Full text: Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Die dinglichen Rechte. 
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nutzung ungetheilter Allmandgüter, theils durch den Bezug von Genuß 
theilen am getheilten Allmandgut und von Bürgerholzgaben oder Bür 
gerholzgeld ausgeübt. Ueber die jeweilige Art und Größe der Nutzun 
gen beschließt die Gemeinde, vorbehaltlich der Staatsgenehmigung. Sigm. 
Gemeindeordnung §§ 88, 95, 148 Ziff. 13 u. 14; hech Stadtordnung 
§ 81 Abs. 1, § 24; hech. Gemeindeordnung §§ 15, 55 Ziff. 4, 61; hech. 
Verfassungsurkunde § 31. 
— Ueber Bürgerholzgeld vgl R.=V. v. 22. 
März 1862, betr. die Regulirung der Ansprüche der Gemeindebürger 
an dem in den Gemeindewaldungen zur Ergänzung der Bürgerholzgabe 
geschlagene Nutzholz (A.=Bl. S. 41). 
Die Hofstattrechte, die unwiderrufliche dauernde Verbindung von 
Allmandgütern mit Häusern, die besonderen (ganzen, halben, viertels) 
Holzberechtigungen auf Gemeindewaldungen und die Verschiedenheit der 
Bürgerholzgaben nach Klassen sind im Fürstenthum Sigmaringen gesetz 
lich beseitigt. Die Wiederherstellung dieser Nutzungsarten ist ausge 
schlossen. Sigm. Gesetz über das Gemeinde= Bürger= und Beisitzrecht 
§§ 109 bis 114; sigm. Gemeindeordnung § 88; sigm. Ges. v. 9. April 
1847, die Abänderung der §§ 112 und 113 des Gesetzes über das Ge 
meinde= Bürger= und Beisitzrecht betr. (VIII 11); V.=O. fürstlicher geh. 
Conferenz v. 16. September 1847, die Vollziehung des Gesetzes vom 9. 
April 1847, insbesondere die Abänderung des § 112 des Bürgerrechts 
gesetzes betr (VIII 25). Bezüglich des Fürstenthums Hechingen vgl. 
Cramer, Grafschaft Hohenzollern S. 163 ff. 170, 173 ff. 184 ff. 
II. Die Ausübung des Genusses setzt Antritt des Bürger 
rechts und, falls die Anzahl der Genußtheile beschränkt ist, Erledigung 
eines Genußtheiles voraus. Sigm. Gemeindeordnung §§ 89 und 90. 
Nach der hechinger Stadtordnung ist weiter das zurückgekegte 25ste Al 
tersjahr erforderlich (§ 83). In den hechinger Landgemeinden bestehen 
in dieser Beziehung lokale Verschiedenheiten. 
Bezüglich des Rechts der Ehefrauen und Wittwen s. sigm. Bür 
gerrechtsgesetz § 40 Abs. 2, §§ 86 und 87 Abs. 2; hech. Stadtordnung 
84 Abs. 2, § 85. 
Einfluß der Verlegung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts; 
sigm. Bürgerrechtsgesetz §§ 84 bis 87; hech. Stadtordnung § 84 Abs. 1. 
Nach dem sigmaringer Bürgerrechtsgesetz § 11 kann keiner den All 
mandgenuß und die Bürgerholzgaben an zwei Orten zu gleicher Zeit 
beziehen. 
Die unehelich Geborenen sind den ehelich Geborenen in beiden 
Fürstenthümern gleichgestellt. Sigm. Bürgerrechtsgesetz § 20; hech Ges. 
v. 1. Juli 1840, die bürgerliche Aufnahme der unehelichen Kinder u. 
s. w. in den Gemeinden des Fürstenthums betr. (V.-J.-Bl. S. 141). 
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Theil¬
	        
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