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3. Von der nationalräthlichen Commission wurde ein weiterer Zusatz im Sinne
des Code Nap. 1596 angenommen, lautend: „Der Beauftragte kann nicht mit sich
selbst den aufgetragenen Vertrag abschließen." Es wurde dann aber geltend gemacht,
es sei selbstverständlich, daß wenn Jemand beauftragt sei, mit einem Dritten zu contrahiren, ¬
z. B. eine Sache zu verkaufen, er den Auftrag nicht ausführe durch ein
wenn auch entgeltliches Behalten der Sache, durch Eintritt als Mitcontrahent in das
ihm aufgetragene Geschäft. So wurde der Zusatz wieder gestrichen. Anders verhält
es sich bei der Commission, vgl. Art. 444.
4. Das eidgen. Justiz- und Polizeidepartement sprach sich folgendermaßen aus:
„In der einem Rechtsagenten ertheilten Vollmacht, „den Eingang der Forderung promptmöglichst ¬
zu besorgen", ist die Bevollmächtigung zur Stellung des Concursbegehrens
nicht enthalten. Denn durch die Concurseröffnung wird „der Eingang der Forderung"
nicht bewirkt, sondern im Gegentheil zunächst verhindert und auch für die Zukunft mehr
oder weniger problematisch gemacht. Der Mangel einer Spezialvollmacht zur Stellung
des Concursbegehrens ist daher ein Cassationsgrund gegen die Concurseröffnung."
Das Cass.=Gericht Zürich pflichtete dieser Auffassung bei (Handelsr. Entsch. Bd. XI, p. 98).
5. Die Vollmachtscheine für Geschäftsbesorger jeder Art bezwecken lediglich diese
Letzteren Dritten gegenüber in den bezeichneten Fällen als Vertreter des Vollmachtgebers ¬
auszuweisen, nicht aber enthalten sie einen strikten Auftrag an den Bevollmächtigten, ¬
alles das ohne Weiteres zu thun, was in der Vollmacht steht; die Einwendung, ¬
der Auftrag sei nicht so weit gegangen wie die Vollmacht, ist also zu hören.
(Oberger. Zürich, Händelsr. Entsch. Bd. V, p. 137.) Als Regel wird aber doch wohl
anzunehmen sein, daß Vollmacht und Auftrag sich decken.
6. Die Aufzählung in Abs. 2 ist erschöpfend. (Tessin, Repert. 1889, p. 884.)
Art. 395.
Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes
eine bestimmte Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern
abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Instruktion nicht
thunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber hätte ihn bei
Kenntniß der Sachlage dazu ermächtigt.
Hat der Beauftragte, ohne daß diese Voraussetzungen zutreffen, den
Auftrag unter ungünstigeren als den ihm vorgeschriebenen Bedingungen
ausgeführt, so gilt derselbe nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte
den daraus erwachsenen Nachtheil auf sich nimmt.
Zürich (alt) § 1167. — E' Art. 473, 474.
E' Art. 442, 443.
E* Art. 442 (441). — Et Art. 402.
Haberstich, Handb. Bd. II, p. 205.
1. „In derartigen Verkehrsverhältnissen ist es unnatürlich, bloß formell zu verfahren ¬
und den Geist durch den Buchstaben zu tödten. Das geschieht aber, wenn der
Auftrag bloß wörtlich interpretirt wird. Es ist eine naturgemäße Voraussetzung des
Commentar z. schweiz. Obligationenrecht. 3.