Metadaten : Loewenwarter, Victor: Wegweiser durch das BGB

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kann,  mithin  also  die  Schadensbegründung  aus  der  Person  eines
Dritten  möglich  ist.
In  RG.  87,  290  =  JW.  1916,  259  liegt  der  Sachverhalt  wie
folgt:  Ein  Kloster  wollte  einen  Arzt  zur  ärztlichen  Behandlung
eines  Zöglings  kommen  lassen.  Auf  Verlangen  des  Klosters  übernahm ¬
  es  der  Beklagte  gegen  Zahlung  von  3  Mark,  den  Kläger  in
einem  mit  zwei  Pferden  bespannten  Schlitten  holen  zu  lassen.  Das
Fuhrwerk  wurde  von  einem  Knecht  des  Bekl.  geleitet.  In  der
Nähe  des  Bahnhofes  scheuten  die  Pferde  und  der  Kläger  erlitt  durch
Umfallen  des  Schlittens  Verletzungen.  Er  klagte  gegen  den  Beklagten, ¬
  und  das  Kloster  hatte  ihm  die  Ansprüche  aus  dem  mit  dem
Beklagten  geschlossenen  Vertrage  abgetreten.  Das  OLG.  nahm  an,
der  Beklagte  und  sein  Knecht  seien  nicht  Erfüllungsgehilfen  des
Klägers  gewesen,  der  Kläger  habe  weder  ausschließlich  noch  neben
dem  Kloster  unmittelbare  Rechte  aus  dem  zwischen  dem  Kloster  und
dem  Beklagten  geschlossenen  Vertrag  erlangt.  Das  OLG.  führte
sodann  weiter  aus,  dem  Kloster  gegenüber  wäre  der  Beklagte  nur
dann  schadenersatzpflichtig,  wenn  er  den  Kläger  seiner  Verpflichtung
gemäß  nicht  unversehrt  gefahren  und  dadurch  das  Kloster  in  Schaden
gebracht  hätte.  Das  RG.  meint  jedoch,  aus  einem  Vertrage  könne
sich  auch  die  Verpflichtung  ergeben,  einen  Schaden  zu  ersetzen,
den  nicht  der  Vertragschließende,  sondern  ein  Dritter  erleidet,
welcher  sodann  an  letzteren  abgetreten  werden  könne,  d.  h.  hier  vom
Kloster  an  den  Arzt,  weil  das  Kloster  aus  dem  Vertrage  hätte  verlangen ¬
  können,  den  Arzt  unversehrt  ans  Reiseziel  zu  bringen.  Im
übrigen  glaubt  das  Reichsgericht  am  Schlusse  seiner  Ausführungen,
es  könne  sehr  wohl  das  Kloster  sich  des  Beklagten  als  Erfüllungsgehilfen ¬
  zur  Erfüllung  der  Verpflichtung  bedient  haben,  den  Kläger
unversehrt  an  das  Reiseziel  zu  bringen.  Mit  Recht  hebt  die  Fußnote ¬
  zu  IW.  1916,  259  hervor,  daß  der  Arzt  aus  einem  Beförderungsvertrage ¬
  zugunsten  Dritter  auch  ohne  Zession  hätte  vorgehen
können.  Gegen  die  RG.=Entschdg.,  d.  h.  für  ein  eigenes  Recht  des
Arztes  außerdem  Cohen  in  IW.  1916,  823  unter  Bezugnahme  auf
eine  berühmte  Stelle  in  den  Digesten  von  Ulpian  D  17.  1.  8.  3.
Unter  die  Schadensbegründung  aus  der  Person  eines  Dritten
fällt  auch  der  gesetzliche  Tatbestand,  wonach  ein  Geschäftsreisender
für  Verlust  eines  Musterkoffers  aus  §  701  gegen  den  Gastwirt  klagt
und  auf  dessen  Vorbringen  hin,  Kläger  habe  keinen  Schaden,  weil
die  Firma  ihm  Ersatz  leiste,  nunmehr  deren  Schaden  liquidiert
(vgl.  ebenso  Recht  1921  Nr.  829).  Es  kommt  zwar  bereits  im  §  701
selbst  nicht  darauf  an,  wem  die  eingebrachten  Sachen  gehören,  aber
„Schaden“  hat  nur  die  Firma.  Auch  ist  der  Handlungsbevollmächtigte ¬
  evtl.  lediglich  Besitzdiener  (vgl.  RG.  71,  252.  —  Weitere
Ausführungen  und  Beispiele  zur  Schadensbegründung  aus  der
Person  eines  Dritten  vgl.  in  Recht  1922,  1  [Lindemann]  und  in
Lehrkomm.  II  S.  22).
RG.,  Recht  1924  Nr.  846.  Die  Firma  B.  u.  Co.  in  Zürich  hatte  an  die
Firma  L.  in  Frankfurt  a.  M.  zwei  Ballen  Baumwollengewebe  zum  Preise
von  6320,10  Schweizer  Franken  verkauft.  Am  1.  Dezember  1919  lieferte
            
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