Full text: Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Vierter Abschnitt. 
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Grafschaft Hohenzollern S. 167: eheliches Güterrecht S. 56. Unrichtig 
der Ministerialerlaß v. 21. Oktober 1862 (I=M.=Bl. S. 306). 
Das aus der fortgesetzten Gütergemeinschaft für verwittwete 
Personen folgende Ehehinderniß (s. o. § 59) ist durch den Beschluß des 
Oberlandesgerichts zu Frankfurt alM. vom 5. Dezember 1888 auch für 
Hechingen festgestellt. 
§ 67. 
B. Für Juden. 
Die Juden unterstanden im Fürstenthum Hechingen in Bezug auf Ver 
löbnisse und Ehen nach dem Schutzbriefe vom 30. November 1798 nicht 
den fürstlichen Behörden, sondern ihrem Rabbiner. Art. 7 des Schutz 
briefes bestimmt: „Siebentens stehen sämmtliche Juden unmittelbar unter 
Unserer Fürstlichen Kanzley, wo sie in bürgerlich und peinlichen Sachen 
Rede und Antwort zu geben und Recht zu nehmen haben. In Sachen 
aber, so ihr Gesetz betreffen, wollen wir sie bei ihrem Rabbini 
schen Gerichtszwang und jüdischen Ceremonie gänzlich verbleiben 
lassen, wobei jedoch jene Fälle, wo etwas Strafbares unterläuft, bei 
Unserer Kanzley von dem Judenschultheiß jedesmal anzuzeigen und da 
selbsten abzuwandeln sind. Zu den Sachen, die „ihr Gesetz betreffen, 
wurden Verlöbniß= und Ehesachen gezählt. Der Rabbiner brachte da 
rauf die jüdischen Ritual- und Ceremonialgesetze zur Anwendung. Die 
——— 
*) Vgl. folgende Fälle: 1. Am 21/8 1838 suchte Apotheker Werner in Hechingen 
um den Eheconsens nach, indem er zugleich einen versiegelten Ehevertrag überreichte 
und nachwies, daß den Kindern erster Ehe ein Voraus von 15,500 fl. ausgemittelt 
sei. Auf Anfrage des Oberamts schrieb die Regierung am 28. August 1838 zurück, 
daß die Registrirung des erwähnten Vertrags sowie die Ertheilung des Heirathscon 
senses umsomehr ohne Anstand erfolgen könne, als .... für die Kinder erster Ehe 
gehörig gesorgt sei. — 2. Am 17. Oktober 1840 fragte das Stadtamt Hechingen 
bei der Regierung an, ob die Einsegnung der Ehe des Wittwers Postmeister Zöhr 
laut in Hechingen vollzogen werden könne, der Verkündschein sei bereits dem Pfarr 
amt zugegangen, die Ehepacten könnten aber vor der Copulation nicht mehr gefer 
tigt werden; das Betreffnis der Kinder erster Ehe sei gänzlich verwiesen und bezahlt 
und jenes der Kinder zweiter Ehe sei gerichtlich mit Liegenschaften versichert wor 
den. Die Regierung zu Hechingen ließ darauf unterm 18. Oktober 1840 die Copu 
lation zu, „jedoch mit der Bedingung, daß von Seite des Vorstandes des fürstlichen 
Stadtamtes jedenfalls und bei Vermeidung persönlicher Verantwortlichkeit binnen 6 
Wochen Sorge zu tragen seye, daß die zu vollkommener Sicherung der Interessen 
der Vorkinder nöthigen Schritte und erforderlichen Vorkehrungen sowie überhaupt 
alles weitere gesetzlich Vorgeschriebene geschehe.“ — Vgl. Rescr. v. 31. August 1806 
(unten § 73 Anm.) „... die Eheberedungen sind . .. vor der Hochzeit zu pro 
tokohiren."
	        
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