Vierter Abschnitt.
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Grafschaft Hohenzollern S. 167: eheliches Güterrecht S. 56. Unrichtig
der Ministerialerlaß v. 21. Oktober 1862 (I=M.=Bl. S. 306).
Das aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft für verwittwete
Personen folgende Ehehinderniß (s. o. § 59) ist durch den Beschluß des
Oberlandesgerichts zu Frankfurt alM. vom 5. Dezember 1888 auch für
Hechingen festgestellt.
§ 67.
B. Für Juden.
Die Juden unterstanden im Fürstenthum Hechingen in Bezug auf Ver
löbnisse und Ehen nach dem Schutzbriefe vom 30. November 1798 nicht
den fürstlichen Behörden, sondern ihrem Rabbiner. Art. 7 des Schutz
briefes bestimmt: „Siebentens stehen sämmtliche Juden unmittelbar unter
Unserer Fürstlichen Kanzley, wo sie in bürgerlich und peinlichen Sachen
Rede und Antwort zu geben und Recht zu nehmen haben. In Sachen
aber, so ihr Gesetz betreffen, wollen wir sie bei ihrem Rabbini
schen Gerichtszwang und jüdischen Ceremonie gänzlich verbleiben
lassen, wobei jedoch jene Fälle, wo etwas Strafbares unterläuft, bei
Unserer Kanzley von dem Judenschultheiß jedesmal anzuzeigen und da
selbsten abzuwandeln sind. Zu den Sachen, die „ihr Gesetz betreffen,
wurden Verlöbniß= und Ehesachen gezählt. Der Rabbiner brachte da
rauf die jüdischen Ritual- und Ceremonialgesetze zur Anwendung. Die
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*) Vgl. folgende Fälle: 1. Am 21/8 1838 suchte Apotheker Werner in Hechingen
um den Eheconsens nach, indem er zugleich einen versiegelten Ehevertrag überreichte
und nachwies, daß den Kindern erster Ehe ein Voraus von 15,500 fl. ausgemittelt
sei. Auf Anfrage des Oberamts schrieb die Regierung am 28. August 1838 zurück,
daß die Registrirung des erwähnten Vertrags sowie die Ertheilung des Heirathscon
senses umsomehr ohne Anstand erfolgen könne, als .... für die Kinder erster Ehe
gehörig gesorgt sei. — 2. Am 17. Oktober 1840 fragte das Stadtamt Hechingen
bei der Regierung an, ob die Einsegnung der Ehe des Wittwers Postmeister Zöhr
laut in Hechingen vollzogen werden könne, der Verkündschein sei bereits dem Pfarr
amt zugegangen, die Ehepacten könnten aber vor der Copulation nicht mehr gefer
tigt werden; das Betreffnis der Kinder erster Ehe sei gänzlich verwiesen und bezahlt
und jenes der Kinder zweiter Ehe sei gerichtlich mit Liegenschaften versichert wor
den. Die Regierung zu Hechingen ließ darauf unterm 18. Oktober 1840 die Copu
lation zu, „jedoch mit der Bedingung, daß von Seite des Vorstandes des fürstlichen
Stadtamtes jedenfalls und bei Vermeidung persönlicher Verantwortlichkeit binnen 6
Wochen Sorge zu tragen seye, daß die zu vollkommener Sicherung der Interessen
der Vorkinder nöthigen Schritte und erforderlichen Vorkehrungen sowie überhaupt
alles weitere gesetzlich Vorgeschriebene geschehe.“ — Vgl. Rescr. v. 31. August 1806
(unten § 73 Anm.) „... die Eheberedungen sind . .. vor der Hochzeit zu pro
tokohiren."