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willkommene Aufnahme und bildete sich in grösserem ¬
oder kleinerem Umfange zu mannigfachen Systemen =
aus *)
Als später das römische Recht in
Deutschland mehr und mehr Eingang fand und die
einheimischen Gewohnheiten zu verdrängen drohte**
suchte man jene mores majorum, die hier und da
unter dem Einflusse, den die theoretische Bearbeitung
auf die praktische Rechtsentwicklung gewann, selbst
zu einer universellen Gesammt=Gemeinschaft geführt
hatten, an manchen Orten dadurch, daß man beson*** ¬
dere statuta darüber entwarf, zu schützen.
Dies
geschah auch hier *
Wie aber jene Versuche, das
althergebrachte Recht in seiner originellen Reinheit zu
erhalten, nur selten gelangen, so zeugt auch das hiesige
Statutar=Recht (nach einem älteren Statut von 1451
Lersner Chr. II. 676 bestand dahier eine allgemeine
Gütergemeinschaft in solidum) 4) von der bedeutenden Einwirkung =
des römischen Rechts und bietet insoferne, zumal =
da sich schon die ältere Reformation von 1509
dahin ausspricht, daß es in ihrer Tendenz liege, sich
möglichst an das gemeine Recht anzuschließen +*),
Runde, II. §. 605.
*+
Eichhorn, II. p. 444.
***
Mittermayer, Ueber eheliche GG. in Savignis
Zeitschrift für geschichtl. Rechtswissensch. B. II. p. 318.
****
Historia statuti Francof. bei Senkenberg Selecta Juris
et Hist. B. 1. §. 9. 10. 13 u. 14.
7
Bender, Privat=Recht. p. 14. Not.
++
Vergl. die ältere Ref. in der Vorrede u. Fol. 19. §. 4. verb.
daß die den Rechten nicht ganz gleichförmigen Gewohnheiten ¬
abgethan werden sollen. Orths Zusätze p. 350.
u. Anmerk. Bd. III. p. 459.