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Zweiter Abschnitt.
Allmand= und Gemeindegut verhält sich die sigmaringer Gemeindeord
nung § 97 (V 267)
Weideberechtigungen sind durch das sigm. Gesetz v. 12. Februar
1846, die Ablösung der Weideberechtigungen betr. (VII 263), für ab
lösbar erklärt. Vgl. V.=O. fürstlicher geh. Conferenz v. 12. Februar 1847,
die Vollziehung des Gesetzes über die Ablösung der Weideberechtigungen
v. 12. Februar 1846 betr. (VIII 8).
Für das Fürstenthum Hechingen ergingen die Gesetze vom 17.
Oktober 1843, Beschränkung des Herbstviehtriebs betr. (V.=I =Bl. S.
294), und vom 27. September 1844, theilweise Suspension des Gesetzes
Beide Gesetze be
vom 17. Oktober 1843 betr. (Seperatabdruck).
ziehen sich nicht auf Schafweide, sondern nur auf die Weide mit Horn
vieh, welche nach der Oehmdernte herkömmlich von jedem Bürger auf
der ganzen Gemarkung ausgeübt wurde. U.L.=G. Hechingen C. K I 30/3
1882 Rentamt Hechingen *. Gemeinde Owingen O 132.81.
Für beide Fürstenthümer gelten jetzt das Gesetz vom 23. Mai 1885,
betr. die Zusammenlegungen der Grundstücke, Ablösung der Servituten
u. s. w. (G.=S. S. 143), und dessen Ausführungsbestimmungen. S.
oben § 19.
§ 35.
3. Reallasten.
Ueber die Aufhebung und Ablösung der bestehenden Reallasten
vgl. oben § 18. Die Neubegründung von Reallasten und Bauerulehen
würde durch das sigmaringer Gesetz vom 6. September 1848 § 1 Abs.
2 für unstatthaft erklärt. Das Gesetz vom 28. Mai 1860 § 18 ge
stattete in gewissem Umfange die Auflegung fester Geldrenten. Jetzt
gelten die Gesetze vom 27. Juni 1890 über die Rentengüter (G.=S. S.
209) und vom 7. Juli 1891, betr. die Beförderung der Errichtung von
Rentengütern (G.-S. S. 279).
§ 30.
4. Bürgernutzen.
1. Die Gemeinde= und Allmandgüter sind Eigenthum der Gemeinde
bürger als Gesammtheit. Die Aktivbürger haben ein Recht zur Theil
nahme an den Gemeindenutzungen. Sigm. Gemeindeordnung
§ 32; sigm. Gesetz v. 5. August 1837 über das Gemeinde= Bürger= und
Beisitzrecht (sogenanntes Bürgerrechtsgesetz) § 3 Ziff. 2 (IV 540); hech.
Stadtordnung § 81 Abs. 1. — Einkaufsrecht der Ifraeliten: sigm. Ges.
v. 9. August 1837 über die staatsbürgerlichen Verhältnisse der israeli
tischen Glaubensgenossen § 12 Abs. 2 (IV 507).
Das Recht der Bürger wird theils durch gemeinschaftliche Be¬