Volltext : Hoffmann, Emil: Ausführliche Erläuterung der allgemeinen deutschen Wechselordnung

Von  den  falschen  Wechseln,  §.  95  [§.  75  d.  a.  d.  W.J.
551
Die  a.  d.  W.  berücksichtigt  aber  hier  das  Interesse  des  Wechselnehmers, ¬
  selbst  des  unmittelbaren  Wechselnehmers,  welcher  eher  in
der  Lage  war,  sich  von  der  Aechtheit  der  Unterschrift  des  Ausstellers ¬
  zu  überzeugen,  wie  seine  Nachmänner,  mehr  als  das  Interesse ¬
  des  Acceptanten,  davon  hauptsächlich  ausgehend,  daß  auch  dem
Bezogenen  die  Handschrift  des  Ausstellers  bekannt  sein  werde,  und
er  die  Folgen  tragen  müsse,  wenn  er,  ohne  Avis  vom  Aussteller
erhalten  zu  haben,  eine  Verbindlichkeit  durch  Accept  übernahm.
Was  aber  von  den  falschen  oder  verfältschten  Unterschriften  des
Ausstellers  in  dieser  Beziehung  gilt,  das  muß  auch  alsdann  analoge ¬
  Anwendung  leiden,  wenn  der  Inhalt  einer  Tratte  falsch,  also
insbesondere  wenn  ein  vom  Aussteller  unterzeichnetes  Blankett
später  ausgefüllt  worden  war,  sowie  auch  weiter  alsdann,  wenn
der  Inhalt  einer  Tratte  verfälscht,  d.  h.  in  Betreff  der  Wechsumme
der  Verfallzeit  u.  s.  w.,  wider  Willen  des  Ausstellers  verändert
War  jedoch  nach  Eingehung  des  Accepts  der
worden  war.  —
Inhalt  der  Tratte  verfälscht  worden,  so  haftet  der  Acceptant  nach -
  den  oben  vorgetragenen  Grundsätzen  —  nicht  nach  dem  veränderten ¬
  Inhalte  der  Tratte,  sondern  nur  nach  dem  ursprünglich
insofern  der
nachweisbaren  relevirenden  Inhalte  der  Tratte*),
Aussteller  hieran  noch  gebunden  ist  und  hieraus  noch  mit  Wirksamkeit ¬
  belangt  werden  kann,  andernfalls  aber  gar  nicht.  War
die  Unterschrift  des  Ausstellers  --  was  aber  nur  sehr  selten  vorkommen ¬
  wird  -  nach  Leistung  des  Acceptes  verfälscht  worden,  so
hört  die  Verbindlichkeit  des  Acceptanten,  insofern  nicht  die  frühere
Unterschrift  wieder  hergestellt  wird,  ganz  auf.  Dieselben  Rechte,
welche  der  Acceptant  im  Falle  einer  nach  Leistung  eines  Accepts
vorgefallenen  Verfälschung  der  Unterschrift  des  Ausstellers  oder  des
Inhalts  einer  Tratte,  nach  dem  Ebenbemerkten,  gegen  jeden
Dritten  erhält,  stehen  ihm  im  Falle  einer  vor  Uebernahme  seiner
Wechselverbindlichkeit  in  Betreff  der  Unterschrift  oder  des  Inhalts
der  Tratte  Statt  gehabten  Fälschung  oder  Verfälschung  gegen  den
Wechselnehmer  zu,  welcher  sich  einer  Täuschung  gegen  ihn  zu
Schulden  kommen  ließ.  Der  Acceptant,  welcher  als  Bezogener
oder  Nothadressat  in  dem  Wechsel  benannt  war,  erscheint  aber  nicht
)  In  diesem  Sinne  hat  auch  das  Obertribunal  zu  Berlin  in  einem  Urtheile ¬
  vom  2.  Juni  1858  entschieden.  Vergl.  Goldschmidt's  Zeitschrift ¬
  für  das  gesammte  Handelsrecht,  Bd.  1,  S.  601.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer