszwangsverfahren. ¬
  Es  gilt  mithin  für  das
Königreich  Preußen  die  Verordnung  vom  7.  September
1879,  soweit  es  sich  um  Beitreibung  von  Geldbeträgen  (§  3
Absatz  1  Nr.  3  des  Gesetzes)  handelt,  während  die  in  §§  132
und  133  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  geordneten  Zwangsbefugnisse  in  Betracht ¬
  kommen,  soweit  Handlungen  oder  Unterlassungen  (§  3
Absatz  1  Nr.  1  des  Gesetzes)  erwirkt  werden  sollen.  Im
Königreiche  Bayern  sind  die  Art.  48  Absatz  3  und  Art.  99
der  rechtsrheinischen,  Art.  77  der  pfälzischen  Gemeinde-Ordnung, ¬
  sowie  die  Verordnung  vom  27.  September  1879
maßgebend.  Im  Königreich  Sachsen  schlägt  solchenfalls
für  Geldleistungen  (§  3  Absatz  1  Nr.  3  des  Gesetzes)  das
Gesetz  vom  7.  März  1879  ein.  Dasselbe  läßt  den  Verwaltungsbehörden ¬
  die  Wahl  zwischen  der  Anstellung  eigener
Vollstreckungsbeamten  und  der  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers. ¬
  Mithin  kann  hier  auch  der  letztere,  als  von  der
Ortspolizeibehörde  beauftragtes  Vollstreckungsorgan,  im  Verfahren ¬
  vor  dem  Gemeindevorsteher  thätig  werden,  sobald  die
bezügliche  Gemeinde  keinen  eigenen  Vollstreckungsbeamten  angestellt ¬
  hat.  Für  Handlungen  oder  Unterlassungen  (§  3
Absatz  1  Nr.  1  des  Gesetzes)  dagegen  wird  im  Königreich
Sachsen  die  allgemeine  Bestimmung  des  §  2  Absatz  1  des
Gesetzes  vom  28.  Januar  1835  unter  A  Anwendung  finden
            
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