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kann, mithin also die Schadensbegründung aus der Person eines
Dritten möglich ist.
In RG. 87, 290 = JW. 1916, 259 liegt der Sachverhalt wie
folgt: Ein Kloster wollte einen Arzt zur ärztlichen Behandlung
eines Zöglings kommen lassen. Auf Verlangen des Klosters übernahm ¬
es der Beklagte gegen Zahlung von 3 Mark, den Kläger in
einem mit zwei Pferden bespannten Schlitten holen zu lassen. Das
Fuhrwerk wurde von einem Knecht des Bekl. geleitet. In der
Nähe des Bahnhofes scheuten die Pferde und der Kläger erlitt durch
Umfallen des Schlittens Verletzungen. Er klagte gegen den Beklagten, ¬
und das Kloster hatte ihm die Ansprüche aus dem mit dem
Beklagten geschlossenen Vertrage abgetreten. Das OLG. nahm an,
der Beklagte und sein Knecht seien nicht Erfüllungsgehilfen des
Klägers gewesen, der Kläger habe weder ausschließlich noch neben
dem Kloster unmittelbare Rechte aus dem zwischen dem Kloster und
dem Beklagten geschlossenen Vertrag erlangt. Das OLG. führte
sodann weiter aus, dem Kloster gegenüber wäre der Beklagte nur
dann schadenersatzpflichtig, wenn er den Kläger seiner Verpflichtung
gemäß nicht unversehrt gefahren und dadurch das Kloster in Schaden
gebracht hätte. Das RG. meint jedoch, aus einem Vertrage könne
sich auch die Verpflichtung ergeben, einen Schaden zu ersetzen,
den nicht der Vertragschließende, sondern ein Dritter erleidet,
welcher sodann an letzteren abgetreten werden könne, d. h. hier vom
Kloster an den Arzt, weil das Kloster aus dem Vertrage hätte verlangen ¬
können, den Arzt unversehrt ans Reiseziel zu bringen. Im
übrigen glaubt das Reichsgericht am Schlusse seiner Ausführungen,
es könne sehr wohl das Kloster sich des Beklagten als Erfüllungsgehilfen ¬
zur Erfüllung der Verpflichtung bedient haben, den Kläger
unversehrt an das Reiseziel zu bringen. Mit Recht hebt die Fußnote ¬
zu IW. 1916, 259 hervor, daß der Arzt aus einem Beförderungsvertrage ¬
zugunsten Dritter auch ohne Zession hätte vorgehen
können. Gegen die RG.=Entschdg., d. h. für ein eigenes Recht des
Arztes außerdem Cohen in IW. 1916, 823 unter Bezugnahme auf
eine berühmte Stelle in den Digesten von Ulpian D 17. 1. 8. 3.
Unter die Schadensbegründung aus der Person eines Dritten
fällt auch der gesetzliche Tatbestand, wonach ein Geschäftsreisender
für Verlust eines Musterkoffers aus § 701 gegen den Gastwirt klagt
und auf dessen Vorbringen hin, Kläger habe keinen Schaden, weil
die Firma ihm Ersatz leiste, nunmehr deren Schaden liquidiert
(vgl. ebenso Recht 1921 Nr. 829). Es kommt zwar bereits im § 701
selbst nicht darauf an, wem die eingebrachten Sachen gehören, aber
„Schaden“ hat nur die Firma. Auch ist der Handlungsbevollmächtigte ¬
evtl. lediglich Besitzdiener (vgl. RG. 71, 252. — Weitere
Ausführungen und Beispiele zur Schadensbegründung aus der
Person eines Dritten vgl. in Recht 1922, 1 [Lindemann] und in
Lehrkomm. II S. 22).
RG., Recht 1924 Nr. 846. Die Firma B. u. Co. in Zürich hatte an die
Firma L. in Frankfurt a. M. zwei Ballen Baumwollengewebe zum Preise
von 6320,10 Schweizer Franken verkauft. Am 1. Dezember 1919 lieferte