Von den falschen Wechseln, §. 95 [§. 75 d. a. d. W.J.
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Die a. d. W. berücksichtigt aber hier das Interesse des Wechselnehmers, ¬
selbst des unmittelbaren Wechselnehmers, welcher eher in
der Lage war, sich von der Aechtheit der Unterschrift des Ausstellers ¬
zu überzeugen, wie seine Nachmänner, mehr als das Interesse ¬
des Acceptanten, davon hauptsächlich ausgehend, daß auch dem
Bezogenen die Handschrift des Ausstellers bekannt sein werde, und
er die Folgen tragen müsse, wenn er, ohne Avis vom Aussteller
erhalten zu haben, eine Verbindlichkeit durch Accept übernahm.
Was aber von den falschen oder verfältschten Unterschriften des
Ausstellers in dieser Beziehung gilt, das muß auch alsdann analoge ¬
Anwendung leiden, wenn der Inhalt einer Tratte falsch, also
insbesondere wenn ein vom Aussteller unterzeichnetes Blankett
später ausgefüllt worden war, sowie auch weiter alsdann, wenn
der Inhalt einer Tratte verfälscht, d. h. in Betreff der Wechsumme
der Verfallzeit u. s. w., wider Willen des Ausstellers verändert
War jedoch nach Eingehung des Accepts der
worden war. —
Inhalt der Tratte verfälscht worden, so haftet der Acceptant nach -
den oben vorgetragenen Grundsätzen — nicht nach dem veränderten ¬
Inhalte der Tratte, sondern nur nach dem ursprünglich
insofern der
nachweisbaren relevirenden Inhalte der Tratte*),
Aussteller hieran noch gebunden ist und hieraus noch mit Wirksamkeit ¬
belangt werden kann, andernfalls aber gar nicht. War
die Unterschrift des Ausstellers -- was aber nur sehr selten vorkommen ¬
wird - nach Leistung des Acceptes verfälscht worden, so
hört die Verbindlichkeit des Acceptanten, insofern nicht die frühere
Unterschrift wieder hergestellt wird, ganz auf. Dieselben Rechte,
welche der Acceptant im Falle einer nach Leistung eines Accepts
vorgefallenen Verfälschung der Unterschrift des Ausstellers oder des
Inhalts einer Tratte, nach dem Ebenbemerkten, gegen jeden
Dritten erhält, stehen ihm im Falle einer vor Uebernahme seiner
Wechselverbindlichkeit in Betreff der Unterschrift oder des Inhalts
der Tratte Statt gehabten Fälschung oder Verfälschung gegen den
Wechselnehmer zu, welcher sich einer Täuschung gegen ihn zu
Schulden kommen ließ. Der Acceptant, welcher als Bezogener
oder Nothadressat in dem Wechsel benannt war, erscheint aber nicht
) In diesem Sinne hat auch das Obertribunal zu Berlin in einem Urtheile ¬
vom 2. Juni 1858 entschieden. Vergl. Goldschmidt's Zeitschrift ¬
für das gesammte Handelsrecht, Bd. 1, S. 601.