Familienrecht.
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selben sind, soweit nicht das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 ent
gegensteht, auch heute noch anzuwenden. Cramer, Grafsch Hohenzollern
S. 211.
Drittes Kapitel.
Das eheliche Güterrecht.
§ 68.
1. Allgemeines.
In den Hohenzollernschen Landen gilt als landesübliches Güter
recht die allgemeine Gütergemeinschaft. Dieselbe ist im Für
stenthum Hechingen durch die Landesordnung von 1698 wodifizirt.
Die einzelnen Güterrechtssätze sind von Kreisgerichtsdirector Fischer
im Justizministerialblatt 1858 S. 224-232 und von Cramer, das
hohenzollernsche eheliche Güterrecht (s. oben § 1), ausführlich dargestellt.
Es wird hier auf diese Darstellungen verwiesen.“
Wo dieselben von
einander abweichen, gibt die Praxis den Cramerschen Ansichten den
Vorzug.
Die Gütergemeinschaft tritt gewohnheitsrechtlich mit dem Abschluß
der Ehe ein. Sie kunn aber durch Verträge vor der Ehe ausgeschlossen
und während der Ehe aufgehoben werden. In diesem Falle tritt im
Zweifel römisches Dotalrecht ein. Cramer S. 86-91, 107.
Die Verträge über Ausschließung und Aufhebung der
Gütergemeinschaft sind an keine Form gebunden. Insbesondere
bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit gegenüber Dritten nicht, wie Fischer
S. 226 meint, der öffentlichen Bekanntmachung. Vgl. Cramer S. 89 ff.
Zwar wurden derartige Verträge schon längst in der betreffenden
Gemeinde bekannt gemacht und in das Unterpfandsbuch eingetragen.
Dies geschah aber nicht, um den Vertrag gegen Dritte wirksam zu
machen, sondern um Dritte vor Schaden zu bewahren
Den gleichen
Zweck hat die seit der preußischen Zeit üblich gewordene Bekanntma
chung im Amtsblatt.
—. — ———
*) Die Darstellung bei Callenberg S. 28—43 ist im Wesentlichen ein Abdruck
des Fischer'schen Aufsatzes.
**) Vgl. Rescr. der Regierung zu Sigmaringen v. 14. März 1825 i. S.
Löwengardt in Dettensee und v. 5. Oktober 1825 i S. Schneider in Achberg. Ersteres
lautet: „Wenn ... Löwengardt den Ehevertrag nach Dotalrecht abschließt, so ist
die amtliche Genehmigung des Contracts nicht zu verweigern, jedoch die Verab
redung sowohl in das Contractenprotokoll als in das Unterpfandsbuch einzutragen,
damit künftige Gläubiger des Ehemannes sich gehörig vorzusehen
wissen."