Volltext : Hoffmann, Carl Wilhelm: ¬Die eheliche Gütergemeinschaft und das Erbrecht der Ehegatten nach Frankfurter Statutar-Recht

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willkommene  Aufnahme  und  bildete  sich  in  grösserem ¬
  oder  kleinerem  Umfange  zu  mannigfachen  Systemen =
  aus  *)
Als  später  das  römische  Recht  in
Deutschland  mehr  und  mehr  Eingang  fand  und  die
einheimischen  Gewohnheiten  zu  verdrängen  drohte**
suchte  man  jene  mores  majorum,  die  hier  und  da
unter  dem  Einflusse,  den  die  theoretische  Bearbeitung
auf  die  praktische  Rechtsentwicklung  gewann,  selbst
zu  einer  universellen  Gesammt=Gemeinschaft  geführt
hatten,  an  manchen  Orten  dadurch,  daß  man  beson*** ¬

dere  statuta  darüber  entwarf,  zu  schützen.
Dies
geschah  auch  hier  *
Wie  aber  jene  Versuche,  das
althergebrachte  Recht  in  seiner  originellen  Reinheit  zu
erhalten,  nur  selten  gelangen,  so  zeugt  auch  das  hiesige
Statutar=Recht  (nach  einem  älteren  Statut  von  1451
Lersner  Chr.  II.  676  bestand  dahier  eine  allgemeine
Gütergemeinschaft  in  solidum)  4)  von  der  bedeutenden  Einwirkung =
  des  römischen  Rechts  und  bietet  insoferne,  zumal =
  da  sich  schon  die  ältere  Reformation  von  1509
dahin  ausspricht,  daß  es  in  ihrer  Tendenz  liege,  sich
möglichst  an  das  gemeine  Recht  anzuschließen  +*),
Runde,  II.  §.  605.
*+
Eichhorn,  II.  p.  444.
***
Mittermayer,  Ueber  eheliche  GG.  in  Savignis
Zeitschrift  für  geschichtl.  Rechtswissensch.  B.  II.  p.  318.
****
Historia  statuti  Francof.  bei  Senkenberg  Selecta  Juris
et  Hist.  B.  1.  §.  9.  10.  13  u.  14.
7
Bender,  Privat=Recht.  p.  14.  Not.
++
Vergl.  die  ältere  Ref.  in  der  Vorrede  u.  Fol.  19.  §.  4.  verb.
daß  die  den  Rechten  nicht  ganz  gleichförmigen  Gewohnheiten ¬
  abgethan  werden  sollen.  Orths  Zusätze  p.  350.
u.  Anmerk.  Bd.  III.  p.  459.
            
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