Vorwort.
Schon lange ist in der Praxis der hohenzollernschen Behörden
und bei der Justizverwaltung das Bedürfniß nach einer systematischen
Darstellung des in den Hohenzollernschen Landen geltenden particulären
Civilrechts hervorgetreten
Die vorliegende Arbeit will diesem Bedürfnisse abhelfen und da
durch die Anwendung des hohenzollernschen Particularrechts sichern
und fördern. Dabei konnte auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechts
im Allgemeinen auf die vorhandenen Arbeiten von Fischer und Cramer
verwiesen und die Darstellung auf einige zweifelhafte und bestrittene
Punkte beschränkt werden.
Die ergangenen gerichtlichen Entscheidungen, welche für die Fest
stellung des Gewohnheitsrechts und der gerichtlichen Praxis besonderen
th haben, wurden überall möglichst vollständig berücksichtigt. Die
Herren Collegen möchte ich hierbei dringend ersuchen, mir etwaige weitere
einschlägige Entscheidungen behufs künftiger Ergänzung dieser Arbeit
gefälligst mittheilen zu wollen.
Hechingen im Dezember 1893.
A. Hodler.