Familienrecht.
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nur eine beständige sein. Die hohenzollerusche Praxis hat aber stets
eine zeitweilige und eine beständige Trennung unterschieden. Val.
Reseript der Regierung in Sigmaringen an das Obervogteiamt Het
tingen v. 28. April 1807 i. S. Hermanutz 47/7: „Dem hochfürst
lichen Obervogteiamt wird auf bittliches Anbringen der Anna M. Ru
dolph daselbst aufgetragen, das Scheidungsgesuch derselben zu verhan
deln und, falls die Scheidung entweder auf im mer oder nur auf eine
bestimmte Zeit nothwendig erfunden wird, die Vermögensauseinan
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dersetzung vorzunehmen. — Auch neuerdings ist die Zulässigkeit einer
zeitweiligen Trennung wieder ausdrücklich anerkannt worden. Siehe die
Urtheile Hipp . Hipp und Maichle „ Maichle, ferner Cramer, Rund
schau 1889 Beilage + S. 8.
In welchen Fällen aber die zeitweilige und in welchen die be
ständige Trennung von Tisch und Bett zulässig sei, ist zweifelhaft. Eine
bestimmte Praxis aus der älteren Zeit ist bei dem dürftigen Material
an älteren Acten nicht festzustellen; man scheint aber die subsidiäre Gül
tigkeit des canonischen Rechts in dieser Beziehung nicht bezweifelt zu
haben. Vgl. die Urtheile Straub *. Straub, Daz ¼. Daz (bösliche
Verlassung sei bei Katholiken kein Ehescheidungsgrund), Pfeffer :
Pfeffer, Hipp 7. Hipp und Schuster ¼. Schuster.
In neuerer Zeit
gibt man dagegen die Entscheidung, wie über die Gründe der Trennung,
so auch darüber, ob die Treunung eine zeitweilige oder eine beständige
sein solle, dem richterlichen Ermessen anheim. Man hält dem
gemäß die vorsätzliche Bosheit geringeren Grades für einen Grund zur
zeitlichen, die vorsätzliche Bosheit schweren Grades dagegen für einen
Grund zur beständigen Trennung. Der letztere Fall wird insbesondere
dann als vorhanden angenommen, wenn aus einem der Gründe der §§
45, 50 ff. E=P. oder einem im Wesentlichen gleichwerthigen Grunde
dem verletzten Ehegatten das eheliche Zusammenleben nicht mehr zuge
muthet werden kann und die sittlichen Grundlagen der Ehe als unwieder
bringlich zerstört erscheinen. Vgl. Cramer a. a. O. und die Urtheile
Schäfer j. Schäfer, Dreher Dreher, Schön ¼. Schön, Maichle;
Maichle.
§ 64.
b. Das heutige Ehescheidungsrecht.
Das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 bestimmt in § 77 Abs. 1:
„Wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehe
gatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, ist fortan die Auf
lösung des Bandes der Ehe auszusprechen.“
Hiernach ist die beständige uneinverständliche Trennung von Tisch