Full text: Hodler, Adolf: ¬Das particuläre Civilrecht der Hohenzollerschen Lande

Vorwort. 
Schon lange ist in der Praxis der hohenzollernschen Behörden 
und bei der Justizverwaltung das Bedürfniß nach einer systematischen 
Darstellung des in den Hohenzollernschen Landen geltenden particulären 
Civilrechts hervorgetreten 
Die vorliegende Arbeit will diesem Bedürfnisse abhelfen und da 
durch die Anwendung des hohenzollernschen Particularrechts sichern 
und fördern. Dabei konnte auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechts 
im Allgemeinen auf die vorhandenen Arbeiten von Fischer und Cramer 
verwiesen und die Darstellung auf einige zweifelhafte und bestrittene 
Punkte beschränkt werden. 
Die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, welche für die Fest 
stellung des Gewohnheitsrechts und der gerichtlichen Praxis besonderen 
th haben, wurden überall möglichst vollständig berücksichtigt. Die 
Herren Collegen möchte ich hierbei dringend ersuchen, mir etwaige weitere 
einschlägige Entscheidungen behufs künftiger Ergänzung dieser Arbeit 
gefälligst mittheilen zu wollen. 
Hechingen im Dezember 1893. 
A. Hodler.
	        
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