Full text: Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Vierter Abschnitt. 
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und Bett beseitigt und an ihre Stelle die Auflösung des Ehe 
bandes getreten. Auf Grund der neueren Auffassung über die Gründe 
der beständigen Trennung von Tisch und Bett hat die Praxis die Auf 
lösung des Ehebandes bei Katholiken ausgesprochen wegen Ehebruchs 
Straub *. Straub, Hipp :. Hipp), wegen „fortgesetzter Beleidigungen 
und Mißhandlungen unter der Voraussetzung, daß für den verletzten 
Ehegatten die sittlichen Grundlagen der Ehe sich als unwiederbringlich 
zerstört erweisen und ihm die Fortsetzung der innigsten Lebensge 
meinschaft nicht zugemuthet werden kann" (Schäfer *. Schäfer), wegen 
„gröblicher Mißhandlungen, Leib und Leben gefährdender Brutalität“ 
bei welcher „die gegenseitige Liebe und Achtung unter den Parteien 
vollständig erloschen ist und die Vorbedingungen eines ehelichen Zu 
sammenlebens unwiederbringlich verloren gegangen sind" (Schön *. Schön). 
Für nichtkatholische Christen bestehen die Ehescheidungsgründe der 
§ 49-53 des Ehepatents fort; da aber das Institut der beständigen 
Trennung von Tisch und Bett in gleicher Weise für katholische wie für 
nicht katholische Christen galt, so können seit dem erwähnten Reichsgesetz 
die Ehen der Letzteren auch aus anderen Gründen aufgelöst werden, 
sofern diese Gründe früher zur beständigen Trennung von Tisch und 
Beit berechtigten. Vgl. U. Schäfer ¾. Schäfer. 
Das frühere Recht bezüglich der zeitweiligen uneinverständ 
lichen Trennung von Tisch und Bett ist durch das Reichsgesetz 
nicht berührt. 
Ebenso ist die einverständliche Trennung von Tisch und 
Bett noch heute geltenden Rechtens. Dieselbe ist weder durch die 
neueren Prozeßvorschriften noch durch das cit. Reichsgesetz beseitigt. Vgl. 
E. G. C.=P.=O. § 16 Ziff. 5. Auch die Versuche, diese Scheidungsart 
als gegen die guten Sitten und das Wesen der Ehe laufend für un 
wirksam zu betrachten — Beschl. K.=G. Hechingen v. 23. Mai 1866 
und App.=G. Arnsberg v. 31. August 1866 —, sind der positiven Vor 
schrift des Ehepatents gegenüber verfehlt. Cramer a. a. O. S. 7. 
Soweit kein gültiger Trennungsgrund vorliegt, haben die Ehe 
gatten einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf eheliches Zu 
sammenleben. U.L.=G. Hechingen 20,4 1881 Baur *. Baur R 
1/81; desgl. Maichle *. Maichle cit. und 21/12 1893 Graf ;. Graf, 
R 2,93. Vgl. k. k. Hofdecret v. 19. Mai 1786: „Ein Ehegatte kann 
den andern zu Vollziehung des Ehecontracts vor dem Richter so, wie 
über jeden anderen Contract, belangen." 
Das prozessuale Verfahren in Ehesachen regelte sich vor der deutschen 
Civilprozeßordnung nach der pr. Verordnung über das Verfahren in 
Ehesachen v. 28. Juni 1844 (G.=S. S. 184). Dieselbe ist ausdrücklich
	        
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