Die dinglichen Rechte.
31
nutzung ungetheilter Allmandgüter, theils durch den Bezug von Genuß
theilen am getheilten Allmandgut und von Bürgerholzgaben oder Bür
gerholzgeld ausgeübt. Ueber die jeweilige Art und Größe der Nutzun
gen beschließt die Gemeinde, vorbehaltlich der Staatsgenehmigung. Sigm.
Gemeindeordnung §§ 88, 95, 148 Ziff. 13 u. 14; hech Stadtordnung
§ 81 Abs. 1, § 24; hech. Gemeindeordnung §§ 15, 55 Ziff. 4, 61; hech.
Verfassungsurkunde § 31.
— Ueber Bürgerholzgeld vgl R.=V. v. 22.
März 1862, betr. die Regulirung der Ansprüche der Gemeindebürger
an dem in den Gemeindewaldungen zur Ergänzung der Bürgerholzgabe
geschlagene Nutzholz (A.=Bl. S. 41).
Die Hofstattrechte, die unwiderrufliche dauernde Verbindung von
Allmandgütern mit Häusern, die besonderen (ganzen, halben, viertels)
Holzberechtigungen auf Gemeindewaldungen und die Verschiedenheit der
Bürgerholzgaben nach Klassen sind im Fürstenthum Sigmaringen gesetz
lich beseitigt. Die Wiederherstellung dieser Nutzungsarten ist ausge
schlossen. Sigm. Gesetz über das Gemeinde= Bürger= und Beisitzrecht
§§ 109 bis 114; sigm. Gemeindeordnung § 88; sigm. Ges. v. 9. April
1847, die Abänderung der §§ 112 und 113 des Gesetzes über das Ge
meinde= Bürger= und Beisitzrecht betr. (VIII 11); V.=O. fürstlicher geh.
Conferenz v. 16. September 1847, die Vollziehung des Gesetzes vom 9.
April 1847, insbesondere die Abänderung des § 112 des Bürgerrechts
gesetzes betr (VIII 25). Bezüglich des Fürstenthums Hechingen vgl.
Cramer, Grafschaft Hohenzollern S. 163 ff. 170, 173 ff. 184 ff.
II. Die Ausübung des Genusses setzt Antritt des Bürger
rechts und, falls die Anzahl der Genußtheile beschränkt ist, Erledigung
eines Genußtheiles voraus. Sigm. Gemeindeordnung §§ 89 und 90.
Nach der hechinger Stadtordnung ist weiter das zurückgekegte 25ste Al
tersjahr erforderlich (§ 83). In den hechinger Landgemeinden bestehen
in dieser Beziehung lokale Verschiedenheiten.
Bezüglich des Rechts der Ehefrauen und Wittwen s. sigm. Bür
gerrechtsgesetz § 40 Abs. 2, §§ 86 und 87 Abs. 2; hech. Stadtordnung
84 Abs. 2, § 85.
Einfluß der Verlegung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts;
sigm. Bürgerrechtsgesetz §§ 84 bis 87; hech. Stadtordnung § 84 Abs. 1.
Nach dem sigmaringer Bürgerrechtsgesetz § 11 kann keiner den All
mandgenuß und die Bürgerholzgaben an zwei Orten zu gleicher Zeit
beziehen.
Die unehelich Geborenen sind den ehelich Geborenen in beiden
Fürstenthümern gleichgestellt. Sigm. Bürgerrechtsgesetz § 20; hech Ges.
v. 1. Juli 1840, die bürgerliche Aufnahme der unehelichen Kinder u.
s. w. in den Gemeinden des Fürstenthums betr. (V.-J.-Bl. S. 141).
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend das Recht zur Theil¬