Full text: Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Die dinglichen Rechte. 
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sicht und Kosten s. § 12. Ferner: sigm. R.=V. v. 22. Januar 1822, 
die Unterhaltung der Vizinalwege betr. (II 36); sigm. R.=V. v. 25. 
Mai 1849, die Aufsicht über die Unterhaltung der Nachbarschaftswege 
(VIII 205); hech. V.=O. v. 14. Juni 1837, die Herstellung und Unter 
haltung der Vizinalwege betr. (V.-I.=Bl. 1838 S. 167) 
III. Die Eisenbahnen, welche in Hohenzollern angelegt sind, stehen 
im Eigenthum des Königreichs Württemberg bezw. des Großherzogthums 
Baden. Näheres: Staatsvertrag zwischen Preußen und Württem 
berg über Herstellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Hohenzollern 
und Württemberg vom 3. März 1805 (G.=S. S. 921); Staatsvertrag 
zwischen Preußen und Baden über Herstellung von Eisenbahnverbindungen 
zwischen Hohenzollern und Baden vom 3. März 1865 (G.=S- S. 930) 
Ges. v. 1. Mai 1865, betr. die Anlage von Eisenbahnen in den Hohen 
zollernschen Landen (G.=S. S. 317); Bekanntm. v. 23. September 1865 
betr. die Anwendung des Gesetzes vom 1. Mai 1865 auf die von der Kgl. 
Lürttembergischen und von der Großh. Badischen Regierung in den Hohen 
zollernschen Landen zu erbauenden Eisenbahnen (G.-S. S. 939); Staats 
vertrag zwischen Preußen und Württemberg wegen Herstellung einer 
Eisenbahn von Tuttlingen nach Sigmaringen (Inzigkofen) v. 15. Juni 
1887 (G.=S. S. 456). — Vgl. oben § 24 unter IV. 
IV. Die Rechtsverhältnisse an Friedhöfen sind im Fürstenthum 
Sigmaringen durch die Verordnung der Geheimen Conferenz vom 11. 
März 1836 (IV 438) polizeilich geregelt. Das in dieser Verordnung 
erlassene Verbot von Familienbegräbnissen ist durch Allerh. Erlaß vom 
24. Februar 1875 (A.=Bl. S. 61) beseitigt. 
Drittes Kapitel. 
Rechte an fremden Sachen. 
Dingliche 
§ 31. 
1. Allgemeines. 
Vgl. oben § 17 über die Immobiliarverträge. 
In den Fällen der Zerstörung oder Beschädigung versicherter Ge 
bäude durch Brand, der Ablösung von Reallasten, des Abverkaufs oder 
Austauschs kleiner Grundstücke und der Auseinandersetzung nach dem Ge 
setze vom 23. Mai 1885 tritt an die Stelle des bisherigen Gegenstandes 
des dinglichen Rechts das Abfindungsobjekt. Die Berechtigten können 
der Ablösung, Abveräußerung, Auseinandersetzung nicht widersprechen.
	        
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