Objekt : Hartmann, Gustav: ¬Der Civilgesetzentwurf, das Aequitätsprincip und die Richterstellung

das  Aequitätsprincip  und  die  Richterstellung
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Eingang  von  §  117  zu  streichen  wäre.  Lediglich  der  Wissenschaft ¬
  kann  überlassen  bleiben  die  Unterscheidung  der  beiden
Kategorien:  ob  der  wirkliche  innerliche  Parteiconsens  bloß
deßhalb  fehlt,  weil  auf  Seiten  Eines  der  Vertragschließenden
Wille  und  Erklärung  sich  nicht  decken;  oder  ob  zwar  auf  jeder
einzelnen  Seite  für  sich  betrachtet  eine  solche  Deckung  vorliegt,
aber  in  Folge  eines  hin  und  her  unbemerkt  gebliebenen  Mißverständnisses ¬
  die  Absicht  der  Parteien  nicht  zusammenstimmt.
(§  100).  Die  praktische  Behandlung  beider  Fälle  muß  ja  nothwendig -
  doch  die  gleiche  sein.  Und  daß  grade  hier  nur  durch
eine  freiere  individualisirende  Würdigung  des  Einzelfalls  seitens
des  Richters  nach  Treu  und  Glauben  des  Verkehrs  die  Gefahr
ungerechter  Entscheidungen  vermieden  werden  kann,  hat  schon
Hölder  in  der  Kritik  des  §  100  des  Entwurfs  überzeugend
entwickelt,  unter  Hervorhebung  concreter  Beispiele  (in  diesem
Archiv  Bd.  LXXIII  S.  97  und  98).
Mögen  indeß  einfachere  Sätze  im  Sinne  und  nach  dem
Vorgange  Bähr's  aufgenommen  werden,  oder  die  spitz  unterscheidenden ¬
  scharfen  Bestimmungen  der  §§  97—101  des  Entwurfes ¬
  stehen  bleiben;  in  beiden  Fällen  erscheint  es  doch  als
absolut  selbstverständlich,  daß  auch  gegen  denjenigen  das  Rechtsgeschäft ¬
  voll  durchschlagen  muß,  der  in  betrüglicher  Mentalreservation ¬
  oder  absichtlicher  Verhehlung  des  abweichenden  wirklichen ¬
  Willens  den  Gegner  täuschte  (§  95),  da  ja  selbst  bei
Abwesenheit  von  Dolus  eine  Gültigkeit  des  Geschäftes  trotz
wanderungsvertrages  mit  Nordamerika  stammenden  Schreibfehlers  handelte, ¬
  bemerkte  Fürst  Bismarck  in  der  Sitzung  des  norddeutschen  Reichstages ¬
  vom  2.  April  1868:  „Sollte  letzteres  der  Fall  sein,  so  wird
der  Schreibfehler  natürlich  bestehen  bleiben,  er  ist  mit
dem  zum  Vertrage  erhobenen  Text  ein  integrirendes  Theil
und  wir  können  ihn  dann  nicht  mehr  remediren.  Daran
knüpfte  sich  freilich  die  Ausführung,  daß  aus  dem  ganzen  Geist  und
Sinn  des  Vertrages  sich  eventuell  doch  der  gesetzte  Schreibfehler  ergänzen ¬
  werde.  „Wir  haben  es  nicht  mit  Rabulistik  in  solchen  Dingen
zu  thun,  sondern  der  Vertrag  wird  von  beiden  Seiten  ehrlich  gehandhabt ¬
  werden."
            
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