Volltext : Hölder, Eduard: ¬Die Theorie der Zeitberechnung nach römischem Recht

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boren  ist,  einen  Tag;  daß  aber  diese  Ungleichheit  zu  beseitigen
in  der  Bedeutung  der  fraglichen  Altersgrenze  keinerlei  Grund
lag,  leuchtet  ein.
Die  in  L.  3  §  3  angeordnete  individuelle  Bestimmung  der
minor  aetas  erinnert  an  die  unter  den  römischen  Juristen  verhandelte ¬
  individuelle  Bestimmung  der  Pubertät.  Erschien  die
für  den  Rechtsverkehr  erforderliche  Altersreife  spätestens  erreicht ¬
  mit  dem  zurückgelegten  25sten  Lebensjahr,  so  war  andererseits ¬
  die  Zeugungsfähigkeit  frühstens  erreicht  mit  dem  =vollendeten ¬
  14ten  Lebensjahr.  So  wenig  als  Ulpian  dort,  wollten
sich  daher  viele  römische  Juristen  hier  mit  der  Berechnung  des
Termins  nach  allgemeinen  Grundsätzen  der  Zeitberechnung  begnügen; ¬
  wie  vielmehr  Ulpian  den  Begriff  des  minor  XXV  annis, ¬
  so  bestimmten  andere  den  des  pubes  mit  Zuhülfenahme
individueller  Kriterien.
Wie  nun  Ulpian  auch  denjenigen  noch  zur  Restitution
zuläßt,  der  schon  im  24sten  Lebensjahr  steht,  aber  seine  Geburtsstunde ¬
  in  diesem  noch  nicht  erlebt  hat,  so  wollten  die  Sabinianer ¬
  nur  denjenigen  als  pubes  gelten  lassen,  qui  habitu
im  Jahrb.  d.  gem.  R.  III.  10.  14.  Wenn  Arndts  a.  a.  O.  gerade  diesen
letzteren  Fall  als  Beleg  dafür  verwerthet,  daß  der  erste  Tag  des  bisextum, ¬
  der  24.  Febr.,  der  Schalttag  sei,  da  sonst  der  am  24.  Febr.  Geborene
und  in  einem  Schaltjahr  volljährig  werdende  verkürzt  werde,  so  übersieht
er,  daß  die  Minderjährigkeit  des  am  24.  Febr.  Geborenen  und  am  24.
Febr.  eines  Schaltjahrs  volljährig  werdenden  vielmehr  genau  so  lange
dauert  als  die  der  meisten  Individuen,  indem  allein  die  Minderjährigkeit
derjenigen  24  Stunden  länger  dauert,  die  entweder
1.  in  einem  Schaltjahr  spätestens  am  24.  Febr.,  ob  wir  nun  diesen
oder  erst  den  folgenden  als  den  Schalttag  ansehen,  geboren  sind,  oder
2.  in  einem  Schaltjahr  volljährig  werden  und  frühestens  am  25sten
oder  nach  Arndts  Auffassung  des  Schalttags  am  24sten  Febr.  geboren  sind.
Nur  in  die  Minderjährigkeit  dieser  d.  h.  des  vierten  Theils  aller  Individuen ¬
  fallen  7,  in  die  aller  anderen  nur  6  Schalttage;  sie  erscheinen
als  begünstigt  und  nicht  die  anderen  als  verkürzt,  weshalb  sich  das
von  Arndts  verwendete  argumentum  a  silentio  vielmehr  gegen  ihn  kehrt.
            
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