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corporis pubes apparet (Ulp. XI, 28). Forderte das geringe
Maß des als Grenze der Pubertät angesetzten Alters dazu auf,
noch nicht schlechthin mit diesem jene anzunehmen, so wurde umgekehrt ¬
bei der in integrum restitutio die Altersgrenze deswegen, ¬
weil auch innerhalb ihrer die individuelle Reife berücksichtigt ¬
werden konnte, möglichst weit gezogen.
Ein analoger Fall aber, bezüglich dessen die Bestimmung
der L. 3 §. 3 sonst noch platzzugreifen hätte, existirt nicht, da
wohl der unserem Fall entgegengesetzte von Minimalgrenzen
(so das Alter von 18 Jahren als Voraussetzung der venia
aetatis), dagegen eine der für die in integrum restitutio bestehenden ¬
gleichartige Maximalgrenze im Civilrecht sich nicht
findet.
§. 38.
Daß nun aber die Grundsätze der römischen Zeitberechnung ¬
nicht diejenigen sind, von welchen die Anschauung der Gegenwart ¬
ausgeht, braucht nicht noch besonders auseinandergesetzt ¬
werden. Eine abweichende Uebung unseres Rechtslebens
läßt sich dagegen abgesehen von Proceßfristen, bezüglich welcher
die der römischen entgegengesetzte Auffassung die das Recht der
Gegenwart beherrschende ist, um deßwillen nicht nachweisen,
weil in anderen Fällen die dadurch begründete Differenz nur
äußerst selten praktisch relevant ist. Daß aber eine Differenz
der Auffassung in der That besteht, beweist nur, daß in diesem
Punkt das römische Recht nicht hätte recipirt werden sollen
nicht daß es nicht recipirt ist. Wurde freilich bei der Reception ¬
vorausgesetzt, daß die Bestimmungen des römischen Rechts
in der für alle Zeiten maßgebenden Natur der Sache begründet ¬
seien, so wurden doch eben wegen des unbedingten Glaubens ¬
an das Zutreffen jener Voraussetzung die römischen Normen ¬
vorbehaltlos acceptirt. Erkennen wir nun aber die Voraussetzung ¬
als falsch, so ist doch damit die Reception selbst um
so weniger beseitigt, als gerade sie die Ausbildung einer selb¬