Volltext : ¬Das schweizerische Obligationenrecht (1)

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3.  Von  der  nationalräthlichen  Commission  wurde  ein  weiterer  Zusatz  im  Sinne
des  Code  Nap.  1596  angenommen,  lautend:  „Der  Beauftragte  kann  nicht  mit  sich
selbst  den  aufgetragenen  Vertrag  abschließen."  Es  wurde  dann  aber  geltend  gemacht,
es  sei  selbstverständlich,  daß  wenn  Jemand  beauftragt  sei,  mit  einem  Dritten  zu  contrahiren, ¬
  z.  B.  eine  Sache  zu  verkaufen,  er  den  Auftrag  nicht  ausführe  durch  ein
wenn  auch  entgeltliches  Behalten  der  Sache,  durch  Eintritt  als  Mitcontrahent  in  das
ihm  aufgetragene  Geschäft.  So  wurde  der  Zusatz  wieder  gestrichen.  Anders  verhält
es  sich  bei  der  Commission,  vgl.  Art.  444.
4.  Das  eidgen.  Justiz-  und  Polizeidepartement  sprach  sich  folgendermaßen  aus:
„In  der  einem  Rechtsagenten  ertheilten  Vollmacht,  „den  Eingang  der  Forderung  promptmöglichst ¬
  zu  besorgen",  ist  die  Bevollmächtigung  zur  Stellung  des  Concursbegehrens
nicht  enthalten.  Denn  durch  die  Concurseröffnung  wird  „der  Eingang  der  Forderung"
nicht  bewirkt,  sondern  im  Gegentheil  zunächst  verhindert  und  auch  für  die  Zukunft  mehr
oder  weniger  problematisch  gemacht.  Der  Mangel  einer  Spezialvollmacht  zur  Stellung
des  Concursbegehrens  ist  daher  ein  Cassationsgrund  gegen  die  Concurseröffnung."
Das  Cass.=Gericht  Zürich  pflichtete  dieser  Auffassung  bei  (Handelsr.  Entsch.  Bd.  XI,  p.  98).
5.  Die  Vollmachtscheine  für  Geschäftsbesorger  jeder  Art  bezwecken  lediglich  diese
Letzteren  Dritten  gegenüber  in  den  bezeichneten  Fällen  als  Vertreter  des  Vollmachtgebers ¬
  auszuweisen,  nicht  aber  enthalten  sie  einen  strikten  Auftrag  an  den  Bevollmächtigten, ¬
  alles  das  ohne  Weiteres  zu  thun,  was  in  der  Vollmacht  steht;  die  Einwendung, ¬
  der  Auftrag  sei  nicht  so  weit  gegangen  wie  die  Vollmacht,  ist  also  zu  hören.
(Oberger.  Zürich,  Händelsr.  Entsch.  Bd.  V,  p.  137.)  Als  Regel  wird  aber  doch  wohl
anzunehmen  sein,  daß  Vollmacht  und  Auftrag  sich  decken.
6.  Die  Aufzählung  in  Abs.  2  ist  erschöpfend.  (Tessin,  Repert.  1889,  p.  884.)
Art.  395.
Hat  der  Auftraggeber  für  die  Besorgung  des  übertragenen  Geschäftes
eine  bestimmte  Vorschrift  gegeben,  so  darf  der  Beauftragte  nur  insofern
abweichen,  als  nach  den  Umständen  die  Einholung  einer  Instruktion  nicht
thunlich  und  überdies  anzunehmen  ist,  der  Auftraggeber  hätte  ihn  bei
Kenntniß  der  Sachlage  dazu  ermächtigt.
Hat  der  Beauftragte,  ohne  daß  diese  Voraussetzungen  zutreffen,  den
Auftrag  unter  ungünstigeren  als  den  ihm  vorgeschriebenen  Bedingungen
ausgeführt,  so  gilt  derselbe  nur  dann  als  erfüllt,  wenn  der  Beauftragte
den  daraus  erwachsenen  Nachtheil  auf  sich  nimmt.
Zürich  (alt)  §  1167.  —  E'  Art.  473,  474.
E'  Art.  442,  443.
E*  Art.  442  (441).  —  Et  Art.  402.
Haberstich,  Handb.  Bd.  II,  p.  205.
1.  „In  derartigen  Verkehrsverhältnissen  ist  es  unnatürlich,  bloß  formell  zu  verfahren ¬
  und  den  Geist  durch  den  Buchstaben  zu  tödten.  Das  geschieht  aber,  wenn  der
Auftrag  bloß  wörtlich  interpretirt  wird.  Es  ist  eine  naturgemäße  Voraussetzung  des
Commentar  z.  schweiz.  Obligationenrecht.  3.
            
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