Objekt : Exner, Adolf: ¬Das Publizitätsprinzip

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B.  Bona  fides  des  Bucherwerbers.
Die  publica  fides  des  Hypothekenbuchs  kann  nur  Der
für  sich  anrufen,  der  „im  Vertrauen“  auf  dasselbe  gehandelt
hat.  A.  b.  Gb.  §.  468,  527,  1443,  1500.  Wer  also  zu  der
Zeit,  als  ein  formell  korrekter,  materiell  aber  ungerechtfertigter ¬
  Tabularakt  zu  seinen  Gunsten  ein  bücherliches  Rechtsverhältniss ¬
  schuf,  im  Bewusstsein  des  materiellen  Sachverhaltes ¬
  sich  befand,  den  schützt  kein  Formalakt,  er  muss
jederzeit  gewärtigen,  dass  der  formelle  Tabularstand  auf  seine
Kosten  im  Sinne  des  materiellen  Rechts  reformirt  werde.
Allein  eben  nur  ihm  gegenüber  wird,  um  seines  dolus  willen, ¬
  die  formale  Rechtskraft  des  Tabularakts  suspendirt,  er
darf  sich  auf  dieselbe  nicht  berufen,  sondern  muss  es  sich
gefallen  lassen,  dass  die  ihm  wohlbekannte  innere  Lage  der
Dinge  gegen  ihn  hervorgekehrt  werde.  Das  Rechtsmittel
dazu  ist,  wie  unten  noch  dargelegt  werden  soll,  ein  persönlicher ¬
  Anspruch  gegen  den  dolosen  Beklagten  auf
bücherliche  Restitution,  Schadenersatz  u.  s.  w.  Ebendarum
aber  scheint  es  mir  theoretisch  nicht  zulässig,  die  Gutgläubigkeit ¬
  des  Erwerbers  unter  die  Erfordernisse  der  formalen
Wirkung  des  Tabularaktes  zu  stellen,  und  das  Richtige  vielmehr, ¬
  die  mala  fides  desselben  als  einen  allgemeinen  An0 ¬

fechtungsgrund  ipso  jure  giltiger  Tabularakte  (wegen  dolus)
zu  bezeichnen.
Es  wird  demnach  das  Nähere  hierüber
unten  im  III.  Abschnitt  vorkommen.
C.  Entgeltlichkeit  des  Erwerbs?
Es  wird  von  den  österreichischen  Schriftstellern,  welche
die  materiellen  Konsequenzen  des  Publizitätsprinzips  mehr
3)  Unger,  a.  a.  O.  S.  102,  105,  und  unten.
*)  Für  diese  Auffassung  auch  Gönner,  Comment.  I,  S.  282.
und  Wächter,  a.  a.O.  S.  208;  es  handelt  sich  übrigens  hier  nicht  allein
um  die  theoretisch  richtige  Konstruktion,  sondern  auch  um  praktische
Folgerungen,  wie  sich  unten  ergeben  wird.
            
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